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<TITLE>5. Strafsenat: Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten T&auml;tern</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 92 vom 17.08.04">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="92">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2004">
<META NAME="Senat" CONTENT="5. Strafsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="5 StR 93/04">
<META NAME="Datum" CONTENT="17.08.2004">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="17.08.2004">
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<BODY>
<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 92/2004</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei </P>
<P ALIGN="CENTER">alkoholisierten T&auml;tern</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Revision der Staatsanwaltschaft &uuml;ber ein Urteil des Landgerichts Potsdam zu befinden. Dort wurde zwei T&auml;tern, die &uuml;ber mehrere Stunden ihr Opfer mi&szlig;handelt und sich dabei erheblich betrunken hatten, aufgrund ihrer Alkoholisierung eine Strafmilderung gew&auml;hrt. Die Staatsanwaltschaft hatte dies unter Hinweis auf Ausf&uuml;hrungen des 3.&nbsp;Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. M&auml;rz 2003, NJW 2003, 2394) beanstandet, wonach bei vorwerfbarer Alkoholisierung generell keine Strafmilderung mehr gew&auml;hrt werden soll (Pressemitteilung Nr. 67/2003). Auch der 5. Strafsenat hat die Strafmilderung im konkreten Fall als fehlerhaft angesehen. &Uuml;ber die H&ouml;he der Strafe mu&szlig; deshalb bei beiden T&auml;tern neu verhandelt werden. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof hat dabei entschieden, da&szlig; es f&uuml;r die Frage der Strafmilderung – wie bislang – zwar auf die Umst&auml;nde des Einzelfalls ankommt. Die Anforderungen an eine Milderung der Strafe bei Trunkenheit wurden jedoch erh&ouml;ht. Insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten scheidet eine Strafmilderung danach h&auml;ufig aus, weil der T&auml;ter schon vorher unter Alkohol aggressiv auff&auml;llig geworden ist. Gleiches gilt, wenn in Situationen getrunken wird, in denen eine erh&ouml;hte Gefahr gewaltt&auml;tiger Entgleisung besteht. Beispiele hierf&uuml;r sind das Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder im Rahmen eines schwerwiegenden Streits. Auch wer noch n&uuml;chtern beschlie&szlig;t, anderen Gewalt anzutun, kann bei sp&auml;terer Trunkenheit nicht mit einer Strafmilderung rechnen. Dem Gericht bleibt bei alledem ein Spielraum f&uuml;r die Entscheidung, ob es die Strafe bei Trunkenheit mildert oder nicht. Wenn es um die Verh&auml;ngung lebenslanger oder besonders hoher zeitiger Freiheitsstrafe an der Grenze zur H&ouml;chststrafe geht, sind an die Versagung einer Milderung h&ouml;here Anforderungen zu stellen. Bei alkoholabh&auml;ngigen Straft&auml;tern gelten Sonderregeln; auch ihnen ist jedoch nicht stets eine Strafmilderung zu gew&auml;hren, wenn sie in betrunkenem Zustand Straftaten begehen. Was f&uuml;r Alkohol wegen seiner bekannterma&szlig;en enthemmenden Wirkung gilt, kann nicht ohne weiteres auf andere Rauschmittel &uuml;bertragen werden. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 17. August 2004</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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