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<title>Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach s&uuml;dafrikanischem Recht </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 104 vom 15.06.16">
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<meta name="LfdNr" content="104">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="XII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XII ZB 15/15">
<meta name="Datum" content="15.06.16">
<meta name="" content="20.04.16">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 104/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> der Mutter nach s&uuml;dafrikanischem Recht </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>XII ZB 15/15 – Beschluss vom 20. April 2016 </b></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung im s&uuml;dafrikanischen Recht, nach der bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der Mutter mit der Geburt kraft Gesetzes zweiter Elternteil (sog. Co-Mutter) des Kindes wird, in Deutschland anzuerkennen ist. </p>
<p align="justify">Die Beteiligte zu 1, die die deutsche und s&uuml;dafrikanische Staatsb&uuml;rgerschaft besitzt, und die Beteiligte zu 2, die s&uuml;dafrikanische Staatsb&uuml;rgerin ist, leben in S&uuml;dafrika und schlossen dort im Januar 2008 eine gleichgeschlechtliche Ehe (&quot;civil union type marriage&quot;). Die Beteiligte zu 2 hat 2010 das betroffene Kind geboren, das aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Partnerinnen durch k&uuml;nstliche Befruchtung gezeugt worden war. Unter Berufung auf das s&uuml;dafrikanische Recht beantragten die Partnerinnen die Eintragung der Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister. Das Standesamt (Beteiligter zu 4) lehnte die Beurkundung ab. Der Antrag, das Standesamt zu der Beurkundung anzuweisen, wurde vom Amtsgericht zur&uuml;ckgewiesen. Auf die Beschwerde des Kindes und der Beteiligten zu 1 und 2 wies das Beschwerdegericht das Standesamt an, die Geburt des Kindes und die Beteiligten zu 1 und 2 als seine Eltern einzutragen. Dagegen legte die zust&auml;ndige Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) Rechtsbeschwerde ein. </p>
<p align="justify">Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Auslandsgeburt ist nach &sect; 36 Abs. 1 PStG* im deutschen Geburtenregister einzutragen, weil das Kind im Rechtssinne von der Ehefrau der Mutter abstammt und es somit auch die f&uuml;r die Eintragung erforderliche deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzt. F&uuml;r die rechtliche Abstammung ist hier nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB** das Recht des Staates ma&szlig;geblich, in dem das Kind seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt hat. Das ist im vorliegenden Fall das s&uuml;dafrikanische Recht, welches dem Kind beide Partnerinnen als Eltern zuordnet. </p>
<p align="justify">Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung scheitert nicht schon an der im deutschen Recht f&uuml;r eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehenen sogenannten Kappungsgrenze (Art. 17 b Abs. 4 EGBGB***), nach der die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft kraft Gesetzes auf die vom deutschen Recht vorgesehenen Wirkungen begrenzt werden. Zwar ist auch eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nach den Regeln &uuml;ber die eingetragene Lebenspartnerschaft als ihrer Entsprechung im deutschen Recht zu beurteilen und die Regeln &uuml;ber die Ehe, die aus deutscher Sicht wegen der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner zu einer Unwirksamkeit der Eheschlie&szlig;ung f&uuml;hren w&uuml;rden, sind nicht anwendbar. Die f&uuml;r eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehene Kappungsgrenze greift aber deswegen nicht ein, weil die Zuordnung des Kindes zur Ehefrau der Mutter als besondere abstammungsrechtliche Bestimmung, nicht aber als Wirkung der Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17 b Abs. 4 EGBGB anzusehen ist. </p>
<p align="justify">Die Anerkennung der s&uuml;dafrikanischen Rechtslage scheitert auch nicht wegen Versto&szlig;es gegen den sogenannten ordre public. Danach ist eine Anerkennung zu versagen, wenn das ausl&auml;ndische Recht mit wesentlichen Grunds&auml;tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB****). Eine gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zugewiesene Elternstellung kann f&uuml;r sich genommen keine Verletzung des ordre public zur Folge haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verh&auml;ltnisse einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso f&ouml;rdern k&ouml;nnen wie die einer Ehe. Das Kindeswohl steht mithin der Anerkennung nicht entgegen. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">AG Sch&ouml;neberg – Beschluss vom 8. November 2013 – 71 III 250/13 </p>
<p align="justify">KG Berlin – Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 W 562/13 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Juni 2016 </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 36 Abs. 1 PStG </b> </p>
<p align="justify">Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden. … </p>
<p align="justify">** <b>Art. 19 Abs. 1 EGBGB </b> </p>
<p align="justify">Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt hat. … </p>
<p align="justify">*** <b>Art. 17 b Abs. 4 EGBGB </b></p>
<p align="justify">Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen. </p>
<p align="justify">**** <b>Art. 6 EGBGB </b> </p>
<p align="justify">Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis f&uuml;hrt, das mit wesentlichen Grunds&auml;tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. <i>Sie </i>ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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