You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

36 lines
4.6 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Berichterstattung &uuml;ber Hauskauf Joschka Fischers war zul&auml;ssig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 110 vom 19.05.09">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="110">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 160/08">
<meta name="Datum" content="19.05.09">
<meta name="" content="19.05.09">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 110/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Berichterstattung &uuml;ber Hauskauf </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> Joschka Fischers war zul&auml;ssig </b></font></div></p>
<p align="justify">Nachdem der Kl&auml;ger, ehemaliger Au&szlig;enminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, ver&ouml;ffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift &quot;BUNTE&quot; einen Artikel, der die &Uuml;berschrift trug: &quot;Nobel l&auml;sst sich der Professor nieder&quot;. In dem Artikel werden Einzelheiten &uuml;ber ein vom Kl&auml;ger erworbenes Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kl&auml;ger dies bezahlt habe; ferner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kl&auml;ger sieht sich durch die Ver&ouml;ffentlichung in seinem Pers&ouml;nlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Ver&ouml;ffentlichung und Verbreitung der &Auml;u&szlig;erungen und von Fotos des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. </p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Pers&ouml;nlichkeitsrecht zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen vom Kl&auml;ger eingelegte Revision zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Zwar kann die Ver&ouml;ffentlichung und Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die Wortberichterstattung dar&uuml;ber einen Eingriff in das Pers&ouml;nlichkeitsrecht darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen deren Willen erfolgt, so dass die Anonymit&auml;t der Privatsph&auml;re und damit das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der pers&ouml;nlichen Lebensumst&auml;nde beeintr&auml;chtigt werden. Das Berufungsgericht hat den Eingriff in das Pers&ouml;nlichkeitsrecht des Kl&auml;gers durch die Berichterstattung der Beklagten aber ohne Rechtsfehler als nicht schwerwiegend beurteilt. Es hat festgestellt, dass eine genaue Identifizierung des vom Kl&auml;ger erworbenen Hauses aufgrund der Berichterstattung nicht ohne weiteres m&ouml;glich war. Es hat deshalb im Rahmen der gebotenen Abw&auml;gung zutreffend dem berechtigten Informationsinteresse an der Berichterstattung eine &uuml;berwiegende Bedeutung zugemessen. Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass, n&auml;mlich dem Abschied des Kl&auml;gers von der Gr&uuml;nen - Bundestagsfraktion, dar&uuml;ber, wie sich seine Lebensverh&auml;ltnisse nach dem Ausscheiden aus der Politik gestalteten. Der Kl&auml;ger hatte als langj&auml;hriger Bundesau&szlig;enminister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Gr&uuml;nen sowie als Mitglied des Parteirates der Gr&uuml;nen eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen. Diese Stellung verlor er nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Au&szlig;enminister und Vizekanzler im Jahr 2005. Auch soweit in dem Artikel die Wandlung angesprochen wird, die der Kl&auml;ger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat, und die Frage aufgeworfen wird, wovon der Kl&auml;ger den Kaufpreis f&uuml;r das Haus bezahlt hat, ist ein Informationsinteresse zu bejahen, zumal der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische &Uuml;berlegungen der Leser anzuregen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 19. Mai 2009 - VI&nbsp;ZR&nbsp;160/08 </p>
<p align="justify">KG Berlin - Urteil vom 7. Februar 2008 - 10 U 108/07 </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 6. M&auml;rz 2007 - 27 O 1262/06 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Mai 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>