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<title>Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und zur erheblichen Beeintr&auml;chtigung der Reise </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 088 vom 14.05.13">
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<meta name="LfdNr" content="088">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 15/11">
<meta name="Datum" content="14.05.13">
<meta name="" content="14.05.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 88/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>einer Kreuzfahrt und zur erheblichen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> Beeintr&auml;chtigung der Reise </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Beklagte veranstaltete eine 14t&auml;gige Kreuzfahrt &quot;Sommer in Gr&ouml;nland&quot;, an der Kunden des Kl&auml;gers, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. W&auml;hrend der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der urspr&uuml;nglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gew&auml;hlt als vorgesehen, geplante Landg&auml;nge entfielen oder waren erheblich verk&uuml;rzt. Da das Schiff verschmutztes Bunker&ouml;l aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der F&auml;r&ouml;er und der Orkney-Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig zur&uuml;ck; die &uuml;brigen Reisenden verbrachten die nachfolgenden Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. Die Beklagte erstattete 40 % des Reisepreises. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger macht aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach &sect;&nbsp;651d BGB** von weiteren 40&nbsp;% des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch K&uuml;ndigung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;651e Abs.&nbsp;1 BGB*** und Abbruch der Reise entstanden sind, und Entsch&auml;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;651f Abs.&nbsp;2**** BGB geltend. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zur&uuml;ckgewiesen. Es hat angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des &sect;&nbsp;651c Abs.&nbsp;1 BGB* gewesen, die M&auml;ngel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. Eine objektiv erhebliche Beeintr&auml;chtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet h&auml;tte, liege nicht vor, so dass auch Schadensersatzanspr&uuml;che und Anspr&uuml;che wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben seien. </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Reise- und Personenbef&ouml;rderungsrecht zust&auml;ndige X.&nbsp;Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Gesamtumst&auml;nde, die die Reiseleistung beeintr&auml;chtigt haben, unzureichend ber&uuml;cksichtigt und zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, der grundlegende Charakter der Reise als &quot;Gr&ouml;nland-Kreuzfahrt&quot; sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei ist der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt in Reykjavik stark verk&uuml;rzt wurde und die geplanten Besuche der F&auml;r&ouml;er und der Orkney-Inseln vollst&auml;ndig durch eine blo&szlig;e verlangsamte R&uuml;ckreise ersetzt wurden, nicht hinreichend ber&uuml;cksichtigt. Das Berufungsgericht muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut pr&uuml;fen. </p>
<p align="justify">Schon damit fehlt auch der Versagung eines K&uuml;ndigungsrechts und eines Anspruchs auf eine angemessene Entsch&auml;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit die Grundlage. Im &Uuml;brigen setzen sowohl das K&uuml;ndigungsrecht als auch der Entsch&auml;digungsanspruch eine erhebliche Beeintr&auml;chtigung der Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle &uuml;berschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der M&auml;ngel der Reiseleistung zu beurteilen, f&uuml;r die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 14.&nbsp;Mai 2013 – X ZR 15/11 </b></p>
<p align="justify">LG Bremen – 7 O 1674/08 – Urteil vom 28. Januar 2010 </p>
<p align="justify">OLG Bremen – 3 U 13/10 – Urteil vom 24. Januar 2011 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Mai 2013 </p>
<p align="justify"><b>*&sect;&nbsp;651c Abs. 1 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify"><i>Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew&ouml;hnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. </i></p>
<p align="justify"><b>**&sect;&nbsp;651d Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify"><i>Ist die Reise im Sinne des &sect;&nbsp;651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich f&uuml;r die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Ma&szlig;gabe des &sect;&nbsp;638 Abs. 3. </i></p>
<p align="justify"><b>***&sect;&nbsp;651e Abs. 1 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify"><i>Wird die Reise infolge eines Mangels der in &sect;&nbsp;651c bezeichneten Art erheblich beeintr&auml;chtigt, so kann der Reisende den Vertrag k&uuml;ndigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. </i></p>
<p align="justify"><b>****&sect;&nbsp;651f Abs.&nbsp;2 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify"><i>Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeintr&auml;chtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld verlangen kann. </i></p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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