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<title>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Sachmangel beim Autokauf im Falle des Fehlens der Herstellergarantie </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 105 vom 15.06.16">
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<meta name="LfdNr" content="105">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 134/15">
<meta name="Datum" content="15.06.16">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 105/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Sachmangel beim Autokauf </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> im Falle des Fehlens der Herstellergarantie</b> </font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15 </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob beim Kauf eines Gebrauchtwagens das Fehlen einer nach den Angaben des Verk&auml;ufers noch laufenden Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, der den K&auml;ufer zum R&uuml;cktritt berechtigen kann. </p>
<p align="justify"><b>Der Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeugh&auml;ndler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgef&uuml;hrt werden, die f&uuml;r den Kl&auml;ger aufgrund der Herstellergarantie zun&auml;chst kostenfrei blieben. Sp&auml;ter verweigerte der Hersteller mit der Begr&uuml;ndung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen f&uuml;r eine Manipulation des Kilometerstandes - vor &Uuml;bergabe des Fahrzeugs an den Kl&auml;ger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen; die Kosten der bereits durchgef&uuml;hrten Reparaturleistungen und des w&auml;hrend der letzten Reparatur zur Verf&uuml;gung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kl&auml;ger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat dieser unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zur&uuml;ck und verlangte die R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung au&szlig;erhalb der Kaufsache, n&auml;mlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter. Deshalb k&ouml;nne das Fehlen einer solchen Garantie, auch wenn sie vom Verk&auml;ufer zugesagt oder beworben worden sei, von vornherein nicht einen f&uuml;r einen R&uuml;cktritt erforderlichen Sachmangel im Sinne der &sect; 433 Abs. 1 Satz 2 BGB*, &sect; 434 Abs. 1 BGB** begr&uuml;nden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt und daher das Bestehen einer Herstellergarantie f&uuml;r ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des &sect; 434 Abs.&nbsp;1 BGB** darstellt. Der Bundesgerichtshof – so auch der Senat - hat seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertsch&auml;tzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie f&uuml;r ein Kraftfahrzeug erf&uuml;llt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelm&auml;&szlig;ig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb - bei Vorliegen der weiteren, vom Berufungsgericht nicht gepr&uuml;ften Voraussetzungen des &sect; 434 Abs. 1 BGB** - auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begr&uuml;nden und den Kl&auml;ger zum R&uuml;cktritt berechtigen. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag </b></p>
<p align="justify">(1) […] 2Der Verk&auml;ufer hat dem K&auml;ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm&auml;ngeln zu verschaffen. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify"><b>**&sect; 434 BGB Sachmangel </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm&auml;ngeln, </p>
<p align="justify">1. wenn sie sich f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst </p>
<p align="justify">2. wenn sie sich f&uuml;r die gew&ouml;hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &uuml;blich ist und die der K&auml;ufer nach Art der Sache erwarten kann. </p>
<p align="justify">3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 geh&ouml;ren auch Eigenschaften, die der K&auml;ufer nach den &ouml;ffentlichen &Auml;u&szlig;erungen des Verk&auml;ufers, des Herstellers (&sect; 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung &uuml;ber bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verk&auml;ufer die &Auml;u&szlig;erung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 30. Oktober 2014 - 32 O 209/14 </p>
<p align="justify">Oberlandesgericht M&uuml;nchen - Beschluss vom 13. Mai 2015 - 21 U 4559/14 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Juni 2016 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>