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<title>Pressemitteilung 089/2005 des Bundesgerichtshofes</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 89/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof best&auml;tigt Hamburger Urteil wegen </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Auftragsmordes </font></b></div></p>
<p align="justify">Nach einer &uuml;ber dreieinhalbj&auml;hrigen Verfahrensdauer hat das Landgericht Hamburg den vielfach vorbestraften Gewaltt&auml;ter Z. wegen zweier T&ouml;tungsdelikte und eines bewaffneten Raub&uuml;berfalls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schuldschwere festgestellt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet; der Angeklagte Y. ist wegen Anstiftung zu einem der T&ouml;tungsdelikte, dem Auftragsmord an einem schwedischen Autoh&auml;ndler, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Angeklagten wandten sich mit ihren Revisionen vor allem gegen die Verfahrensweise des Landgerichts, w&auml;hrend eine Nebenkl&auml;gerin, die Mutter des get&ouml;teten Autoh&auml;ndlers, die Annahme weiterer Mordmerkmale vermi&szlig;te. </p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat alle Revisionen auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschlu&szlig; als offensichtlich unbegr&uuml;ndet verworfen und damit das Urteil des Landgerichts Hamburg best&auml;tigt. Der Bundesgerichtshof hat es insbesondere unbeanstandet gelassen, da&szlig; das Landgericht den Angeklagten Z., der schon zuvor wegen Anspuckens des Vorsitzenden &uuml;ber etwa zwei Jahre von der Verhandlung ausgeschlossen war, nach weiteren massiven Beleidigungen erneut ausgeschlossen und ihm damit keine Gelegenheit zum letzten Wort gew&auml;hrt hat. Aus formellen Gr&uuml;nden erfolglos blieben die R&uuml;gen der beiden Angeklagten, das Landgericht habe ihnen zu Unrecht eine Frist gesetzt, bis zu der sie Beweisantr&auml;ge stellen k&ouml;nnten, &uuml;ber die das Gericht in der Hauptverhandlung Entscheidungen treffen werde. Der Bundesgerichtshof hat erwogen, ob diese vom geschriebenen Recht nach bisheriger Auffassung nicht gedeckte Verfahrensweise in Extremf&auml;llen gerechtfertigt sein kann, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Verfahren ohne sachlichen Grund durch eine Vielzahl unerheblicher Beweisantr&auml;ge &uuml;ber Jahre hin in die L&auml;nge gezogen wird. Ausdr&uuml;cklich hat der Bundesgerichtshof schlie&szlig;lich das Proze&szlig;verhalten eines Verteidigers von Z., Rechtsanwalt R., als rechtsmi&szlig;br&auml;uchlich bewertet; dieser hatte insbesondere durch zahlreiche unsachgem&auml;&szlig;e Antr&auml;ge und ein mehrw&ouml;chiges inhaltsleeres Pl&auml;doyer, das schlie&szlig;lich vom Gericht abgebrochen werden mu&szlig;te, das Verfahren weiter erheblich zu verz&ouml;gern gesucht. </p>
<p align="justify">Beschlu&szlig; vom 14. Juni 2005 – 5 StR 129/05 </p>
<p align="justify">LG Hamburg 623 Ks 3/99 (6700 Js 198/98) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Juni 2005 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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