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<TITLE>Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in denn&auml;chsten Monaten des Jahres 2003</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 108 vom 22.09.03">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="108">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Datum" CONTENT="22.09.2003">
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<BODY>
<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 108/2003</P>
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</FONT><B><U><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den</P>
<P ALIGN="CENTER">n&auml;chsten Monaten des Jahres 2003</P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 9. September 2003</P>
</U></FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 153/03</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Landgericht Stuttgart – 9 Ks 112 Js 20865/02</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. </P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen t&ouml;tete er im M&auml;rz 2002 seinen damals sieben Jahre alten, geliebten Sohn, indem er ihm Nase und Mund zuhielt, bis dieser erstickt war. Anschlie&szlig;end versuchte er, sich durch Schnitte in den Unterarm selbst das Leben zu nehmen. Der Angeklagte war zur Tatzeit wirtschaftlich ruiniert. Zudem war die Ehe gescheitert. Seine Ehefrau hatte ihm die Trennung angek&uuml;ndigt und wollte den Sohn mitnehmen. </P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Mutter des Opfers als Nebenkl&auml;gerin Revision eingelegt. Letztere erstreben eine Verurteilung wegen Mordes aus Heimt&uuml;cke.</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 19. September 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">V ZR 319/01</P>
<U>
</U><P>LG M&uuml;nchen I - 25 O 5027/00 ./. OLG M&uuml;nchen - 5 U 4543/00</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der u. a. f&uuml;r das Grundst&uuml;cksrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich mit der Klage eines Kabelnetzbetreibers gegen einen Anbieter eines kabelgest&uuml;tzten Hochgeschwindigkeits-Internetzugangs zu befassen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der klagende Kabelnetzbetreiber hatte auf Grund von Vertr&auml;gen mit den Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mern auf Grundst&uuml;cken in M&uuml;nchen ein Kabelnetz angelegt, das den Eigent&uuml;mern und Mietern dieser Grundst&uuml;cke den antennenlosen Empfang von Fernsehprogrammen und anderen digitalen Diensten erm&ouml;glicht. Das Programmangebot bezieht der Kabelnetzbetreiber aus dem Kabelnetz der Deutsche Telekom AG, mit deren Netz er sein Kabelnetz verbunden hat. Die Deutsche Telekom AG wiederum bezieht ihr Programmangebot von Fernsehanstalten und anderen Anbietern. Einer dieser Anbieter ist die Beklagte. Sie bietet ein digitales Fernsehprogramm und einen kabelgest&uuml;tzten Hochgeschwindigkeits-Internetzugang an.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Programmangebot der Beklagten wird auf Grund eines Vertrags mit der Deutschen Telekom AG in deren Kabelnetz eingespeist und ist, da der Kabelnetzbetreiber keine Filter eingebaut hat, in vollem Umfang auch in dessen Netz verf&uuml;gbar. Das macht sich die Beklagte zunutze, indem sie Kunden des klagenden Kabelnetzbetreibers gegen den Abschlu&szlig; eines Nutzungsvertrags die zur Nutzung ihres Internetzugangs erforderlichen Modems zur Verf&uuml;gung stellt. Das will der klagende Kabelnetzbetreiber nur hinnehmen, wenn die Beklagte ihm daf&uuml;r ein Entgelt zahlt. Da die Beklagte das nicht zahlen will, verlangt der Kabelnetzbetreiber von ihr, sicherzustellen, da&szlig; ihr Angebot in seinem Netz nicht verf&uuml;gbar ist, hilfsweise, da&szlig; sie seinen Kunden nicht ohne seine Zustimmung den Empfang und die Nutzung dieses Angebots erm&ouml;glicht. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, sicherzustellen, da&szlig; ihr Programmangebot im Netz des Kl&auml;gers nicht verf&uuml;gbar ist. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.</P>
</FONT><B><U><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 23. September 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 335/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">AG Karlsruhe 11 C 20/01 ./. LG Karlsruhe 9 S 293/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger verlangt von der Beklagten, einem Internetprovider, Schmerzensgeld. Der Beklagte hat Dritten den Internetzugang sowie Webspace zur Verf&uuml;gung gestellt. Der Kl&auml;ger behauptet, da&szlig; auf von diesen Personen unterhaltenen Internetseiten gegen ihn rassistische-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten ver&ouml;ffentlicht worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil nicht feststehe, da&szlig; die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der beanstandeten Internetseiten gehabt habe. Die Frage der Beweislast f&uuml;r die Voraussetzungen des &sect; 5 Abs. 2 TDG bildet einen Schwerpunkt der Revision.</P>
</FONT><B><U><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 26. September 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">V ZR 41/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Heilbronn - 1 O 2407/01 ./. OLG Stuttgart - 13 U 85/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;ger wenden sich gegen L&auml;rm, der von einen allj&auml;hrlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins, und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgeht.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;ger sind Eigent&uuml;mer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundst&uuml;cks. Auf dem Nachbargrundst&uuml;ck, das der beklagten Stadt G&uuml;glingen geh&ouml;rt, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fu&szlig;ballfeld. Die Stadt hat das Gel&auml;nde einem Sportverein f&uuml;r Vereinsaktivit&auml;ten (Sportveranstaltungen, Trainingsbetrieb) &uuml;berlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest, bei dem in einem Abstand von ca. 60 m vom Wohnhaus der Kl&auml;ger ein Festzelt errichtet wird. Im Festzelt finden Musikveranstaltungen statt, darunter an einem Abend des Festes ein Rockkonzert, welches bis weit nach Mitternacht dauert.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, daf&uuml;r zu sorgen, da&szlig; von ihrem Grundst&uuml;ck bei Festen und &auml;hnlichen Veranstaltungen keine Ger&auml;usche ausgehen, die n&auml;her bestimmte Dezibelwerte &uuml;berschreiben. Nach Darstellung der Stadt f&uuml;hrt die Verurteilung dazu, da&szlig; das Rockkonzert nicht mehr stattfinden kann. Die Berufung der Stadt hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil h&ouml;chstrichterlich nicht gekl&auml;rt sei, ob L&auml;rmbel&auml;stigungen, die von einem im Rahmen eines mehrt&auml;gigen Vereinsfests abgehaltenen Rockkonzert ausgingen, von den Anwohnern hinzunehmen seien.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 30. September 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">KZR 13/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"> </P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Dortmund - 13 O 82/99 ./. OLG D&uuml;sseldorf - U (Kart) 33/01</P>
</FONT><FONT FACE="Arial" SIZE=2><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger ist ein von Buchmachern gegr&uuml;ndeter Verein, dem rund 80% der in der Bundesrepublik Deutschland t&auml;tigen Buchmacher angeh&ouml;ren. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der 1987 gegr&uuml;ndeten Beklagten geh&ouml;ren als Gesellschafter alle deutschen Trabrennvereine an, die eine eigene Trabrennbahn unterhalten. Von ihren Gesellschaftern erhielt sie das ausschlie&szlig;liche Recht, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Trabrennen aufzuzeichnen und die Bild- und Tonaufzeichnungen kommerziell zu verwerten. Sie beliefert auch die Trabrennvereine mit den Bildern. Zum Zwecke der Vermarktung ihres ausschlie&szlig;lichen Lizenzrechts hat sie mit insgesamt 88 der 113 deutschen Buchmacher und mit zwei Unternehmen weitere Lizenzvertr&auml;ge geschlossen, die im Wege eines Franchisesystems 50 bzw. 70 Wettannahmestellen in Gastst&auml;tten und Spielhallen betreiben. Die Wettannahmestellen vermitteln gegen eine Provision ausschlie&szlig;lich Totalisatorwetten an die Rennvereine. Die von der Beklagten von den Buchmachern und den beiden Franchiseunternehmen geforderten Lizenzgeb&uuml;hren sind gestaffelt. W&auml;hrend die beiden Franchiseunternehmen eine monatliche Lizenzgeb&uuml;hr von ca. 100,00 € entrichten, entrichten die in den alten Bundesl&auml;ndern ans&auml;ssigen Buchmacher bis zum 10-fachen h&ouml;here Geb&uuml;hren an die Beklagte. Buchmacher in den neuen Bundesl&auml;ndern zahlen das 5-fache der von den Franchiseunternehmen verlangten Geb&uuml;hr. Ferner gew&auml;hrt die Beklagte von der Teilnehmeranzahl der Buchmacher und der Laufzeit der Lizenzvertr&auml;ge abh&auml;ngige Reduzierungen des Lizenzentgeltes. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit der auf das Kartellrecht (&sect;&sect; 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 2. Alt., &sect; 33 Satz 1 GWB) gest&uuml;tzten Unterlassungsklage hat sich der Kl&auml;ger gegen die Ungleichbehandlung der Buchmacher gegen&uuml;ber den Wettannahmestellen der beiden Franchiseunternehmen durch die marktbeherrschende Beklagte gewandt und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Erhebung von Lizenzgeb&uuml;hren f&uuml;r die Zurverf&uuml;gungstellung von Bild- und Tonaufzeichnungen von auf deutschen Trabrennbahnen veranstalteten Trabrennen, die &uuml;ber dem Zweifachen der von anderen Unternehmen verlangten Geb&uuml;hren liegen. Der Kl&auml;ger hat die Ansicht vertreten, mit der &Uuml;bertragung der Fernsehbilder werde nicht nur der Abschlu&szlig; von Eigenwetten der Buchmacher, sondern auch der Abschlu&szlig; von Totalisatorwetten zum Vorteil der Rennvereine gef&ouml;rdert. Dieser Umstand rechtfertige eine angemessene Erh&ouml;hung der Lizenzgeb&uuml;hr nur bis zum 2-fachen. Die Beklagte hat ihre marktbeherrschende Stellung unter Hinweis auf die M&ouml;glichkeit der Substituierbarkeit der Fernseh-&Uuml;bertragung von deutschen Trabrennen durch die &Uuml;bertragung anderer ausl&auml;ndischer Trabrennen in Abrede gestellt, ihre Geb&uuml;hrenstaffelung verteidigt und die Abweisung der Klage beantragt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, dabei jedoch die zu entrichtende Geb&uuml;hr auf das Dreifache der Lizenzgeb&uuml;hr begrenzt. Hiergegen haben sich beide Parteien mit der Berufung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Klage der Kl&auml;gerin stattgegeben und die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Es hat die Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung zugelassen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat wird am selben Tage in zwei weiteren bei ihm anh&auml;ngigen parallelen Revisionsverfahren (KZR 14/02 und KZR 33/02) &uuml;ber die Frage der kartellrechtlichen Rechtm&auml;&szlig;igkeit der von Buchmachern an eine Verwertungsgesellschaft zu entrichtenden Lizenzgeb&uuml;hren f&uuml;r die &Uuml;bertragung von Ton– und Bildaufnahmen von auf deutschen Galopprennbahnen veranstalteten Galopprennen zu entscheiden haben.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 30. September 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">KZR 16/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG M&uuml;nchen I - 4 HK O 3763/01 ./. OLG M&uuml;nchen - U(K) 4714/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin ist die Deutsche Telekom AG. Die Beklagte zu 1 ist ein regionales Stromversorgungsunternehmen, das ca. 80.000 Kunden mit Strom beliefert. Die Beklagte zu 2 bietet Telekommunikationsdienstleistungen an.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit der Klage wendet sich die Kl&auml;gerin gegen Kopplungsangebote, mit denen die Beklagte zu 2 - teilweise gemeinsam mit der Beklagten zu 1 und teilweise mit anderen Stromversorgungsunternehmen - den Strombezug sowie einen Telefon und Internetanschlu&szlig; zu einem einheitlichen monatlichen Grundpreis von 44,00 DM angeboten hat. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin sieht in den Angeboten der Beklagten und der Werbung hierf&uuml;r den Mi&szlig;brauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 und der anderen &ouml;rtlichen Stromversorger und ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer grundgesetzwidrigen R&uuml;ckverstaatlichung des Telefonmarktes, einer kommunalrechtlich unzul&auml;ssigen erwerbswirtschaftlichen Bet&auml;tigung der an den Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gebietsk&ouml;rperschaften, eines unlauteren Kopplungsangebots und eines Versto&szlig;es gegen die Preisangabenverordnung.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Begehren weiter. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat wird am gleichen Tage in drei weiteren parallelen Verfahren der Deutschen Telekom AG gegen Stromversorgungs- und Telekommunikationsunternehmen &uuml;ber die Erfolgsaussichten einer weiteren zugelassenen Revision (KZR 38/02) bzw. &uuml;ber die Zulassung der Revision (KZR 15/02 und KZR 35/02) zu entscheiden haben. </P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 30. September 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 89/02</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">LG Hamburg 324 O 263/01 ./. OLG Hamburg 7 U 73/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger Dr. Ron Sommer verlangt Unterlassung einer Fotomontage<B>, </B>die ihn auf dem zerbr&ouml;ckelnden Gro&szlig;buchstaben T in Form des Telekom-Logos zeigt. Das Berufungsgericht hat diese Darstellung f&uuml;r unzul&auml;ssig gehalten. Auch wenn sie insgesamt satirischen Charakter habe, seien die Gesichtsz&uuml;ge des Kl&auml;gers durch fotomechanische Manipulationen unterschwellig, wenn auch kaum merklich in nachteiliger Weise ver&auml;ndert worden. Das bedeute eine Verletzung seines Pers&ouml;nlichkeitsrechts, die es rechtfertige, diese Fotomontage zu verbieten. Es geht um die Frage, ob der satirische Gehalt die gesamte Darstellung erfa&szlig;t und ob eine etwaige Verletzung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts gegen&uuml;ber dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG zur&uuml;cktreten mu&szlig;. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><U><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 30. September 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">X ZR 244/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>LG Frankfurt - 2/20 O 31/00 ./. OLG Frankfurt - 1 U 63/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der X. Zivilsenat verhandelt &uuml;ber eine Verbandsklage gegen Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen eines Reiseveranstalters. Es geht um die Wirksamkeit von Klauseln, nach denen die ihm Rahmen einer Reise oder zus&auml;tzlich zu dieser erbrachte Bef&ouml;rderung im Linienverkehr, f&uuml;r die ein entsprechender Bef&ouml;rderungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebest&auml;tigung ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen wird, und ferner bestimmt ist, da&szlig; nicht f&uuml;r Leistungsst&ouml;rungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdr&uuml;cklich als solche gekennzeichnet werden, gehaftet wird.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</FONT><B><U><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 1. Oktober 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">2 StR 164/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Erfurt – 541 Js 29990/99 – 2 Kls</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung in acht F&auml;llen aus rechtlichen Gr&uuml;nden freigesprochen. Der Senat verhandelt &uuml;ber die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen und deren Organe als Amtstr&auml;ger im strafrechtlichen Sinne zu behandeln sind, weil sie dazu bestellt sind, &ouml;ffentliche Aufgaben wahrzunehmen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Den Angeklagten, die ein Ingenieurb&uuml;ro f&uuml;r Planung und Vertrieb von Heizungs-, Sanit&auml;r-, L&uuml;ftungs- und Elektroanlagen betrieben, war zur Last gelegt worden, den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Firma Fernw&auml;rmestadtwerke Gotha GmbH finanziell beg&uuml;nstigt zu haben, um die Vergabe von Auftr&auml;gen an ihr B&uuml;ro zu erreichen. Gegenstand dieser GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt Gotha ist, ist die Erzeugung von Fernw&auml;rme und Energie und die Versorgung des Stadtgebiets Gotha und Umgebung.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts leisteten die Angeklagten in den Jahren 1992 bis 1995 Zahlungen in einer Gesamth&ouml;he von etwa 200.000 DM. Die Angeklagten und der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Fernw&auml;rmestadtwerke Gotha GmbH waren sich dar&uuml;ber einig, da&szlig; dieser die nach seinem Ermessen zu vergebenden Planungsauftr&auml;ge an das B&uuml;ro der Angeklagten erteilen und daf&uuml;r Geldleistungen erhalten sollte.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten verneint, weil es sich bei dem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Fernw&auml;rme GmbH nicht um einen Amtstr&auml;ger gehandelt habe. Die als juristische Person des Privatrechts organisierte Fernw&auml;rmestadtwerke Gotha GmbH sei nicht als &quot;sonstige Stelle&quot; im Sinne des &sect; 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB einer Beh&ouml;rde gleichzustellen. Denn sie habe zwar &ouml;ffentliche Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge wahrgenommen, sei aber bei einer Gesamtbetrachtung mit einem privaten Wirtschaftsunternehmen vergleichbar und unterliege nicht in einem solchen Ma&szlig;e staatlicher Steuerung, da&szlig; sie als verl&auml;ngerter Arm des Staates erscheine.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Staatsanwaltschaft h&auml;lt diese Wertung f&uuml;r verfehlt und meint, das Landgericht habe insbesondere den Umstand, da&szlig; Unternehmensgegenstand die Wahrnehmung von &ouml;ffentlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge ist, nicht hinreichend ber&uuml;cksichtigt. Auch seien weitere Umst&auml;nde, die eine staatliche Steuerung und beh&ouml;rden&auml;hnliche Struktur der Fernw&auml;rmestadtwerke Gotha GmbH belegten, falsch gewichtet bzw. au&szlig;er acht gelassen worden, so etwa die Einflu&szlig;nahme der Stadt &uuml;ber den Aufsichtsrat und der in einer Satzung festgelegte Anschlu&szlig;- und Benutzungszwang, von dem das Landgericht festgestellt hat, er sei faktisch nicht ausge&uuml;bt worden.</P>
</FONT><B><U><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 2. Oktober 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 150/01 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Hamburg – 312 O 485/99 ./. OLG Hamburg – 3 U 2/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Hier klagt der Verleger des Nachrichtenmagazins &quot;DER SPIEGEL&quot; gegen den Verleger des Nachrichtenmagazins &quot;FOCUS&quot;. In Streit steht eine Werbeanzeige, in der die Reichweiten beider Magazine miteinander verglichen werden und in der es unter anderem hei&szlig;t, die Media-Analyse &quot;MA ‘99/II&quot; best&auml;tige die Marktf&uuml;hrerschaft von &quot;FOCUS&quot;. Der Kl&auml;ger h&auml;lt die Werbung unter anderem deshalb f&uuml;r irref&uuml;hrend, weil die verkaufte Auflage des &quot;SPIEGEL&quot; deutlich &uuml;ber derjenigen des &quot;FOCUS&quot; liegt, und begehrt vom Beklagten Unterlassung dieser Werbung.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM-RD 2001, 557 = OLG-Rep 2001, 435). Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 7. Oktober 2003</P>
</B></U></FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat verhandelt die beiden Sachen am 1 StR 212/03 und 1 StR 274/03 am selben Tag, weil die Revisionen der Angeklagten in beiden F&auml;llen unter anderem die Rechtsfrage aufwerfen, ob ein &quot;Verm&ouml;gensverlust gro&szlig;en Ausma&szlig;es&quot; im Sinne des &sect; 263 Abs.3 Nr. 2 StGB, der f&uuml;r den Untreuetatbestand entsprechend gilt (&sect; 266 Abs.2 StGB), herbeigef&uuml;hrt wurde.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 212/03</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Landgericht Augsburg – 1 Kls 202 Js 131690/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B></FONT><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Beamten und ehemaligen Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft &quot;wegen Untreue in einem besonders schweren Fall&quot; zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Zuletzt &uuml;bte der Angeklagte seine T&auml;tigkeit im Range eines Amtsrats nur noch in Teilzeit aus, um sich verst&auml;rkt seinen Nebent&auml;tigkeiten als Berufsbetreuer zu widmen. Bis zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens betreute er durchschnittlich 55 bis 60 Menschen gleichzeitig. Im Zusammenhang mit dieser T&auml;tigkeit steht die von der Strafkammer abgeurteilte Tat. Gesch&auml;digte war eine gebrechliche, in einem Pflegeheim untergebrachte, damals 85j&auml;hrige Frau, die inzwischen verstorben ist. Als deren Barmittel f&uuml;r die st&auml;ndig anfallenden Heimkosten aufgebraucht waren, informierte der Angeklagte das Vormundschaftsgericht dar&uuml;ber, da&szlig; er den Verkauf von im Grundbuch als &quot;Landwirtschaftliche Fl&auml;chen&quot; bezeichneten Grundst&uuml;cke zum Gesamtbetrag von 38.000,-- DM beabsichtige, was einem Preis von 4,60 DM pro Quadratmeter entsprach. Tats&auml;chlich wollte der Angeklagte die Grundst&uuml;cke &uuml;ber einen Strohmann selbst erwerben, weil er wu&szlig;te, da&szlig; es sich bei einer der &quot;Wiesen&quot;, die eine Fl&auml;che von 695 qm hat, in Wirklichkeit um hochwertiges Bauland handelte, dessen Wert bei 700,-- DM pro Quadratmeter lag. Bevor die Umschreibung im Grundbuch erfolgte, focht das Vormundschaftsgericht nach einem Hinweis des Vermessungsamtes die bereits erteilte Genehmigung des notariellen Kaufvertrages an, der daraufhin r&uuml;ckabgewickelt wurde. </P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 274/01</P>
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<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Landgericht Augsburg – 1 Kls 507 Js 115930</B>/02</P>
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<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 100 F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. </P>
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<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der Angeklagte ist Stahlgro&szlig;h&auml;ndler. Die Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit Stahllieferungen, die ein fr&uuml;herer Mitangeklagter, der deswegen rechtkr&auml;ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden ist, zu Lasten seiner Arbeitgeberin an den Angeklagten veranla&szlig;t hatte. </P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der fr&uuml;here Mitangeklagte war f&uuml;r den Ein- und Verkauf zust&auml;ndiger Sachbearbeiter einer Stahlgro&szlig;handelsfirma. Zu seiner T&auml;tigkeit geh&ouml;rte die telefonische Bestellung von Stahlerzeugnissen bei Zulieferern, die von dort aus unmittelbar an die Kunden seiner Arbeitgeberin ausgeliefert wurden. Auf diese Weise lie&szlig; er den Angeklagten nach dessen jeweils vorangegangen Bestellungen beliefern. Um zu verhindern, da&szlig; seitens seiner Arbeitgeberin eine Ausgangsrechnung an den Angeklagten gestellt wurde, manipulierte er die bereits gepr&uuml;ften Lieferanteneingangsrechnungen. Insgesamt erhielt der Angeklagte auf diese Weise 100 Stahlblechlieferungen. Die zugeh&ouml;rigen Lieferantenrechnungen beliefen sich auf Betr&auml;ge zwischen 7.975,74 € und 32.788,69 € und wurden von der Arbeitgeberin des Mitangeklagten bezahlt. Den Gewinn aus dem Weiterverkauf in H&ouml;he von insgesamt 1.779.011,46 € teilten sich die Mitangeklagten absprachegem&auml;&szlig;.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 15. Oktober 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 227/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Bautzen –&nbsp;4 O 1011/00 ./. OLG Dresden –&nbsp;13 U 707/02</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger bestellte bei der Beklagten, einem Autohaus, am 30. Juni 2000 einen PKW zu einem Kaufpreis von 53.595,- DM. Das von der Beklagten verwendete Kaufvertragsformular enthielt die Angabe &quot;verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge&quot;. Am 9. August 2000 wurde dem Kl&auml;ger ein Fahrzeug des von ihm bestellten Modells &uuml;bergeben, das am 30. November 1998 hergestellt worden war. Dieses Modell war seit November 1998 bis zum Kauf unver&auml;ndert weitergebaut worden. Der Kl&auml;ger verlangt mit der Klage die R&uuml;ckabwicklung des Kaufvertrages, weil das Fahrzeug wegen seines Alters entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht mehr &quot;fabrikneu&quot; sei. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertreten, ein unbenutztes Fahrzeug, dessen Herstellung bei Kaufvertragsschlu&szlig; 19 Monate zur&uuml;ckliege, sei auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr &quot;fabrikneu&quot;, wenn das Modell des Fahrzeuges unver&auml;ndert weitergebaut werde und es keine durch die Standzeit bedingten M&auml;ngel aufweise. Die Frage, ab welchem Zeitraum zwischen Herstellung und Kaufvertragsschlu&szlig; oder Auslieferung ein Kraftfahrzeug in diesem Sinne nicht mehr &quot;fabrikneu&quot; ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts bislang uneinheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 15. Oktober 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">XII ZR 122/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">AG Backnang - 3 F 143/99 ./. OLG Stuttgart - 15 UF 386/99</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Es handelt sich um einen Fall des Elternunterhalts (Stichwort: Heranziehung des Taschengeldanspruchs).</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Beklagte wird vom Sozialhilfetr&auml;ger aus &uuml;bergeleitetem Recht f&uuml;r die Zeit von September 1998 bis M&auml;rz 1999 auf restliche Heim- und Pflegekosten in Anspruch genommen. Der Ehemann der Beklagten verdiente im streitigen Zeitraum monatlich netto ca. 11.500&nbsp;DM, die Beklagte bezog Arbeitslosengeld in H&ouml;he von rund 2.000&nbsp;DM monatlich, sp&auml;ter 1.000&nbsp;DM und hat seit Dezember 1998 keine Eink&uuml;nfte mehr. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Die Ehegatten wohnen seit Januar 1999 in einem neu erstellten, ihnen je zur H&auml;lfte geh&ouml;renden Haus, das sie zum Teil durch Kredite, zum Teil durch Verkauf ihrer fr&uuml;heren Eigentumswohnung finanziert haben. Das Amtsgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil f&uuml;r die Zeit stattgegeben, in der die Beklagte &uuml;ber Arbeitslosengeld verf&uuml;gte, im &uuml;brigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Kl&auml;gers die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; auch zu Unterhaltszahlungen f&uuml;r die nachfolgende Zeit verurteilt, indem es den der Beklagten gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruch (unter Ber&uuml;cksichtigung eines Schonbetrags) zur H&auml;lfte f&uuml;r den Unterhalt der Mutter herangezogen hat. Bei der Berechnung des Taschengeldanspruchs aus dem Einkommen des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die f&uuml;r das neue Haus entstandenen monatlichen Belastungen unber&uuml;cksichtigt gelassen, weil dem ein entsprechender Wohnwert gegen&uuml;berstehe. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision. </P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 22. Oktober 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 90/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Osnabr&uuml;ck – 13 O 273/01 ./. OLG Oldenburg – 6 U 198/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY">Zwischen der Kl&auml;gerin, einem &uuml;berregional t&auml;tigen Energieversorgungsunternehmen, und der Beklagten, einer Brauerei, besteht seit 1990 ein Vertrag &uuml;ber die Belieferung mit elektrischer Energie zu Sonderkonditionen. Nach dem Vertrag berechnet sich der zu zahlende Preis nach dem Arbeitspreis, der um konkret benannte Faktoren und Kosten erh&ouml;ht wird. Durch zwei im Jahre 2000 in Kraft getretene Gesetze, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG; BGBl. I, 703) und das Kraft-W&auml;rmekopplungsgesetz (KWKG; BGBl. I, 1093) sind Stromversorgungsunternehmen verpflichtet worden, zu festgelegten Mindestpreisen bestimmte Mengen von Strom, der aus erneuerbaren Energien und in Kraft-W&auml;rmekopplungs-Kraftwerken gewonnen wird, von Stromerzeugern abzunehmen. Die Kl&auml;gerin verlangt mit der Klage von der Beklagten anteilig die ihr durch diese gesetzliche Abnahmepflicht beim Einkauf von Strom entstandenen Mehrkosten in H&ouml;he von 14.731,61 DM, was einer Erh&ouml;hung um etwa 10% des bisherigen Preises entspricht. Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, wonach eine k&uuml;nftig wirksam werdende &quot;Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die &Uuml;bertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art&quot; vom Kunden zu tragen sind. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die genannte Klausel dahin ausgelegt hat, da&szlig; von ihr nur Kostenerh&ouml;hungen durch &ouml;ffentlich-rechtliche Abgaben an den Staat umfa&szlig;t sind. Das Oberlandesgericht hat wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 310/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Krefeld - 12 O 174/01 ./. OLG D&uuml;sseldorf – 17 U 76/02</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Hier stellen sich dieselben Rechtsfragen wie in dem vorstehenden Verfahren.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 23. Oktober 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 193/97</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG D&uuml;sseldorf – 4 O 237/95 ./. OLG D&uuml;sseldorf– 20 U 45/96</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In diesem Rechtsstreit geht es um Fragen der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vertrieb von (Original-)Markenware. Hintergrund ist eine markenrechtliche Regelung, wonach ein Markeninhaber den Vertrieb seiner Markenware im Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum (EWR) verhindern kann, wenn er die Ware zun&auml;chst au&szlig;erhalb dieses Gebiets in Verkehr gebracht hat, und diese alsdann ohne seine Zustimmung in den EWR gelangt ist. Im Streitfall wird den Beklagten, einer deutschen Textilhandelsgesellschaft und ihrem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer, vorgeworfen, Textilien der Marke &quot;st&uuml;ssy&quot; in den USA bezogen zu haben und nunmehr innerhalb des EWR zu verkaufen. Die Beklagte behauptet demgegen&uuml;ber, die Ware aus Staaten des EWR zu beziehen, wo sie von der Markeninhaberin bzw. mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage weitgehend stattgegeben, wohingegen das Berufungsgericht sie abgewiesen hat (OLG D&uuml;sseldorf, Mitt. 1998, 372). Mit der Revision begehrt die Kl&auml;gerin – das ist eine von der US-amerikanischen Markeninhaberin mit der Klage betraute deutsche Gro&szlig; und Einzelh&auml;ndlerin mit der Berechtigung zum Vertrieb von &quot;st&uuml;ssy&quot;-Waren – die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es mit dem Europarecht zu vereinbaren ist, dem Warenvertreiber die Beweislast daf&uuml;r aufzub&uuml;rden, da&szlig; die von ihm vertriebene Ware zuvor vom Markeninhaber bzw. mit dessen Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden ist (BGH GRUR 2000, 879 = WRP 2000, 1280). In seiner Antwort hat der Europ&auml;ische Gerichtshof eine solche Beweisregel im Grundsatz f&uuml;r unbedenklich erachtet, sie aber f&uuml;r den Fall einer nachgewiesenen tats&auml;chlichen Gefahr der Abschottung der nationalen M&auml;rkte zu Lasten des Markeninhabers modifiziert (EuGH GRUR 2003, 512 = WRP 2003, 623).</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 23. Oktober 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 64/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Leipzig – 6 HKO 6826/00 (Sprungrevision)</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der Dresdner AnwaltVerein und die Rechtsanwaltskammer Sachsen nehmen die &quot;KPMG Treuhand &amp; Geordeler GmbH, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft&quot; hinsichtlich der Verwendung von &quot;KPMG&quot; auf Unterlassung in Anspruch, weil sie meinen, da&szlig; eine solche Buchstabenreihe gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht versto&szlig;e. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Leipzig NJW 2001, 1732). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Sprungrevision.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 23. Oktober 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">I ZB 45/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG D&uuml;sseldorf – 34 O 30/02 Q ./. OLG D&uuml;sseldorf– 20 W 36/02</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Es handelt sich um ein Ordnungsmittelverfahren gegen das Textileinzelhandelsunternehmen &quot;C&nbsp;&amp;&nbsp;A&quot;. Anl&auml;&szlig;lich der Einf&uuml;hrung des Euro als allgemeinen Zahlungsmittels hatte das Unternehmen in gro&szlig;formatigen Zeitungsanzeigen allen EC- und Kreditkartenzahlern f&uuml;r die Zeit vom 2. bis zum 5. Januar 2002 20&nbsp;% Rabatt versprochen. Nachdem ihm dies per einstweiliger Verf&uuml;gung untersagt worden war, gew&auml;hrte es den Rabatt allen Kunden unabh&auml;ngig von der Bezahlungsart. Dies ist &quot;C&nbsp;&amp;&nbsp;A&quot; durch eine weitere - am Freitag, 4. Januar 2002, um 15.44 Uhr in einer Filiale ausgeh&auml;ndigte - einstweilige Verf&uuml;gung gleichfalls untersagt worden. &quot;C&nbsp;&amp;&nbsp;A&quot; setzte die zuletzt angek&uuml;ndigte Verkaufsaktion im weiteren Verlauf des 4. und auch noch am 5. Januar 2002 fort, weswegen das Landgericht auf Antrag des Wettbewerbsvereins, der die einstweilige Verf&uuml;gung erwirkt hatte, gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld in H&ouml;he von 200.000&nbsp;€ verh&auml;ngt hatte. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt &quot;C&nbsp;&amp;&nbsp;A&quot; weiterhin die Zur&uuml;ckweisung des Ordnungsmittelantrags.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In rechtlicher Hinsicht weist der Fall unter anderem die Besonderheit auf, da&szlig; beide Parteien das der einstweiligen Verf&uuml;gung zugrunde liegende Verfahren zwischenzeitlich &uuml;bereinstimmend in der Hauptsache f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt haben, wohingegen das hier in Rede stehende Ordnungsmittelverfahren weiterhin betrieben wird.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 4. November 2003</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P>KZR 26/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG K&ouml;ln - 11 KfH O 158/00 ./. OLG D&uuml;sseldorf – U (Kart) 31/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin ist ein Ferngasunternehmen; die Beklagte ist ein kommunales Versorgungsunternehmen, das vorwiegend im Gemeindegebiet der Stadt A. ans&auml;ssige Endabnehmer u.a. mit Gas versorgt. Die Parteien streiten &uuml;ber die kartellrechtliche Wirksamkeit eines zwischen ihnen r&uuml;ckwirkend auf den 1. Oktober 1984 geschlossenen Gasliefervertrages vom 2./11. Oktober 1984. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin die Feststellung begehrt, da&szlig; der Gasliefervertrag weiterhin wirksam ist. Im Streitfall geht es vor allem um die Verpflichtung der Kl&auml;gerin, im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Kunden unmittelbar mit Gas zu beliefern, und um die Verpflichtung der Beklagten, das gelieferte Gas nicht an Kunden au&szlig;erhalb des eigenen Versorgungsgebiets weiterzuliefern (Gebietsschutzklausel bzw. Demarkationsabrede). Ferner streiten die Parteien &uuml;ber die rechtliche Zul&auml;ssigkeit einer Gesamtbedarfsdeckungsklausel bzw. sp&auml;ter erfolgter Vereinbarungen einer festen Vertragsmenge sowie einer Sonderrevisionsbestimmung. Der Vertrag enth&auml;lt zudem eine salvatorische Klausel, nach der im Falle der Teilunwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die G&uuml;ltigkeit der &uuml;brigen Vertragsbestimmungen unber&uuml;hrt bleibt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht K&ouml;ln hat die Feststellungsklage mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, da&szlig; der Vertrag gegen Art. 81 Abs. 2 EG versto&szlig;e und damit nichtig sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf das Bestehen eines berechtigten Interesses der Parteien im Sinne des &sect; 1 UWG an den vier wettbewerbsbeschr&auml;nkenden Abreden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts verneint, dessen Zielsetzung es sei, die Monopolstellung der Unternehmen der Gaswirtschaft aufzubrechen und den brancheninternen Wettbewerb zu f&ouml;rdern, verneint. Auf Grund der vertraglichen totalen f&uuml;nfj&auml;hrigen Bezugsbindung vom 29. April 1998/1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2003 hat das Oberlandesgericht dar&uuml;ber hinaus angenommen, da&szlig; in dem Festhalten der Kl&auml;gerin an dem Vertrag ein Mi&szlig;brauch einer marktbeherrschenden Stellung nach &sect; 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. und Art. 81 Abs.1 und 2 EG liege. Trotz der salvatorischen Vertragsklausel komme eine Aufrechterhaltung der Bezugsbindung mit Modifikationen vor allem aus EG-kartellrechtlichen Gr&uuml;nden nicht in Betracht. Eine solche sei aber auch nicht mit den Zielsetzungen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes zu vereinbaren. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Hiergegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 4. November 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 24/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Stuttgart – 6 Kls 150 Js 77452/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die Angeklagten O. und K. wegen verbotener Insidergesch&auml;fte und unerlaubten Finanzdienstleistungen, den Angeklagten K. dar&uuml;berhinaus wegen Urkundenf&auml;lschung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew&auml;hrung ausgesetzt wurde. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Angeklagte O. war Redakteur von B&ouml;rsenfachzeitschriften, trat in einschl&auml;gigen Fernsehsendungen (3-sat-b&ouml;rse; n-tv usw.) auf und gab Anlagetipps. 1999 und 2000 galt er sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch bei institutionellen Gro&szlig;anlegern als &quot;der Anlagespezialist&quot; und &quot;Meinungsmacher&quot; auf dem Gebiet des &quot;Neuen Marktes&quot;. Dar&uuml;berhinaus beriet er f&uuml;r den Bereich des &quot;Neuen Marktes&quot; mehrere Aktienfonds, die seine Anlageempfehlungen in der Regel sofort umsetzten. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das machten sich die Angeklagten zunutze, indem O. Aktien erwarb, die er anschlie&szlig;end jeweils den von ihm betreuten Fonds zum Kauf empfahl. Diese folgten den Empfehlungen zeitlich praktisch unmittelbar. Kurze Zeit danach verkaufte O. die Wertpapiere jeweils mit Gewinn wieder. Die angelegten Gelder waren teilweise von dem Mitangeklagten K. eingeworben worden; teilweise handelte O. auf eigene Rechnung. Den Geldgebern waren die beabsichtigten Gesch&auml;fte im Hinblick auf die M&ouml;glichkeiten der Kursbeeinflussung durch O. als absolut sicher beschrieben worden. Der Gewinn sollte zwischen den Mitangeklagten und den Anlegern aufgeteilt werden. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Im Revisionsvervahren geht es in erster Linie um die Rechtsfrage, ob die Angeklagten sich wegen verbotener Insidergesch&auml;fte gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 13, 14, 38 Abs.1 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) strafbar gemacht haben. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<STRONG><H2 ALIGN="JUSTIFY">Diese Vorschriften lauten wie folgt:</H2>
<H2 ALIGN="JUSTIFY">&sect; 13 </STRONG>Insider</H2>
<P ALIGN="JUSTIFY">(1) Insider ist, wer </P></FONT>
<TABLE CELLSPACING=0 BORDER=0 CELLPADDING=1 WIDTH=616>
<TR><TD VALIGN="TOP" HEIGHT=74>
<FONT SIZE=2><P ALIGN="JUSTIFY"></FONT><FONT FACE="Arial">1. </FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP" HEIGHT=74>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">als Mitglied des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungs- oder Aufsichtsorgans oder als pers&ouml;nlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,</FONT></TD>
</TR>
<TR><TD VALIGN="TOP" HEIGHT=54><P></P></TD>
<TD VALIGN="TOP" HEIGHT=54>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder</FONT></TD>
</TR>
<TR><TD VALIGN="TOP" HEIGHT=54>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">3.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP" HEIGHT=54>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">aufgrund seines Berufs oder seiner T&auml;tigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgem&auml;&szlig;</FONT></TD>
</TR>
</TABLE>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Kenntnis von einer nicht &ouml;ffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres &ouml;ffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache). </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">(2) Eine Bewertung, die ausschlie&szlig;lich aufgrund &ouml;ffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<STRONG><H2 ALIGN="JUSTIFY">&sect; 14 </STRONG>Verbot von Insidergesch&auml;ften</H2>
<P ALIGN="JUSTIFY">(1) Einem Insider ist es verboten, </P></FONT>
<TABLE CELLSPACING=0 BORDER=0 CELLPADDING=1>
<TR><TD VALIGN="TOP">
<FONT SIZE=2><P ALIGN="JUSTIFY"></FONT><FONT FACE="Arial">1.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere f&uuml;r eigene oder fremde Rechnung oder f&uuml;r einen anderen zu erwerben oder zu ver&auml;u&szlig;ern,</FONT></TD>
</TR>
<TR><TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">2.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zug&auml;nglich zu machen,</FONT></TD>
</TR>
<TR><TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">3.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Ver&auml;u&szlig;erung von Insiderpapieren zu empfehlen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></FONT></TD>
</TR>
</TABLE>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">(2) Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere f&uuml;r eigene oder fremde Rechnung oder f&uuml;r einen anderen zu erwerben oder zu ver&auml;u&szlig;ern. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<STRONG><H2 ALIGN="JUSTIFY">&sect; 38</STRONG> Strafvorschriften</H2>
<P ALIGN="JUSTIFY">(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f&uuml;nf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer </P></FONT>
<TABLE CELLSPACING=0 BORDER=0 CELLPADDING=1>
<TR><TD VALIGN="TOP">
<FONT SIZE=2><P ALIGN="JUSTIFY"></FONT><FONT FACE="Arial">1.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">entgegen einem Verbot nach &sect; 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder ver&auml;u&szlig;ert,</FONT></TD>
</TR>
<TR><TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">2.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">entgegen einem Verbot nach &sect; 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insidertatsache mitteilt oder zug&auml;nglich macht,</FONT></TD>
</TR>
<TR><TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">3.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">entgegen einem Verbot nach &sect; 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Ver&auml;u&szlig;erung eines Insiderpapiers empfiehlt oder</FONT></TD>
</TR>
<TR><TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">4.</FONT></TD>
<TD VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">eine in &sect; 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch auf den inl&auml;ndischen B&ouml;rsen- oder Marktpreis eines Verm&ouml;genswertes oder auf den Preis eines Verm&ouml;genswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum einwirkt.</FONT></TD>
</TR>
</TABLE>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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<U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 12. November 2003</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">XII&nbsp;ZR 224/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">AG Friedberg (Hessen) - F 16/99 ./. OLG Frankfurt - UF 122/99</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat hat sich auch hier mit einer weiteren Variante des Elternunterhalts zu befassen (Stichwort: &quot;verschleierte Schwiegersohnhaftung&quot;).</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus &uuml;bergegangenem Recht auf restliche Heim- und Pflegekosten f&uuml;r deren Mutter im Zeitraum von Januar 1996 bis November 1997 in H&ouml;he von insgesamt rund 12.800&nbsp;DM in Anspruch. Die Beklagte hat auf den R&uuml;ckstand freiwillige Zahlungen von rund 5.200&nbsp;DM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht. Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, die Beklagte k&ouml;nne aufgrund ihres Halbtagseinkommens (j&auml;hrlich brutto ca. 29.000&nbsp;DM), ihres Naturalunterhaltsanspruchs gegen ihren vollschichtig berufst&auml;tigen Ehemann (j&auml;hrliches Bruttoeinkommen ca. 117.000&nbsp;DM) und unter Ber&uuml;cksichtigung des Wohnvorteils des im h&auml;lftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Familienheims f&uuml;r ihre Mutter einen monatlichen Unterhalt von 580&nbsp;DM zahlen. Die Ehegatten haben einen 1981 geborenen Sohn, der noch Sch&uuml;ler ist. F&uuml;r das Haus ist sind Kredite in H&ouml;he von monatlich ca. 1.075&nbsp;DM abzuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage teilweise, das Oberlandesgericht in vollem Umfang mangels Leistungsf&auml;higkeit der Beklagten abgewiesen, weil ihr eigenes Arbeitseinkommen -&nbsp;selbst bei unterstellter Vollzeitt&auml;tigkeit&nbsp;- den ihr zuzubilligenden erh&ouml;hten Selbstbehalt von 2.250&nbsp;DM nicht &uuml;bersteige und eine Erh&ouml;hung ihrer Eink&uuml;nfte durch den Naturalunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zu einer unzul&auml;ssigen indirekten &quot;Schwiegersohnhaftung&quot; f&uuml;hre. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Landkreises. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 12. November 2003</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">XII&nbsp;ZR 111/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P>AG Seligenstadt - 2 F 175/00 ./. OLG Frankfurt - 1 UF 197/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Es geht um eine neue Variante aus dem Bereich der sogenannten &quot;Hausmann-Rechtsprechung&quot; des Senates.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das klagende Kind, das von seinem sorgeberechtigten Vater betreut wird, der deshalb nur halbtags mit einem Einkommen von rund 1.800&nbsp;DM monatlich erwerbst&auml;tig ist, nimmt seine Mutter auf Mindestunterhalt in H&ouml;he von 296&nbsp;DM in Anspruch. Diese ist wieder verheiratet und betreut ihr 2-j&auml;hriges Kind aus der neuen Ehe. Ihr zweiter Ehemann verdient monatlich netto 2.600&nbsp;DM und hat einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Das Amtsgericht hat der Klage voll stattgegeben, weil sich die Beklagte nicht auf ihre Pflichten aus der neuen Ehe berufen k&ouml;nne, sondern den Mindestbedarf des Kl&auml;gers durch Aufnahme einer Nebent&auml;tigkeit decken m&uuml;sse. Die Beklagte hat eingewandt, wegen der tags&uuml;ber erforderlichen Betreuung des Kleinkindes sei ihr nur eine Putzt&auml;tigkeit in den Abendstunden m&ouml;glich, w&auml;hrend deren ihr Mann das Kind betreuen k&ouml;nne. Eine solche illegale T&auml;tigkeit sei ihr nicht zuzumuten. Das Oberlandesgericht ist diesem Argument nicht gefolgt, hat aber dem klagenden Kind nur einen Unterhalt von monatlich 159&nbsp;DM zugesprochen, weil die Beklagte nur denjenigen Betrag schulde, der sich im Wege einer Kontrollrechnung als Kindesunterhalt erg&auml;be, wenn die Beklagte zwar einer vollschichtigen T&auml;tigkeit nachginge, davon aber den Unterhalt beider Kinder aus erster und zweiter Ehe einschlie&szlig;lich des dann fiktiv das neue Kind betreuenden neuen Ehemannes sowie ihren eigenen notwendigen Selbstbehalt bestreiten m&uuml;sse. Wegen des sich aus diesen Belastungen ergebenden Mangelfalles k&ouml;nne der Kl&auml;ger noch nicht einmal den Mindestunterhalt beanspruchen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl&auml;gers.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><U><FONT SIZE=3><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin 12. November 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">2 StR 146/03 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Landgericht Bonn – 21 C 2/99</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Bonn hat nach 103 Hauptverhandlungstagen zwei t&uuml;rkische Staatsangeh&ouml;rige wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet&auml;ubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen von 11 Jahren und 15 Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es dar&uuml;ber hinaus die Sicherungsverwahrung sowie den Verfall von 2,979 Mio. EUR und die Einziehung verschiedener Grundst&uuml;cke angeordnet.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts geh&ouml;rten die Angeklagten C. und B. zu einer t&uuml;rkischen T&auml;tergruppe, die in den Jahren 1997 und 1998 in acht F&auml;llen Heroin aus der T&uuml;rkei in die Niederlande verbrachte. Die gelieferte Menge betrug jeweils circa 80 Kilogramm bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 %. Bestellt wurden die Lieferungen durch den Angeklagten C., der dabei im Auftrag des in den Niederlanden lebenden Bruders des Angeklagten B. handelte. Daneben war C. als Kurier f&uuml;r die Drogengelder t&auml;tig. Aufgabe des in Deutschland lebenden Angeklagten B. war die Schaffung und Vorhaltung einer Organisationsstruktur zur Absch&ouml;pfung und Anlage der aus den Drogengesch&auml;ften stammenden Erl&ouml;se. Zu diesem Zweck hatte er in Deutschland, der T&uuml;rkei und Rum&auml;nien verschiedene Unternehmen errichtet. An der Einfuhr oder dem Absatz der Drogen in den Niederlanden war er nicht unmittelbar beteiligt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten B. als unerlaubtes Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln in nicht geringer Menge, gemeinschaftlich begangen mit seinem in den Niederlanden verurteilten Bruder, gewertet. Die Bestellungen des Angeklagten C. hat es als Beihilfe zum Handeltreiben eingeordnet. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit ihren Revisionen r&uuml;gen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Gegenstand der Revisionsverhandlung ist zum einen die Frage, ob die Hauptverhandlung vor dem Landgericht zur Beratung &uuml;ber einen nach dem letzten Wort des Angeklagten B. unmittelbar vor der Urteilsverk&uuml;ndung gestellten Hilfsbeweisantrag zu unterbrechen war und ob - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - die blo&szlig;e Entgegennahme des Antrags einen Wiedereintritt in die Verhandlung darstellt mit der Folge, da&szlig; dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gew&auml;hren gewesen w&auml;re. Zum anderen beanstanden beide Angeklagte, da&szlig; das Landgericht seine &Uuml;berzeugung auf die Aussage eines in der T&uuml;rkei durch t&uuml;rkische Polizeibeamte vernommenen Zeugen gest&uuml;tzt hat, obwohl dieser Zeuge seine Angaben im Rahmen der Rechtshilfevernehmung vor einem t&uuml;rkischen Richter unter Hinweis auf Folterungen durch die Polizeibeamten widerrufen hatte und Fragen eines anwesenden Verteidigers nach der Art und Weise der Folter durch den Richter nicht zugelassen worden waren. Die Kammer war von der Anwendung der Folter hingegen nicht &uuml;berzeugt und hat die polizeilichen Aussagen als verwertbar angesehen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensr&uuml;gen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 18. November 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 385/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">AG Merseburg 11 C 4/01 ./. LG Halle 1 S 153/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Es geht um die Frage, ob eine Haftung f&uuml;r einen Verm&ouml;gensschaden entsteht, weil ein Auto vor einer durch ein Halteverbot (mit dem Zusatz ab....Krananfahrt) gekennzeichneten Baustelle parkt und die Bauarbeiter deshalb vor&uuml;bergehend nicht arbeiten k&ouml;nnen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung zugelassen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 19. November 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 60/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">AG Bernau –&nbsp;13 C 235/01 ./. LG Frankfurt (Oder) –&nbsp;15 S 197/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger kaufte am 14. September 1998 bei der Beklagten einen gebrauchten PKW zum Preis von 12.500,- DM. Im Vertrag war angegeben, da&szlig; das Fahrzeug unfallfrei sei. Der Kl&auml;ger finanzierte den Kaufpreis &uuml;ber einen Kredit bei einer Bank und zahlte bis Mai 1999 auf diesen Kredit 2.535,44 DM zur&uuml;ck. Im Mai 1999 entdeckte der Kl&auml;ger, da&szlig; der PKW vor dem Kauf einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Kl&auml;ger nahm die Beklagte auf R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises in H&ouml;he der von ihm gezahlten Kreditraten abz&uuml;glich gezogener Nutzungen in Anspruch. Diese Klage wurde von dem Amtsgericht im Juni 2000 rechtskr&auml;ftig mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, da&szlig; die kaufrechtlichen Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che des Kl&auml;gers verj&auml;hrt seien. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger ermittelte – nach seiner Darstellung - im Oktober 2001 den Vorbesitzer des Fahrzeuges, der ihm mitgeteilt habe, da&szlig; die Beklage &uuml;ber den fr&uuml;heren Unfallschaden unterrichtet gewesen sei. Daraufhin focht der Kl&auml;ger mit Schreiben vom 3. Januar 2001 den Kaufvertrag wegen arglistiger T&auml;uschung an. Er hat erneut Klage erhoben und verlangt wiederum - unter anderem - R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises in H&ouml;he der von ihm gezahlten Kreditraten abz&uuml;glich gezogener Nutzungen. Das Amtsgericht hat dieser Klage im wesentlichen stattgegeben. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage dagegen ohne Pr&uuml;fung der materiellen Berechtigung des Anspruchs mit der Begr&uuml;ndung als unzul&auml;ssig abgewiesen, da&szlig; einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft des die fr&uuml;here Klage abweisenden Urteils des Amtsgerichts entgegen stehe. Das Landgericht hat wegen der Frage, ob nach rechtskr&auml;ftiger Klageabweisung eine neue Klage, die auf eine nach dem Vorproze&szlig; erfolgte Anfechtung wegen arglistiger T&auml;uschung gest&uuml;tzt wird, zul&auml;ssig ist, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 19. November 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">2 StR 109/03</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">LG Frankfurt/Main – 5/28 Kls – 92 Js 19331.1/95</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (Verwertung von Tontr&auml;gern entgegen &sect; 85 Urheberrechtsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Voll-streckung der Strafe zur Bew&auml;hrung ausgesetzt. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat verhandelt &uuml;ber die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Gegenstand der Hauptverhandlung wird insbesondere die Frage sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Pressung von CDs und deren Versand ins Ausland im Auftrag einer dort ans&auml;ssigen Firma nach deutschem Urheberrecht strafbar ist. Nach &sect; 108 Abs. 1 Nr.5 Urheberrechtsgesetz macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F&auml;llen ohne Einwilligung des Berechtigten entgegen &sect; 85 Urheberrechtsgesetz einen Tontr&auml;ger verwertet. &sect; 85 Abs. 1 S.1 Urheberrechtsgesetz bestimmt, da&szlig; der Hersteller eines Tontr&auml;gers das ausschlie&szlig;liche Recht hat, den Tontr&auml;ger zu vervielf&auml;ltigen und zu verbreiten.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer Firma Top Disk, die Tontr&auml;ger herstellte und vertrieb. In der Zeit von Mai 1994 bis Januar 1996 stellte die Firma Top Disk im Auftrag einer bulgarischen Firma insgesamt 268.090 Audio-CDs her und lieferte sie nach Bulgarien aus. Bei den vervielf&auml;ltigten Produktionen handelte es sich fast ausnahmslos um Aufnahmen namhafter Interpreten aus dem Bereich der internationalen Popmusik. Weder die Firma Top Disk noch der bulgarische Auftraggeber hatten die nach dem Urheberrecht erforderlichen Zustimmungen der Inhaber der Leistungssschutzrechte eingeholt. Der Angeklagte wu&szlig;te dies und nahm die Verletzung fremder Herstellerrechte billigend in Kauf.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Angeklagte r&uuml;gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der Sachr&uuml;ge macht er insbesondere geltend, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Ersthersteller des jeweiligen Tontr&auml;gers exakt zu bestimmen, so da&szlig; das Bestehen eines vom deutschen Urheberrecht erfa&szlig;ten Leistungsschutzrechts nicht sicher festzustellen sei. Da es sich nur um eine Lohnfertigung gehandelt habe und die gepresste Ware lediglich an den Auftraggeber ausgeliefert worden sei, fehle es an einem unerlaubten Verbreiten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Bei der Pr&uuml;fung einer unerlaubten Vervielf&auml;ltigung habe das Landgericht nicht ausreichend ber&uuml;cksichtigt, da&szlig; die Herstellung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den bulgarischen Markt erfolgt sei; f&uuml;r die Feststellung, es habe keine wirksame Einwilligung der Berechtigten f&uuml;r das Gebiet Bulgariens gegeben, fehle eine tragf&auml;hige Beweisgrundlage. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit ihrer auf die Sachr&uuml;ge gest&uuml;tzten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, da&szlig; das Landgericht Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit bei der unerlaubten Verwertung von Schutzrechten durch den Angeklagten verneint hat.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 20. November&nbsp;2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 151/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG K&ouml;ln – 84 O 3/00&nbsp;./.&nbsp;OLG K&ouml;ln – 6 U 151/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In diesem Proze&szlig; geht es um die Frage, ob die kostenlose Abgabe anzeigenfinanzierter Zeitungen zul&auml;ssig ist. Die Herausgeberin der Tageszeitungen &quot;K&ouml;lner Stadtanzeiger&quot;, &quot;K&ouml;lnische Rundschau&quot; und &quot;EXPRESS&quot; h&auml;lt das f&uuml;r wettbewerbswidrig und nimmt die – zu einem norwegischen Medienkonzern geh&ouml;rende - Herausgeberin der unentgeltlich verteilten Tageszeitung &quot;20 Minuten K&ouml;ln&quot; auf Unterlassung in Anspruch.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerin hatte keinen Erfolg (OLG K&ouml;ln ZUM-RD 2001, 393). Mit der Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Ein am gleichen Tag zu verhandelnder Fall &auml;hnlicher Konstellation (I ZR 120/00) ist nur noch von untergeordneter Bedeutung, weil sich die insoweit vom Axel Springer Verlag in Anspruch genommene Verlegerin der in Freiburg unentgeltlich verteilten &quot;Zeitung zum Sonntag&quot; mittlerweile in der Insolvenz befindet und die Verteilung eingestellt ist. Auch hier hatten beide Vorinstanzen (LG Freiburg – 12 O 68/99&nbsp;/&nbsp;OLG Karlsruhe – 4 U 46/99 = K&amp;R 2000, 401) die Klage abgewiesen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 25. November 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 226/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Mainz 1 0 494/98 ./. OLG Koblenz 4 U 1504/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Beklagte zu 1 (ZDF) hat in der Sendung &quot;WISO&quot; einen Beitrag &uuml;ber den Kl&auml;ger ausgestrahlt, der sich kritisch mit dessen T&auml;tigkeit als Krankenhausmanager befa&szlig;t. Sein Vertrag mit einem Krankenhaus war im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufm&auml;nnischen Vorstand eines Universit&auml;tsklinikums einvernehmlich aufgel&ouml;st worden. Nach der Sendung in &quot;WISO&quot; und anderen kritischen Berichten &uuml;ber seine fr&uuml;here T&auml;tigkeit zog der Kl&auml;ger seine Bewerbung bei diesem Klinikum zur&uuml;ck. Nachdem die Beklagte die Ausstrahlung einer Gegendarstellung abgelehnt hat, verlangt der Kl&auml;ger Ersatz von Verdienstausfall und Geldentsch&auml;digung wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch unzutreffende &Auml;u&szlig;erungen in der Fernsehsendung. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen nur wegen eines Schmerzensgeldes Erfolg.</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 26. November 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">IV ZR 186/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Karlsruhe 6 O 248/01 ./. OLG Karlsruhe 12 U 268/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger begehrt von der Beklagten eine h&ouml;here Zusatzversorgungsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Er war zuletzt im &ouml;ffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn besch&auml;ftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt (VBL) beteiligt ist. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog er seit 1991 von der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente. Nach ihrer Satzung (in der f&uuml;r die Berechnung der H&ouml;he der Rente des Kl&auml;gers ma&szlig;geblichen Fassung) ber&uuml;cksichtigte die Beklagte f&uuml;r den Faktor der gesamtversorgungsf&auml;higen Zeit, von dem die H&ouml;he der Zusatzrente abh&auml;ngt, au&szlig;er den Umlagemonaten (in denen der Arbeitgeber des &ouml;ffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte f&uuml;r die Altersversorgung des bei ihm besch&auml;ftigten Kl&auml;gers beigetragen hat) dar&uuml;ber hinaus andere Zeiten, die (&uuml;ber die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Kl&auml;gers zugrunde liegen, nur zur H&auml;lfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung grunds&auml;tzlich von der vollen H&ouml;he der an den Kl&auml;ger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gew&auml;hlte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zur&uuml;ck blieb.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Ber&uuml;cksichtigung der gesetzlichen Rente einen Versto&szlig; gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden k&ouml;nne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kl&auml;ger hat daher beantragt festzustellen, da&szlig; die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im &ouml;ffentlichen Dienst zur&uuml;ckgelegten Rentenversicherungszeiten zu ber&uuml;cksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten &auml;ndernde Satzung in Kraft trete. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">W&auml;hrend das Landgericht Karlsruhe seiner Klage stattgegeben hat, ist sie durch das Oberlandesgericht Karlsruhe auf Berufung der Beklagten abgewiesen worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geh&ouml;ren Berechtigte, die - wie der Kl&auml;ger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, f&uuml;r den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, da&szlig; auch f&uuml;r diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzul&auml;ssig und die Satzung insoweit unwirksam sei, k&ouml;nne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege erg&auml;nzender Auslegung eines l&uuml;ckenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden k&ouml;nne.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Begehren weiter.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 28. November 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">V ZR 129/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Neuruppin 1 O 17/02 ./. OLG Brandenburg 5 U 97/02</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;ger sind Eigent&uuml;mer eines Grundst&uuml;cks im Beitrittsgebiet, auf dem 1984 ohne Beteiligung des Eigent&uuml;mers durch den damaligen volkseigenen Energieversorgungsbetrieb eine Trafostation von 100 m<SUP>2</SUP> Gr&ouml;&szlig;e errichtet wurde, die seitdem der st&auml;dtischen Stromversorgung dient. Die Kl&auml;ger verlangen die Entfernung dieser Trafostation, weil weder sie noch ihr Rechtsvorg&auml;nger in die Errichtung der Trafostation eingewilligt h&auml;tten. Der Rechtsnachfolger des volkseigenen Energieversorgungsbetriebs beruft sich auf eine beschr&auml;nkte pers&ouml;nliche Dienstbarkeit, die am 25. Dezember 1993 durch &sect; 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes kraft Gesetzes begr&uuml;ndet worden ist. Diese Vorschrift halten die Kl&auml;ger f&uuml;r verfassungswidrig, weil die in der Vorschrift vorgesehene Entsch&auml;digung unangemessen sei. Danach erh&auml;lt der Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer eine einmalige Geldentsch&auml;digung, die dem entspricht, was allgemein (also auch in den alten Bundesl&auml;ndern) f&uuml;r die mit der konkreten Energieanlage verbundene Beeintr&auml;chtigung gezahlt wird. Die Besonderheit besteht darin, da&szlig; diese Entsch&auml;digung in zwei Tranchen zu zahlen ist, die erste sofort, die zweite am 1. Januar 2011. Diese Aufspaltung geht auf den Einigungsvertrag zur&uuml;ck. Dort waren die in der DDR begr&uuml;ndeten Mitbenutzungsrechte f&uuml;r die vorhanden Energieleitungsanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 aufrecht erhalten worden, um den Energieversorgern Zeit zu geben, mit den Eigent&uuml;mern Vertr&auml;ge abzuschlie&szlig;en. Es stellte sich aber heraus, da&szlig; dazu viele tausend Kilometer Leitungen und Tausende von Energieanlagen m&uuml;hsam den oft v&ouml;llig ver&auml;nderten Grundst&uuml;cksgrenzen zugeordnet und die aus den h&auml;ufig veralteten Grundb&uuml;chern nicht ersichtlichen Eigent&uuml;mer der gefundenen Grundst&uuml;cke ebenso m&uuml;hsam ausfindig gemacht werden mu&szlig;ten. Deshalb hat der Gesetzgeber das Problem kraft Gesetzes gel&ouml;st. Ob ihm das gelungen ist, wird zu pr&uuml;fen sein. Weil diese Frage f&uuml;r die Energieversorger in den neuen L&auml;ndern und, wenn h&ouml;here Entsch&auml;digungen zu zahlen sein sollten, auch f&uuml;r deren Kunden von gro&szlig;er Bedeutung ist, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht, das die Klage abgewiesen hat, die Revision zugelassen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 1. Dezember 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"> (ehemaliger Verhandlungstermin: 10. M&auml;rz 2003)</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">II ZR 216/01</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">LG Oldenburg - 1 O 3428/99 ./. OLG Oldenburg - 1 U 126/00 </P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger nimmt als Konkursverwalter den Beklagten 1) als Vorsitzenden des Vorstandes und den Beklagten 2) als Mitglied des Aufsichtsrates der Gemeinschuldnerin, einer Molkereigenossenschaft, auf Schadensersatz in Anspruch. Nach der Satzung der Genossenschaft bestand eine Verpflichtung zum Erwerb von Anteilen je angefangener 20&nbsp;000 Liter Milchanlieferung ; von der Einlage waren 10 % sofort und der Rest nach einem entsprechenden Beschlu&szlig; der Generalversammlung zu leisten. Entgegen der satzungsm&auml;&szlig;igen Verpflichtung sind &uuml;ber Jahre hinweg Pflichtanteile nicht gezeichnet worden. Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, die Beklagten seien wegen Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsrat und Vorstand schadensersatzpflichtig, da sie zum einen nicht f&uuml;r eine Zeichnung der Pflichtanteile gesorgt und zum anderen auch dann keinen Beschlu&szlig; der Generalversammlung &uuml;ber eine Volleinzahlung herbeigef&uuml;hrt h&auml;tten, als sich die Genossenschaft in der Krise befand.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 2. Dezember 2003</P>
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</U><P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 348/02 und 349/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Frankfurt Oder 19 O 321/01 </B>.<B>/. OLG Brandenburg 14 U 38/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Frankfurt/Oder 11 O 247/01 ./. OLG Brandenburg 14 U 154/01</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Beide F&auml;lle betreffen die Frage, wann bei einer gemeinsamen Fahrt von Bauarbeitern in einem von der Firma zur Verf&uuml;gung gestellten Fahrzeug von ihrem Wohnort aus zu einer an einem anderen Ort gelegenen Baustelle ein Wegeunfall im Sinn des &sect; 8 Abs.2 SGB VII vorliegt oder ein Arbeitsunfall im Sinn des &sect; 8 Abs.1 SGB VII. Zwar greift in beiden F&auml;llen f&uuml;r die durch einen Verkehrsunfall gesch&auml;digten Arbeiter die gesetzliche Unfallversicherung ein. Handelt es sich aber nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Unfall, der als &quot;innerbetrieblicher Vorgang&quot; und Arbeitsunfall nach &sect; 8 Abs.1 SGB VII anzusehen ist, so gilt f&uuml;r die Arbeitskollegen und den Arbeitgeber ein Haftungsprivileg, so da&szlig; es gegen diese keinen Anspruch auf Schadensersatz und insbesondere nicht auf Schmerzensgeld gibt. In den vorliegenden F&auml;llen hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch bejaht.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 2. Dezember 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">XI ZR 397/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">OLG Celle – 3 U 67/02 ./. LG Hannover - 4 O 426/01</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Eine Bank und ein Landesverband der &quot;Republikaner&quot; streiten &uuml;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen, politisch motivierten K&uuml;ndigung eines Girokontos durch die beklagte Bank. Die Beklagte beruft sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die klagende Partei ist der Ansicht, die K&uuml;ndigung versto&szlig;e gegen Treu und Glauben. Die Bet&auml;tigungsfreiheit einer politischen, nicht f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rten Partei, die eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr erfordere, d&uuml;rfe nicht eingeschr&auml;nkt werden. Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage der &quot;Republikaner&quot; stattgegeben und die beklagte Bank zur Fortf&uuml;hrung des Girokontos verurteilt. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Bank.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 2. Dezember 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">5 StR 250/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Hamburg</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord sowie wegen versuchter schwerer r&auml;uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Unternehmensberater t&auml;tig. Im Jahre 1998 versuchte er, einen Teppichh&auml;ndler mittels Gewalt und Drohungen zur Zahlung unberechtigter Forderungen in H&ouml;he von etwa 60.000 DM zu veranlassen. Hierzu schaltete er den gesondert verfolgten und mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraften Z. ein, der das Opfer auf offener Stra&szlig;e &uuml;berfiel, mit einer Pistole schlug und zwei Warnsch&uuml;sse abgab. Unter Hinweis auf diesen &Uuml;berfall forderte der Angeklagte in der Folgezeit das Opfer zur Zahlung auf, wozu es jedoch nicht kam. Der Angeklagte wollte sich ferner an einem Finanzmakler r&auml;chen, den er verd&auml;chtigte, ihn – den Angeklagten – wegen Zuh&auml;lterei angezeigt und ins Gef&auml;ngnis gebracht zu haben. Er beauftragte den Z., den Finanzmakler zu t&ouml;ten. Z. suchte Anfang 1999 das Opfer in dessen Wohnung auf und traf dort unerwartet auch auf dessen Freundin. Er fesselte beide, schlug sie dann mit einem Hammer nieder und stach mit einem Messer auf beide ein. W&auml;hrend der Finanzmakler infolge der Gewalthandlungen verstarb, &uuml;berlebte die Frau.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Angeklagte wendet sich mit der R&uuml;ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Er macht unter anderem Fehler in der Beweisw&uuml;rdigung geltend.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 8. Dezember 2003</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">II ZR 412/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Stuttgart 19 O 312/00 – OLG Stuttgart 12 U 27/02</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagte zu 5), eine Partnerschaftsgesellschaft, auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlage- und Steuerberatung in Anspruch. Die Beklagte zu 5) ist aus einer GmbH hervorgegangen, die zun&auml;chst in eine Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts und dann in die Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt worden war. Gesellschafter und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer aller Gesellschaften waren u.a. die Beklagten zu 1) und zu 2). Zwei weitere Beklagte, die Beklagten zu 3) und 4), sind nach einem Teilvergleich in erster Instanz aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Die Klage hatte im &uuml;brigen in beiden Instanzen im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grunds&auml;tzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen. Zum einen geht es um die Frage, inwieweit die pers&ouml;nlich nicht haftenden Gesellschafter einer GmbH bei Umwandlung in eine Personengesellschaft nunmehr der pers&ouml;nlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung unterliegen. Zum anderen d&uuml;rfte zu kl&auml;ren sein, inwieweit der Verj&auml;hrungsunterbrechung gegen&uuml;ber allen Gesellschaftern auch verj&auml;hrungsunterbrechende Wirkung gegen&uuml;ber der Personengesellschaft selbst zukommt. Desweiteren steht die Auffassung des Berufungsgerichtes zur &Uuml;berpr&uuml;fung, dem Teilvergleich mit den Beklagten zu 3) und 4) als weiteren Gesellschaftern der Beklagten zu 5) komme auch gegen&uuml;ber der Gesellschaft eine eingeschr&auml;nkte Gesamtwirkung (vgl. BGH NJW 2000, 1942 ) insoweit zu, als sie wie die Beklagten zu 1) und 2) im Au&szlig;enverh&auml;ltnis nur mit dem Anteil hafte, den die Gesellschafter im Innenverh&auml;ltnis unter allen Mitgesellschaftern zu tragen h&auml;tten.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin 9. Dezember 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 373/02 und 404/02</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">LG Berlin 27 0 792/00 ./. KG 9 U 153/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Berlin 27 0 207/01 ./. KG 9 U 62/02</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die jeweiligen Kl&auml;gerinnen sind bekannte Moderatorinnen und Fernsehjournalistinnen und besitzen bzw. nutzen auf Mallorca eine ehemalige Finca. Der Beklagte betreibt eine Presseagentur, &uuml;ber die er Bildermappen mit Luftbildaufnahmen und Wegbeschreibungen von H&auml;usern sogenannter Prominenter unter Nennung der Namen anbietet. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Eine dieser Bildermappen enth&auml;lt zwei Luftbildaufnahmen der Finca der Kl&auml;gerin Christiansen <B>(VI ZR 404/02).</B> Eine Fernsehzeitschrift ver&ouml;ffentlichte ohne deren Einwilligung diese Aufnahmen unter dem Titel &quot;Star-Guide Mallorca&quot; und &quot;Die geheimen Adressen der Stars&quot;. Auf die Lage des Anwesens wurde durch eine entsprechende Wegbeschreibung und Kennzeichnung in einer mitabgedruckten Landkarte hingewiesen. Nach Abmahnung verpflichtete sich der Verlag, die Verbreitung zu unterlassen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit der Klage begehrt die Kl&auml;gerin von dem Beklagten Unterlassung der Verbreitung und Ver&ouml;ffentlichung der Bilder und der Wegbeschreibung, weil die Ver&ouml;ffentlichung ihre Privatsph&auml;re verletze. Der Beklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und wendet ein, da&szlig; die Kl&auml;gerin selbst in B&uuml;chern und Berichten Fotos ihres Grundst&uuml;cks ver&ouml;ffentlicht habe. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Beklagten f&uuml;hrte zur teilweisen Abweisung der Klage, soweit die Kl&auml;gerin die Unterlassung der Ver&ouml;ffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen begehrt. Mit der zugelassenen Revision begehren die Kl&auml;gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, der Beklagte vollst&auml;ndige Klagabweisung.</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&Auml;hnlich liegt der Fall der Kl&auml;gerin <B>(VI ZR 373/02).</B> Auch hier hat die Kl&auml;gerin den Beklagten auf Unterlassung verklagt, weil durch die Ver&ouml;ffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens in unzul&auml;ssiger Weise in ihre Privatsph&auml;re eingegriffen werde. Noch vor Zustellung der Klage wurde das inzwischen nicht mehr von der Kl&auml;gerin bewohnte Grundst&uuml;ck verkauft. Die Kl&auml;gerin verlangt, dem Beklagten die durch die Klageerhebung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Klagabweisung.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 10. Dezember 2003</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">XII&nbsp;ZR 265/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>AG Augsburg - 402 F 970/00 ./. OLG M&uuml;nchen in Augsburg - 4 UF 7/02</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Parteien streiten &uuml;ber die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Ehemann ist Unternehmensberater, die Ehefrau hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Germanistik und Geschichte. Der zur Zeit der Eheschlie&szlig;ung 1985 ca. 37-j&auml;hrige Ehemann und die 30-j&auml;hrige Ehefrau haben 1988 -&nbsp;etwa zwei Jahre nach der Geburt des ersten Kindes und ca. 1 &frac14; Jahre vor der Geburt des zweiten Kindes&nbsp;- in einem notariellen Ehevertrag den G&uuml;terstand der G&uuml;tertrennung vereinbart und festgestellt, da&szlig; ein Zugewinnausgleich bisher nicht entstanden sei. Vorsorglich haben sie auf etwaige Zugewinnausgleichsanspr&uuml;che verzichtet. Den Versorgungsausgleich haben sie gegenseitig ausgeschlossen. Der Ehemann erf&uuml;llt jedoch seine vertraglich &uuml;bernommene Verpflichtung, f&uuml;r die Ehefrau auf deren 60.&nbsp;Lebensjahr eine private Kapitallebensversicherung in H&ouml;he von 80.000&nbsp;DM durch laufende Pr&auml;mienzahlungen zu begr&uuml;nden. Im &uuml;brigen haben die Ehegatten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen der Kindesbetreuung. 1995 focht die Ehefrau den Ehevertrag wegen Irrtums und T&auml;uschung an. Die Ehe wurde 2001 geschieden. Die Ehefrau h&auml;lt den Ehevertrag f&uuml;r sittenwidrig und unwirksam. Sie verlangt (einschlie&szlig;lich Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt) einen Gesamtunterhalt in H&ouml;he von monatlich 8.300&nbsp;DM, wobei sie ihren Unterhalt nach ihrem tats&auml;chlich beanspruchten Bedarf berechnet. Ferner verlangt sie Auskunft &uuml;ber das Endverm&ouml;gen des Ehemannes und einen sich daraus ergebenden Zugewinnausgleich. Der Ehemann beruft sich demgegen&uuml;ber auf die Wirksamkeit des Ehevertrages. Ein Zugewinnausgleich sei demgem&auml;&szlig; ausgeschlossen, weshalb die Ehefrau auch keine Auskunft verlangen k&ouml;nne. Im &uuml;brigen stehe ihr laut Vertrag ausschlie&szlig;lich der Betreuungsunterhalt zu. Ihr Unterhaltsbedarf sei angesichts der tats&auml;chlich bescheideneren Lebensf&uuml;hrung der Ehegatten w&auml;hrend der Ehe nur mit insgesamt 4.300&nbsp;DM monatlich (abz&uuml;glich ihres Eigeneinkommens) zu bemessen. Das Amtsgericht hat die Klage bez&uuml;glich des Zugewinnausgleichs wegen des wirksamen vertraglichen Ausschlusses abgewiesen und der Ehefrau einen Betreuungsunterhalt von insgesamt 4.752&nbsp;DM monatlich (einschlie&szlig;lich Altersvorsorgeunterhalt) zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat -&nbsp;unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Ehevertr&auml;gen, vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343; 2002, 527) den Ehevertrag f&uuml;r unwirksam gehalten, weil die Ehefrau sich, verglichen mit dem Ehemann, in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden habe und einseitig unangemessen belastet worden sei. Es hat ihr einen Gesamtunterhalt von 7.528&nbsp;DM (= 3.849&nbsp;€) zugebilligt und wegen des Zugewinnausgleichs ihrem Auskunftsbegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Ehemannes.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Fall ist wegen der Ausformung und Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von gro&szlig;er Relevanz f&uuml;r die notarielle und anwaltliche Beratungspraxis bei Ehevertr&auml;gen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 10. Dezember 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">XII&nbsp;ZR 69/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">AG Herne - 17 F 41/00 ./. OLG Hamm - 3 UF 263/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Hier handelt es sich um eine weitere Variante des Elternunterhalts. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus &uuml;bergegangenem Recht auf ungedeckte restliche Heim- und Pflegekosten f&uuml;r deren 91-j&auml;hrige Mutter in Anspruch. Die Beklagte ist vollschichtig erwerbst&auml;tig und verdiente im streitigen Zeitraum netto monatlich rund 2.450&nbsp;DM, ihr Ehemann monatlich 3.900&nbsp;DM. Die Ehegatten leben in einem dem Ehemann geh&ouml;renden Einfamilienhaus und haben keine Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber Kindern. Die Beklagte zahlt freiwillig monatlich 138&nbsp;DM. Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, da&szlig; die Beklagte unter Ber&uuml;cksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens in H&ouml;he von monatlich 560&nbsp;DM leistungsf&auml;hig sei. W&auml;hrend das Amtsgericht die Klage mangels Leistungsf&auml;higkeit der Beklagten zur G&auml;nze abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht ihr zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat die Beklagte in H&ouml;he eines im Rahmen des Elternunterhalts erh&ouml;hten angemessenen Selbstbehalts in H&ouml;he von 2.250&nbsp;DM &uuml;bersteigenden Betrages f&uuml;r leistungsf&auml;hig angesehen. Eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts komme weder mit R&uuml;cksicht auf das mietfreie Wohnen noch auf den Naturalunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann in Betracht, weil dies indirekt zu einer &quot;Schwiegersohnhaftung&quot; f&uuml;hren w&uuml;rde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Landkreises. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 11. Dezember 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VII ZR 186/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Bonn - 1 O 376/97 ./. OLG K&ouml;ln - 11 U 63/00 </P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Siehe PM 99/03 - Sch&uuml;rmann-Bau</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 22. Dezember 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 81/03</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">AG Krefeld –&nbsp;74 C 221/02 ./. LG Krefeld –&nbsp;2 S 98/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die zugelassene Revision betrifft die Frage, ob die Neuregelung der gesetzlichen K&uuml;ndigungsfristen f&uuml;r Wohnungsmietvertr&auml;ge und der Zul&auml;ssigkeit von befristeten Mietvertr&auml;gen durch die am 1. September 2001 in Kraft getretene Reform des Mietrechts einer Vereinbarung entgegensteht, durch die f&uuml;r beide Seiten f&uuml;r eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen K&uuml;ndigung ausgeschlossen wird.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Beklagten schlossen als Mieter am 17. Oktober 2001 einen schriftlichen Mietvertrag &uuml;ber eine Wohnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002. Nach &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Vertrages ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen. In einer handschriftlichen Zusatzbestimmung vereinbarten die Parteien, da&szlig; die ordentliche K&uuml;ndigung des Mietverh&auml;ltnisses f&uuml;r einen Zeitraum von 60 Monaten ausgeschlossen sein soll. Die Beklagten k&uuml;ndigten das Mietverh&auml;ltnis noch vor dessen Beginn am 30. Oktober 2001 zum 31. Januar 2002. Der Vermieter verlangt mit der Klage die Miete f&uuml;r die Monate Februar und M&auml;rz 2002, weil er die ausgesprochene K&uuml;ndigung f&uuml;r unwirksam h&auml;lt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Krefeld hat, wie schon zuvor das Amtsgericht, die Klage mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, da&szlig; die Vereinbarung &uuml;ber den befristeten Ausschlu&szlig; des K&uuml;ndigungsrechts unwirksam sei und das Mietverh&auml;ltnis deshalb mit einer Frist von drei Monaten habe gek&uuml;ndigt werden k&ouml;nnen. Die Vereinbarung versto&szlig;e zum einen gegen die Regelung des &sect;&nbsp;573c Abs.&nbsp;4 BGB, wonach eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von den gesetzlichen Fristen zur ordentlichen K&uuml;ndigung nach &sect;&nbsp;574c Abs.&nbsp;1 BGB unwirksam ist. Das Landgericht hat die Vereinbarung dar&uuml;ber hinaus auch nicht mit &sect;&nbsp;575 Abs.&nbsp;1 BGB f&uuml;r vereinbar gehalten. Danach kann ein Mietverh&auml;ltnis auf bestimmte Zeit nur unter besondern, hier nicht vorliegenden, Bedingungen eingegangen werden, und nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist eine zum Nachteil des Mieters davon abweichende Vereinbarung unwirksam. Die vom LG Krefeld vertretene Ansicht ist in der mietrechtlichen Literatur umstritten, weil sich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Mietrechtsreformgesetz (Bundestagsdrucksache 14/4553, S.&nbsp;69) ergeben k&ouml;nnte, da&szlig; der nach bisherigem Recht m&ouml;gliche zeitweilige Ausschlu&szlig; des K&uuml;ndigungsrechts auch als weiterhin zul&auml;ssig erachtet wurde.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 21. Januar 2004</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">5 StR 534/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Berlin</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat den Angeklagten nach mehr als einj&auml;hriger Hauptverhandlung am 30. Januar 2002 wegen Mordes, versuchten Mordes und vors&auml;tzlicher K&ouml;rperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im &uuml;brigen freigesprochen. Der Verurteilung wegen der T&ouml;tungsdelikte liegt folgendes vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Im August 1995 verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der Wohnung des pflegebed&uuml;rftigen Million&auml;rs M., wo die damalige Verlobte des Angeklagten, die Nebenkl&auml;gerin, als Pflegekraft besch&auml;ftigt war. Aus Wut &uuml;ber Partnerschaftsprobleme schlug der Angeklagte mit einem Kn&uuml;ppel in T&ouml;tungsabsicht auf ihren Kopf ein, bis sie blut&uuml;berstr&ouml;mt und mit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb, die er f&uuml;r t&ouml;dlich hielt. Sogleich nach Mi&szlig;handlung der Nebenkl&auml;gerin schlug er in gleicher Weise in T&ouml;tungsabsicht auf den aufmerksam gewordenen M. ein, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Im Gegensatz zur Nebenkl&auml;gerin, die aufgrund mehrerer neurochirurgischer Eingriffe gerettet werden konnte, erlag M. mit zertr&uuml;mmertem Sch&auml;del drei Wochen sp&auml;ter seinen schweren Verletzungen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nachdem das Landgericht Berlin den Angeklagten wegen dieser Tatvorw&uuml;rfe 1997 verurteilt und 1999 freigesprochen hatte, beide Entscheidungen aber wegen Fehlern in der Beweisw&uuml;rdigung vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden waren (vgl. Presseerkl&auml;rung Nr. 47/2000), ist der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr auf die Revision des Angeklagten ein drittes Mal mit diesem Strafverfahren befa&szlig;t.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">IV ZR 249/02</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">LG Dresden 9 O 106/01 ./. OLG Dresden 7 U 2905/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin ist Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Vaters. Mit der Klage verlangt sie einen Teil der 4,7 Mio. DM zur&uuml;ck, die ihr Vater 1995 und 1997 der beklagten Stiftung Frauenkirche Dresden zuwandte. Daf&uuml;r wurde ihm ideell die Turmspitze des Treppenhauses zugeordnet und ein entsprechender Stifterbrief ausgestellt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Au&szlig;erdem bedachte er die Beklagte in seinem Testament mit einem Verm&auml;chtnis in H&ouml;he von 300.000,- DM. Die Kl&auml;gerin hat die Beklagte auf Zahlung von rund 1,85 Mio. DM in Anspruch genommen. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt sie aus, ihr Vater habe ihr nur Werte von rund 1,3 Mio. DM hinterlassen. Unter Hinzurechnung der an die Beklagte geflossenen Betr&auml;ge ergebe sich ein - fiktiver - Gesamtnachlass von 6,3 Mio. DM. Ihr Pflichtteil (die H&auml;lfte des Nachlasses) belaufe sich damit rechnerisch auf 3,15 Mio. DM. Weil es sich bei den Zahlungen zu Lebzeiten ihres Vaters um Schenkungen an die Beklagte gehandelt habe, k&ouml;nne sie von dieser eine sog. Pflichtteilserg&auml;nzung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;2329 Abs.&nbsp;1 BGB in H&ouml;he der Differenz zu ihrer tats&auml;chlichen Erbschaft fordern. Die Beklagte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht beschenkt worden. Die Gelder seien n&auml;mlich nicht in das Stiftungsverm&ouml;gen gelangt, sondern unmittelbar dem Stiftungszweck - Wiederaufbau der Frauenkirche - zugute gekommen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das OLG ist dabei in seiner Entscheidung (ver&ouml;ffentlicht in NJW 2002, 3181&nbsp;ff.) weitgehend der Argumentation der Beklagten gefolgt. Diese sei nicht Beschenkte, da sie die Zuwendungen aufgrund ihrer Stiftungssatzung nur treuh&auml;nderisch verwaltet habe.</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Begehren in H&ouml;he von 750.000,-&nbsp;€ weiter.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">IV ZR 117/02</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">AG Dortmund 108 C 4328/00 ./. LG Dortmund 2 S 15/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger unterh&auml;lt f&uuml;r sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung f&uuml;r station&auml;re Heilbehandlung. Er wendet sich mit seiner negativen Feststellungsklage gegen die von der Beklagten zum 1.&nbsp;Januar 2000 mit Zustimmung eines Treuh&auml;nders vorgenommene Pr&auml;mienerh&ouml;hung von ca. 18&nbsp;%. Er h&auml;lt die Erh&ouml;hung f&uuml;r unbillig, weil ihr keine entsprechende Kostensteigerung zugrunde liege und weil die Beklagte die f&uuml;r die Berechnung ma&szlig;gebenden gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet habe.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Amtsgericht hat die Pr&auml;mienerh&ouml;hung f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt. Sie entspreche nicht der Billigkeit im Sinne von &sect;&nbsp;315 Abs.&nbsp;3 BGB, weil die Beklagte die Kalkulationsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt habe. Das Landgericht hat die Klage nach erg&auml;nzendem Vortrag der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Recht des Krankenversicherers zur Pr&auml;mienanpassung ist im Jahre 1994 gesetzlich geregelt worden. Bei einem Vertrag, bei dem das ordentliche K&uuml;ndigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, ist er nach &sect;&nbsp;178g VVG bei ver&auml;ndertem Schadensbedarf berechtigt, die Pr&auml;mie auch f&uuml;r bestehende Versicherungsverh&auml;ltnisse mit Zustimmung eines unabh&auml;ngigen Treuh&auml;nders neu festzusetzen. Der Senat wird erstmals zu entscheiden haben, inwieweit und nach welchen Ma&szlig;st&auml;ben eine Pr&auml;mienerh&ouml;hung gerichtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden kann, gegen die sich der Versicherungsnehmer mit einer Klage wehrt.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 296/03</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Landgericht Mannheim – 25 Kls 626 Js 2952/01</P>
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</B></FONT><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten, einen 60j&auml;hrigen Diplom-Ingenieur, wegen Verst&ouml;&szlig;en gegen das Au&szlig;enwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo) in drei F&auml;llen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen versuchten Versto&szlig;es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f&uuml;nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Au&szlig;erdem hat es in H&ouml;he von 43.459,80 € den Verfall in sein Verm&ouml;gen angeordnet.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Gegenstand der Verurteilungen sind Vermittlungen von Lieferungen und Gesch&auml;ftsanbahnungen f&uuml;r Lieferungen durch den Angeklagten an einen Gesch&auml;ftspartner in Jordanien gegen Provision. </P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Die Verurteilung wegen vollendeter Embargoverst&ouml;&szlig;e erfolgte aufgrund zweier Lieferungen von Bohrsystemen in den Irak, die zur Bearbeitung von Gesch&uuml;tzrohren geeignet waren. In einem dieser F&auml;lle hat das Landgericht gegen die deutsche Herstellerin den Verfall in H&ouml;he des Verkaufserl&ouml;ses von umgerechnet 193.312,77 € angeordnet. </P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">In einem weiteren Fall ging es um Anfragen f&uuml;r die Lieferung von Rohlingen f&uuml;r Gesch&uuml;tzrohre des Kalibers 155 mm, sowie Drallbearbeitungsmaschinen zur Gesch&uuml;tzherstellung in den Irak. Der Angeklagte holte bei den Lieferanten Angebote ein und leitete diese an seinen Gesch&auml;ftspartner weiter. Ob dieses Gesch&auml;ft zustandekam, konnte die Kammer nicht feststellen. Deswegen wurde der Angeklagte nur wegen Versuchs verurteilt. </P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Dem Fall des versuchten Versto&szlig;es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz liegt eine umfangreiche Anfrage &uuml;ber die Lieferung von Waffen verschiedenster Art (u.a. Kanonen, M&ouml;rser, Rakentenwerfer; Machinen gewehre) nebst Munition in ein afrikanisches Land zugrunde. Der Angeklagte holte ein entsprechendes Angebot bei einem bulgarischen Lieferanten ein und bot die Waffen zum Preis von 65.878.780 ,-- US$ einem Gesch&auml;ftspartner an. Auch hier blieb offen, ob sp&auml;ter tats&auml;chlich geliefert wurde. </P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat hat &uuml;ber die Revision des Angeklagten und der Verfallsbeteiligten zu entscheiden. </P>
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<B><U><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U></FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 319/03</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">LG Freiburg – 2 Kls 21 Js 20723/00 u.a.</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors&auml;tzlicher und fahrl&auml;ssiger K&ouml;rperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagess&auml;tzen zu je 90 € verurteilt. Die insgesamt vier Taten, derentwegen die Verurteiltung erfolgte - in zwei weiteren F&auml;llen wurde er freigesprochen - stehen im Zusammenhang mit seiner T&auml;tigkeit als &auml;rztlicher Direktor der unfallchirurgischen Abteilung der Universit&auml;tsklinik. Seit Mai 2000 ist er vorl&auml;ufig vom Dienst suspendiert.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">&Uuml;ber das Verfahren war in der Presse ausf&uuml;hrlich berichtet worden.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Im ersten Fall war nach den Feststellungen des Landgerichts im Rahmen einer von dem Angeklagten durchgef&uuml;hrten Schultergelenkoperation versehentlich die Spitze eines Bohrers abgebrochen und im Gewebe steckengeblieben. Der Versuch, die Bohrerspitze sogleich zu bergen, mi&szlig;lang. Die Operation wurde beendet, die Bohrerspitze blieb im K&ouml;rper des Patienten. Der Abbruch des Bohrers wurde im Operationsprotokoll nicht dokumentiert. Am n&auml;chsten Tag riet der Angeklagte dem Patienten zu einer weiteren -medizinisch nicht indizierten- Operation, lie&szlig; den Bohrer aber unerw&auml;hnt. Tats&auml;chlich diente dieser Eingriff in erster Linie der Entfernung der Bohrerspitze, um zu verhindern, da&szlig; der Patient vom Abbrechen der auf jedem R&ouml;ntgenbild klar erkennbaren Bohrerspitze erf&uuml;hre. Dabei wurde die Bohrerspitze entfernt, davon im Operationsprotokoll aber nichts erw&auml;hnt.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Im zweiten Fall ging es um die Behandlung einer jungen Patientin, die bei einem Autounfall im Jahre 1996 schwere Verletzungen erlitten hatte, die eine Verk&uuml;rzung des linken Beines um 5 cm zur Folge hatten. Der Angeklagte riet ihr zu einer Verl&auml;ngerungsosteotomie des Oberschenkelknochens mittels &quot;Fixateur Externe&quot;. Bei diesem Verfahren wird der Knochen durchtrennt und die Tendenz der Bruchstelle, durch Neubildung von Knochengewebe wieder zusammenzuwachsen, ausgenutzt. Die Knochenteile werden mittels eines nach au&szlig;en durch die Weichteile gef&uuml;hrten Metallgest&auml;nges fixiert. Ein Spindelmechanismus erm&ouml;glicht es, den Abstand zwischen Bruchstellen langsam zu vergr&ouml;&szlig;ern, bis der gew&uuml;nschte L&auml;ngenausgleich durch Neubildung von Knochengewebe erreicht ist. Dieses Verfahren zeigte bei der Patientin auch nach einem vollst&auml;ndigen Austausch des Fixateurs am 15.10.1998, der zudem wegen eines Infekts an einem der Austrittsl&ouml;cher des Gest&auml;nges aus dem Gewebe durchgef&uuml;hrt wurde, keinen Erfolg. Die Verl&auml;ngerung des Knochens sollte deshalb nunmehr durch Einbringen von aus dem Beckenkamm der Patientin entnommenem Material erfolgen. Dieser Eingriff wurde am 29.10.1998 durchgef&uuml;hrt, gleichzeitig wurde ein Abstrich der infizierten Stelle entnommen, der sp&auml;ter ergab, da&szlig; zahlreiche Keime vorhanden waren. Im weiteren Verlauf stellte sich eine massive Infektion ein, die mehrere Operationen und eine langandauernde Behandlung mit Antibiotika erforderten und bei der Patientin zu einer chronischen Knochenhautentz&uuml;ndung gef&uuml;hrt haben. Nach den Feststellungen der Kammer h&auml;tte die Operation vom 29.10.1998 erst nach vollst&auml;ndigem Abklingen der Infektion durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Im dritten Fall hatte sich eine Patientin wegen anhaltend starker Schmerzen infolge einer komplizierten Verletzung des Sprunggelenkes an den Angeklagten gewandt. Er riet ihr zu einer operativen Versteifung des Sprungelenkes als &quot;einzige L&ouml;sung&quot;. Dadurch werde sie schmerzfrei und k&ouml;nne auch wieder Sport treiben. Trotz des nicht indizierten Eingriffs, der auch mit Komplikationen verbunden war, wurde die Patientin nicht schmerzfrei. Nach den Feststellungen des Landgerichts h&auml;tte sie der Operation nicht zugestimmt, wenn der Angeklagte ihr gesagt h&auml;tte, er k&ouml;nne die Schmerzfreiheit nicht garantieren.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Im vierten Fall ging es um einen Patienten, dessen Becken mittels einer Metallplatte stabilisiert werden sollte. Bei diesem Eingriff m&uuml;ssen zwei gro&szlig;e Gef&auml;&szlig;e angeschlungen und vom Operationsgebiet weggezogen werden, um Gef&auml;&szlig;verletzungen zu vermeiden. Davon sah der Angeklagte ab. Das hatte zur Folge, da&szlig; die beiden Gef&auml;&szlig;e unter die eingebrachte Metallplatte gerieten und abgeklemmt wurden was zu einer Unterbrechung der Blutversorgung im linken Bein f&uuml;hrte. Die Komplikation wurde erst mehrere Stunden nach der Operation bemerkt, als sich Anzeichen f&uuml;r einen mangelnde Durchblutung des Beines ergaben. Insgesamt war die Blutzufuhr &uuml;ber einen Zeitraum von 12 Stunden unterbrochen. Es kam zu einem teilweisen Absterben des linken Beines, das f&uuml;r den Patienten weitgehend nicht benutzbar ist. Eine m&ouml;gliche Amputation steht im Raum.</P>
</FONT><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Letztere beanstandet, da&szlig; die Strafkammer eine &quot;unausgewogene und vorverurteilende Pressekampagne&quot; strafmildernd ber&uuml;cksichtigt habe. Zudem erstrebt sie die Anordnung eines Berufsverbots.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
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</U><P ALIGN="JUSTIFY">3 StR 218/03</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">OLG Hamburg - 2 BJs 88/01 - 5 -</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"> 2 StE 4/02 - 5 -</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten El. Motassadeq wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 F&auml;llen sowie zum versuchten Mord und zur gef&auml;hrlichen K&ouml;rperverletzung in f&uuml;nf F&auml;llen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte als Mitglied der terroristischen Vereinigung, die sich um den Flugzeugentf&uuml;hrer und Attent&auml;ter Atta gebildet hatte, diesen und seine Mitt&auml;ter bei der Vorbereitung des Anschlags vom 11. September 2001 unterst&uuml;tzt. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Gegen das Urteil hat der Angeklagte, der die Anklagevorw&uuml;rfe bestritten hat, Revision eingelegt. Er r&uuml;gt die Beweisw&uuml;rdigung des Oberlandesgerichts und beanstandet das Verfahren.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">5 StR 327/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Potsdam</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat den beiden Angeklagten, einem Leitenden Chefarzt und einem Oberarzt des Landeskrankenhauses Brandenburg, fahrl&auml;ssige T&ouml;tungen und fahrl&auml;ssige K&ouml;rperverletzungen zur Last gelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Patient S. im Anschlu&szlig; an einen 10-j&auml;hrigen Strafvollzug seit Juli 1997 auf Grund vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses wegen der Gefahr der Fremdgef&auml;hrdung in der Klinik f&uuml;r Psychiatrie des Landeskrankenhauses untergebracht. F&uuml;r die Behandlung des S. waren die Angeklagten verantwortlich. Sie gew&auml;hrten dem S. im Oktober 1998 einen Ausgang, von dem der Patient nicht zur&uuml;ckkehrte. Er hielt sich in der Folgezeit in Berlin verborgen und beging zwischen Dezember 1998 und Juni 1999 zw&ouml;lf Verbrechen zum Nachteil betagter Frauen – darunter zwei Morde –, weshalb er vom Landgericht Berlin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Anordnung der Sicherungsverwahrung verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Angeklagten vor, den Ausgang sorgfaltspflichtwidrig gestattet und damit die K&ouml;rperverletzungen von acht und den Tod von zwei Frauen fahrl&auml;ssig verursacht zu haben.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorw&uuml;rfen freigesprochen. Es hat dabei offengelassen, ob die Gew&auml;hrung des Ausgangs pflichtwidrig gewesen sei. Es sei n&auml;mlich schon die Kausalit&auml;t der Entscheidung f&uuml;r den Tod und die Verletzungen der Frauen zu verneinen, weil der Patient S. nicht ausschlie&szlig;bar die nur unzureichend durch 90 Jahre alte Fenstergitter gesicherte Station – wie schon zweimal zuvor – unter Gewaltanwendung h&auml;tte verlassen und die Verbrechen damit auch ohne Beitrag der Angeklagten h&auml;tte begehen k&ouml;nnen. Diese Wertung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft als nicht zul&auml;ssige Verwertung einer sogenannten Reserveursache.</P>
</FONT><FONT SIZE=2>
<span style='text-align:right;'>
<P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
</span>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-422</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-831</P>
</FONT><FONT SIZE=2></FONT></BODY>
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