You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

494 lines
123 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Vorschau auf Entscheidungen bis Ende September 2011 </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 078 vom 06.05.11">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="078">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="">
<meta name="Aktenzeichen" content="">
<meta name="Datum" content="06.05.11">
<meta name="" content="06.05.11">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 78/2011 </p>
<p><div align="center"><b>Vorschau auf Entscheidungen bis </b></div></p>
<p><div align="center"><b>Ende September 2011 </b></div></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 11. Mai 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 289/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Dortmund - Urteil vom 23. Dezember 2008 – 3 O 508/08 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Hamm- Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09 </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgesch&uuml;tztes Mitgliedskonto. Am 3. M&auml;rz 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung, die aus zahlreichen, im Einzelnen aufgef&uuml;hrten Gegenst&auml;nden bestand, mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten. Neun Tage vor Ablauf der Aktion gab der Kl&auml;ger ein Maximalangebot von 1.000 € ab. Einen Tag sp&auml;ter wurde die Auktion vorzeitig durch R&uuml;cknahme des Angebots beendet. Der Kl&auml;ger war zu diesem Zeitpunkt der H&ouml;chstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierf&uuml;r gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterf&uuml;llung in H&ouml;he von 32.820 €. </p>
<p align="justify">Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot &uuml;ber eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay hei&szlig;t es in &sect; 2 Ziffer 9: </p>
<p align="justify"> &quot;Mitglieder haften grunds&auml;tzlich f&uuml;r s&auml;mtliche Aktivit&auml;ten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.&quot; … </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen und zur Begr&uuml;ndung im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt: Dem Kl&auml;ger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterf&uuml;llung zu, da zwischen den beiden kein wirksamer Kaufvertrag &uuml;ber die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen sei. Der Kl&auml;ger habe f&uuml;r seine Behauptung, die Beklagte selbst habe das Angebot bei eBay eingestellt, keinen Beweis angeboten. Es bestehe auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das &uuml;ber ein Konto von eBay abgegebene Verkaufsangebot von dessen Inhaber abgegeben worden sei. Der Beklagten k&ouml;nne ferner ein Einstellen des Verkaufsangebots durch ihren Ehemann nicht zugerechnet werden, da er ohne ihr Wissen und Einverst&auml;ndnis gehandelt und von ihren Zugangsdaten nur zuf&auml;llig Kenntnis erlangt habe. Dies gelte auch unter Ber&uuml;cksichtigung von &sect; 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay. Aus dessen Wortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass eine unter dem Namen des Kontoinhabers abgegebene Erkl&auml;rung als von ihm abgegeben zu gelten habe. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Zahlungsbegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12. Mai 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 50/11 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht N&uuml;rnberg-F&uuml;rth – Urteil vom 27. Juli 2010 – 5&nbsp;Ks 106 Js 2113/2008 </b></p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 27. Juli 2010 hat das Landgericht N&uuml;rnberg-F&uuml;rth die Angeklagte, eine 29-j&auml;hrige Mutter dreier Kinder, wegen Totschlags sowie wegen Betrugs und Urkundenf&auml;lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und drei Monaten verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte die Angeklagte auf nicht n&auml;her gekl&auml;rte Weise in den Besitz einer EC-Karte f&uuml;r das Konto ihres sp&auml;teren Tatopfers Jessica P., einer benachbart wohnenden Freundin der Angeklagten. In der Folgezeit legte die Angeklagte der kontof&uuml;hrenden Bank zwei auf dieses Konto bezogene &Uuml;berweisungsauftr&auml;ge vor, die sie mit dem Namenszug von Jessica P. unterzeichnet hatte. Ferner setzte die Angeklagte die EC- Karte ein, um zwei kleinere Eink&auml;ufe zu begleichen. Als sie sodann davon erfuhr, dass auf besagtem Konto ein gr&ouml;&szlig;erer Geldbetrag eingegangen war, ging sie am 19. Mai 2008 erneut zur kontof&uuml;hrenden Bank, gab sich dort als Jessica P. aus und lie&szlig; sich insgesamt 7.000 Euro auszahlen, die sie teilweise zur Bezahlung von Mietr&uuml;ckst&auml;nden und als Anzahlung f&uuml;r eine F&uuml;hrerscheinausbildung verwendete. </p>
<p align="justify">Als sich Mitte Juni 2008 bei der Bank herausstellte, dass die Angeklagte mit den gef&auml;lschten &Uuml;berweisungsauftr&auml;gen in Zusammenhang stehen k&ouml;nnte und sie deswegen telefonisch zu einem Gespr&auml;ch in die Bank gebeten wurde, bef&uuml;rchtete die Angeklagte, auch die Bargeldabhebungen w&uuml;rden aufgedeckt werden. Am 25. Juni 2008 suchte die Angeklagte Jessica P. in deren Wohnung in Erlangen auf, um in Erfahrung zu bringen, was diese &uuml;ber die Abhebungen wusste. Jessica P. hatte bereits Verdacht gegen die Angeklagte gesch&ouml;pft. Es kam zu einem Streit zwischen beiden. Die Angeklagte geriet dabei in Wut und schlug mit einem stumpfen und mit einem scharfkantigen Gegenstand auf Jessica P. ein. Sodann nahm die Angeklagte, die immer mehr in Wut geriet, ein K&uuml;chenmesser mit einer Klingenl&auml;nge von mindestens 16 cm und stach damit mehrfach in T&ouml;tungsabsicht auf Jessica P. ein, die kurz nach dem ersten Angriff einem durch starken Blutverlust (u. a. wurde die Schl&uuml;sselbeinarterie durchtrennt und der Herzbeutel er&ouml;ffnet) bedingten Schock erlag. </p>
<p align="justify">Am 3. Juli 2008 ging die Angeklagte erneut zur Bank, um zu erreichen, dass die Ermittlungen gegen sie wegen der unberechtigten Kontoverf&uuml;gungen beendet werden. Sie gab an, Jessica P. habe die &Uuml;berweisungstr&auml;ger unterschrieben, was diese aber wegen ihres Ablebens nicht mehr werde best&auml;tigen k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs deswegen mit der Frage zu befassen haben, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mordes (&sect; 211 StGB*) verneint hat. Dabei wird insbesondere das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (also die Frage, ob die Angeklagte t&ouml;tete, um eine andere Straftat, n&auml;mlich die Urkundenf&auml;lschung und die unberechtigten Geldabhebungen, zu verdecken) zu pr&uuml;fen sein. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung, &quot;nur&quot; wegen Totschlags zu verurteilen, zugrunde gelegt, die Angeklagte habe gewusst, dass die T&ouml;tung der Jessica P. nicht geeignet gewesen sei, die weitere Aufdeckung der vorangegangenen Straftaten zu verhindern. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 211 Mord StGB </b></p>
<p align="justify">(1) Der M&ouml;rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. </p>
<p align="justify">(2) M&ouml;rder ist, wer </p>
<p align="justify">aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggr&uuml;nden, </p>
<p align="justify">heimt&uuml;ckisch oder grausam oder mit gemeingef&auml;hrlichen Mitteln oder </p>
<p align="justify">um eine andere Straftat zu erm&ouml;glichen oder zu verdecken, </p>
<p align="justify">einen Menschen t&ouml;tet. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 18. Mai 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 215/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Darmstadt - Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 O 95/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 22. Juli 2010 - 22 U 232/07 </b></p>
<p align="justify">Der Ehemann der Kl&auml;gerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik t&auml;tigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gew&auml;hrleistungsrechte einen gebrauchten Pkw Renault Espace zum Preis von 7.540 €. Nach &Uuml;bergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erkl&auml;rte der Ehemann der Kl&auml;gerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger T&auml;uschung mit der Begr&uuml;ndung, die Beklagte habe ein Klapperger&auml;usch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der &Uuml;bergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zur&uuml;ck und lehnte die R&uuml;ckabwicklung des Kaufvertrags ab. </p>
<p align="justify">Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen &Uuml;bergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben und zur Begr&uuml;ndung ausgef&uuml;hrt: Zwar sei eine arglistige T&auml;uschung seitens der Beklagten nicht bewiesen. Die Kl&auml;gerin k&ouml;nne aber nach Gew&auml;hrleistungsrecht die R&uuml;ckabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Sie habe bewiesen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der &Uuml;bergabe mangelhaft gewesen sei. Der im Kaufvertrag vereinbarte Gew&auml;hrleistungsausschluss sei unwirksam, weil ein Verbrauchsg&uuml;terkauf vorliege. Der Ehemann der Kl&auml;gerin sei Verbraucher. Die Beklagte habe beim Verkauf des Fahrzeugs in Aus&uuml;bung ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit und damit als Unternehmer gehandelt. Bei einer Handelsgesellschaft wie der Beklagten seien alle Rechtsgesch&auml;fte - auch branchenfremde - der gewerblichen T&auml;tigkeit der Gesellschaft zuzuordnen. Die vor Geltendmachung eines R&uuml;cktrittsrechts grunds&auml;tzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherf&uuml;llung sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen, weil die Beklagte eine Nacherf&uuml;llung ernsthaft und endg&uuml;ltig verweigert habe. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19.&nbsp;Mai 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>3 StR 492/10 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Hildesheim – 16 KLs 4252 Js 103632/04 – Urteil vom 11.&nbsp;Mai 2010 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung im Zusammenhang mit dem &quot;Gesch&auml;ftsmodell der Schulfotografie&quot; freigesprochen und den Antrag auf Festsetzung einer Geldbu&szlig;e gegen die Nebenbeteiligten zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Den Urteilsfeststellungen zufolge f&uuml;hrten die Angeklagten f&uuml;r die beiden als Nebenbeteiligte betroffenen Gesellschaften zwischen dem 16.&nbsp;April 2002 und 26.&nbsp;November 2004 in 15&nbsp;F&auml;llen Fotoaktionen an verschiedenen Schulen durch. Dabei wurden nach einer Terminvereinbarung mit der Schulleitung die Schulklassen klassenweise und zudem die Sch&uuml;ler einzeln fotografiert. An der n&auml;heren Abwicklung des Fototermins und dem Vertrieb der Fotos an Sch&uuml;ler oder Eltern wirkten die Schulen (&uuml;ber die Klassenlehrer oder das Sekretariat) mit. In 14&nbsp;F&auml;llen wurden im Gegenzug Verg&uuml;nstigungen in der Form gew&auml;hrt, dass die Schulen einen Geldbetrag oder Elektrotechnikger&auml;te erhielten oder &quot;Rabatte&quot; in H&ouml;he von zehn Prozent der eingenommenen Betr&auml;ge den Klassenkassen zugute kamen. Das Landgericht ist der Ansicht, die festgestellten Zuwendungen stellten keinen Vorteil im Sinne des &sect;&nbsp;334 Abs.&nbsp;1 und&nbsp;3 StGB als Gegenleistung f&uuml;r die Diensthandlungen der jeweiligen Amtstr&auml;ger dar, und zieht dazu eine Entscheidung des I.&nbsp;Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.&nbsp;Oktober 2005 (I ZR 112/03) heran. Zudem sei keine Unrechtsvereinbarung angestrebt gewesen. </p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft r&uuml;gt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts, soweit die Angeklagten in den 14&nbsp;F&auml;llen, in denen es zu Zuwendungen kam, freigesprochen wurden. Sie beanstandet die rechtliche W&uuml;rdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, die Tatbestandsmerkmale der Vorteilsgew&auml;hrung und der Bestechung (&sect;&sect;&nbsp;333, 334 StGB) seien erf&uuml;llt. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 24. Mai 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>(vorher: Verhandlungstermin: 30. M&auml;rz 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>5 StR 565/10 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Hamburg Urteil vom 16. Juli 2010 – 617 Ks 15/09 </b></p>
<p align="justify">Mit dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil hat das Landgericht Hamburg die im Tatzeitraum 18 Jahre alte Angeklagte und ihren mitangeklagten Lebensgef&auml;hrten, der im Tatzeitraum das 21. Lebensjahr vollendete, wegen gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung durch Unterlassen u. a. zu Jugendstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew&auml;hrung ausgesetzt wurden. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Jugendschwurgerichts hatten die f&uuml;rsorgepflichtigen Angeklagten die im Mai 2008 geborene Tochter der jungen Frau seit Oktober 2008 nur noch unzureichend betreut und versorgt. Infolge von Unterern&auml;hrung geriet das Kind in einen sichtbar schlechten k&ouml;rperlichen Zustand. Auch nachdem dieser sich ab Februar 2009 lebensbedrohlich versch&auml;rfte, gaben sie das Kind nicht in &auml;rztliche Behandlung. Der zust&auml;ndigen Betreuerin des Jugendamtes spiegelte die Angeklagte vor, dass alles in Ordnung sei. In der Nacht vom 10. auf den 11. M&auml;rz 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse konnte ein pl&ouml;tzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen werden. </p>
<p align="justify">Das Jugendschwurgericht ist zu der &Uuml;berzeugung gelangt, dass die Angeklagten den lebensbedrohlichen Zustand erkannt und den Tod des Kindes in Kauf genommen hatten. Es hat jedoch angenommen, die Angeklagten seien von einem T&ouml;tungsversuch durch Unterlassen zur&uuml;ckgetreten, indem sie nach Auffinden des leblosen Kindes in seinem Bettchen den Notarzt alarmierten. Dabei ist das Gericht zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie den zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Tod des Kindes nicht erkannt h&auml;tten. </p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet insbesondere die Annahme eines strafbefreienden R&uuml;cktritts vom T&ouml;tungsversuch und die Strafzumessung. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 25. Mai 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>IV&nbsp;ZR 117/09 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Hannover -&nbsp;Urteil vom 4.&nbsp;September 2008&nbsp;-&nbsp;8&nbsp;O 67/07 </b></p>
<p align="justify"><b>Oberlandesgericht Celle -&nbsp;Urteil vom 27.&nbsp;Mai 2009&nbsp;-&nbsp;8&nbsp;U 192/08 </b></p>
<p align="justify"><b>Umfang der Transportversicherung f&uuml;r Geld- und Werttransporte </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Versicherungsvertragsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, ob und in welchem Umfang Transportversicherer der ehemals gr&ouml;&szlig;ten deutschen Firmengruppe von Geld- und Werttransportunternehmen (Heros-Gruppe) f&uuml;r einen durch diese verursachten Schaden einstehen m&uuml;ssen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, ein gro&szlig;es Einzelhandelsunternehmen, fordert von der Beklagten als f&uuml;hrendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer Transportversicherung. Deren Versicherungsschutz erstreckt sich auf &quot;jegliche Verluste und/oder Sch&auml;den gleichviel aus welcher Ursache einschlie&szlig;lich Veruntreuung und/oder Unterschlagung&quot; und beginnt &quot;mit &Uuml;bergabe der versicherten G&uuml;ter&quot; an das Transportunternehmen und &quot;endet, wenn die versicherten G&uuml;ter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person &uuml;bergeben wurden&quot;. </p>
<p align="justify">Im Februar&nbsp;2006 kam es zum Zusammenbruch der Heros-Gruppe und zur Verhaftung ihrer f&uuml;hrenden Mitarbeiter. Im nachfolgenden Strafverfahren wurde ausweislich einer Revisionsentscheidung des 3.&nbsp;Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 1.&nbsp;April 2008 -&nbsp;3&nbsp;StR 493/07, vgl. dazu auch Pressemeldung Nr. 123/08) festgestellt, dass die Heros-Gruppe sp&auml;testens seit Mitte der 1990er Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte. Unter anderem um Liquidit&auml;tsengp&auml;sse auszugleichen, wurden laufend die im Zuge von Transportauftr&auml;gen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gutgebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offener Forderungen verwendet. Der Ausgleich erfolgte zeitverz&ouml;gert durch einen entsprechenden Zugriff auf Gelder aus sp&auml;teren Transporten, so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar verz&ouml;gerte, die Fehlbetr&auml;ge aber lange Zeit nicht auffielen. </p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Kl&auml;gerin, wurde Mitte Februar 2006 der Heros-Gruppe zur Entsorgung &uuml;berlassenes Bargeld nicht mehr (vollst&auml;ndig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Die Unternehmen der Heros-Gruppe wurden nachfolgend insolvent. </p>
<p align="justify">Die Parteien streiten insbesondere dar&uuml;ber, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger T&auml;uschung anfechten konnte und schon deshalb leistungsfrei ist, ferner dar&uuml;ber, ob der Transporteur im Umgang mit dem ihm anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen versto&szlig;en und dadurch einen Versicherungsfall ausgel&ouml;st hat. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Kl&auml;gerin. </p>
<p align="justify">Der Senat wird &uuml;ber die Frage der Einstandspflicht der Beklagten als f&uuml;hrendem Versicherer der Heros-Gruppe zu entscheiden haben. Dem Verfahren d&uuml;rfte f&uuml;r eine erhebliche Anzahl von F&auml;llen Bedeutung zukommen, da neben der Kl&auml;gerin auch zahlreiche andere Gesch&auml;digte Anspr&uuml;che gegen&uuml;ber der Beklagten erhoben haben. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 31. Mai 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>XI&nbsp;ZR 190/08 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Gera - Urteil vom 12. September 2005 - 2 O 2122/04 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Jena - Urteil vom 3. Juni 2008 - 5 U 946/05 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 369/08 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Berlin - Urteil vom 15. Dezember 2006 - 4 O 758/05 </b></p>
<p align="justify"><b>KG Berlin - Urteil vom 29. September 2008 - 26 U 20/07 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 47/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Hannover - Urteil vom 10. Februar 2006 - 8 O 61/05 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Celle - Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 U 82/06 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 75/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG G&ouml;ttingen - Urteil vom 12. Juni 2006 - 2 O 83/05 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Braunschweig - Urteil vom 12. Februar 2009 - 8 U 116/06 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 90/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG G&ouml;ttingen - Urteil vom 12. Juni 2006 - 2 O 1052/05 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Braunschweig - Urteil vom 12. Februar 2009 - 8 U 162/06 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 223/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Berlin - Urteil vom 18. August 2006 - 4 O 32/05 </b></p>
<p align="justify"><b>KG Berlin - Urteil vom 13. Mai 2009 - 26 U 209/06 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 246/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Hagen - Urteil vom 20. April 2006 - 8 O 457/04 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Hamm - Urteil vom 29. Juni 2009 - I-31 U 173/06 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 303/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Gera - Urteil vom 6. November 2008 - 6 O 2129/04 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Jena - Urteil vom 15. September 2009 - 5 U 911/08 </b></p>
<p align="justify">Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kl&auml;ger die Beklagte - eine Bausparkasse - auf R&uuml;ckabwicklung kreditfinanzierter Immobilienk&auml;ufe (sog. &quot;Schrottimmobilien&quot;) in Anspruch nehmen. </p>
<p align="justify">Die Fallgestaltungen sind denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010) und vom 11. Januar 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 237/2010) zugrunde lagen, und werfen die in diesem Zusammenhang er&ouml;rterten Rechtsfragen auf. </p>
<p align="justify">Wie bereits hinsichtlich der f&uuml;r den Verhandlungstermin vom 5. April 2011 angek&uuml;ndigten Verfahren (vgl. Pressemitteilung Nr. 033/2011) geschehen, ist auch f&uuml;r die nunmehr auf den 31. Mai 2011 anberaumten Verhandlungssachen nicht auszuschlie&szlig;en, dass diese wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zum Teil aufgehoben werden oder sich noch vor dem Termin durch Vergleichsabschl&uuml;sse erledigen. Soweit die urspr&uuml;nglich f&uuml;r den 5. April 2011 terminierten Verfahren nicht verglichen werden k&ouml;nnen, ist gegebenenfalls mit einer kurzfristigen Erg&auml;nzung der bisher f&uuml;r den 31. Mai 2011 vorgesehenen Verhandlungssachen zu rechnen. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 1. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 76/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 29/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 96/08 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 46/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 38/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 102/08 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 68/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 34/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 81/08 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 139/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Karlsruhe - Urteil vom 31.03.2008 - 6 O 34/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 81/08 </b></p>
<p align="justify"><b>Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder</b> </p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Versicherungsvertragsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu entscheiden, ob die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) zu Recht von an ihr beteiligten Arbeitgebern so genannte Sanierungsgelder gefordert hat. </p>
<p align="justify">Die Beklagte hat nach dem Zweiten Weltkrieg die Funktion der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der L&auml;nder (ZRL) &uuml;bernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des &ouml;ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus&auml;tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew&auml;hren. </p>
<p align="justify">Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.&nbsp;November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r&uuml;ckwirkend zum 31.&nbsp;Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des &ouml;ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alterversorgung vom 1.&nbsp;M&auml;rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr&uuml;here endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. </p>
<p align="justify">Im Abrechnungsverband West, dem die betroffenen Arbeitgeber angeh&ouml;ren, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 &uuml;ber ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren) finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die f&uuml;r die Dauer des jeweiligen Deckungsabschnitts zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen und dem verf&uuml;gbaren Verm&ouml;gen der Beklagten f&uuml;r die Ausgaben w&auml;hrend des Deckungsabschnitts sowie der darauf folgenden sechs Monate ausreichen. Nach &sect;&nbsp;65 VBLS n. F. erhebt die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1.&nbsp;Januar 2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zus&auml;tzlichen, infolge der Schlie&szlig;ung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell entstehenden Finanzierungsbedarfs. Die Einf&uuml;hrung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.&nbsp;November 2001 (AVP) und den Tarifvertrag Alterversorgung zur&uuml;ck. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger entrichteten auf Anforderung der Beklagten f&uuml;r die Jahre 2002 und 2003 Sanierungsgelder und fordern diese Betr&auml;ge mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ck, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage f&uuml;r die Erhebung der Sanierungsgelder. Sie meinen, die Beklagte sei als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts und daher nicht wirksam errichtet worden. Bereits deshalb sei &sect;&nbsp;65 VBLS n. F. rechtswidrig. Weiterhin beanstanden die Kl&auml;ger, dass die Vorgaben des AVP und des ATV in &sect;&nbsp;65 VBLS n. F. nicht inhaltsgleich umgesetzt worden seien und die Berechnung der Sanierungsgelder fehlerhaft sei. </p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Mit den zugelassenen Revisionen verfolgen die Kl&auml;ger ihre R&uuml;ckzahlungsbegehren weiter. Den Verfahren kommt f&uuml;r eine erhebliche Zahl weiterer F&auml;lle Bedeutung zu, in denen beteiligte Arbeitgeber die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Sanierungsgeldern in Zweifel ziehen. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 1. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 91/10 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Wangen - Urteil vom 7. Juli 2009 – 4 C 90/09 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Stuttgart - Urteil vom 25. M&auml;rz 2010 – 13 U 136/09 </b></p>
<p align="justify">Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Kl&auml;gerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats f&auml;llig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch sp&auml;ter und setzten dies auch nach einer Abmahnung der Kl&auml;gerin im Dezember 2008 fort. Daraufhin erkl&auml;rte die Kl&auml;gerin wiederholt die K&uuml;ndigung des Mietverh&auml;ltnisses und erhob R&auml;umungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die R&uuml;ckzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverh&auml;ltnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zul&auml;ssigen Betrag von drei Monatsmieten &uuml;berstieg. Die Kl&auml;gerin hat die Einrede der Verj&auml;hrung erhoben. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Kl&auml;gerin hat es zur&uuml;ckgewiesen und zur Begr&uuml;ndung im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt: Der Kl&auml;gerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf R&auml;umung zu, da die von ihr erkl&auml;rten K&uuml;ndigungen unwirksam seien. Die fortdauernd unp&uuml;nktlichen Mietzahlungen stellten keinen wichtigen Grund zur fristlosen K&uuml;ndigung nach &sect; 543 Abs. 1 BGB* dar, weil die Beklagten davon ausgegangen seien, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu d&uuml;rfen, und sich daher in einem Rechtsirrtum befunden h&auml;tten. Die Beklagte zu 1 k&ouml;nne von der Kl&auml;gerin die R&uuml;ckzahlung der Kaution insoweit verlangen, als diese den zul&auml;ssigen Betrag von drei Monatsmieten &uuml;berstiegen habe. Der Anspruch sei auch nicht verj&auml;hrt, da die dreij&auml;hrige Verj&auml;hrungsfrist erst Ende 2009 zu laufen begonnen habe, denn die Beklagte zu 1 habe erst 2009 davon Kenntnis erlangt, dass die Zahlung einer Kaution in H&ouml;he von mehr als drei Monatsmieten gesetzwidrig sei. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihren R&auml;umungsanspruch und ihr auf Abweisung der Widerklage gerichtetes Begehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund </b></p>
<p align="justify">Jede Vertragspartei kann das Mietverh&auml;ltnis aus wichtigem Grund au&szlig;erordentlich fristlos k&uuml;ndigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem K&uuml;ndigenden unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverh&auml;ltnisses bis zum Ablauf der K&uuml;ndigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses nicht zugemutet werden kann. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(…) </p>
<p align="justify"><b>Verk&uuml;ndungstermin: 1. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 10. Februar 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 140/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG K&ouml;ln - 28 O 483/06 vom 3. Dezember 2008 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG K&ouml;ln - 6 U 225/08 vom 28. August 2009 </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin entwickelt und vertreibt Lernsysteme unter den Marken BambinoL&Uuml;K, MiniL&Uuml;K und PocketL&Uuml;K. Diese bestehen jeweils aus einem Kontrollger&auml;t und Aufgaben- oder &Uuml;bungsheften. Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen, das ebenfalls Lernsysteme unter dem Zeichen &quot;Logolino&quot; herstellt und &uuml;ber Discounter vertreibt. Die Kl&auml;gerin h&auml;lt ihre Lernspiele f&uuml;r als wissenschaftliche Darstellungen urheberrechtlich gesch&uuml;tzt und meint, die von der Beklagten vertriebenen Spiele seien Nachahmungen. Ferner beruft sie sich auf &sect;&sect; 4 Nr. 9 a) und b) UWG*. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Ersatz der Abmahnkosten und Herausgabe zur Vernichtung in Anspruch. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dabei hat es unterstellt, dass die Kontrollger&auml;te als wissenschaftliche Darstellungen gem. &sect; 2 Abs. 1 Satz 7 UrhG** urheberrechtlich gesch&uuml;tzt seien, eine &Uuml;bernahme durch die Beklagte aber verneint. Die Idee einer Fehlerkontrolle mittels Kippschaltern bzw. beidseitig bedruckten Pl&auml;ttchen sei nur insoweit gesch&uuml;tzt, als sie in einer geistig-wahrnehmbaren Formgestaltung verk&ouml;rpert sei; in ihrer Gestaltung wichen die Ger&auml;te der Parteien aber erheblich voneinander ab. Im Hinblick auf diese Frage sei die Revision zuzulassen, nicht aber im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Anspr&uuml;che, die das Berufungsgericht ebenfalls verneint hat. </p>
<p align="justify">* <b>&sect; 4 UWG - &nbsp;Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt insbesondere, wer </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">9. </p>
<p align="justify">Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er </p>
<p align="justify">a) </p>
<p align="justify">eine vermeidbare T&auml;uschung der Abnehmer &uuml;ber die betriebliche Herkunft herbeif&uuml;hrt, </p>
<p align="justify">b) </p>
<p align="justify">die Wertsch&auml;tzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr&auml;chtigt oder </p>
<p align="justify">c) </p>
<p align="justify">die f&uuml;r die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>** &sect; 2 UrhG </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 2&nbsp;Gesch&uuml;tzte Werke </b></p>
<p align="justify">(1) Zu den gesch&uuml;tzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geh&ouml;ren insbesondere: </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">7. </p>
<p align="justify">Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl&auml;ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. </p>
<p align="justify">…. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 7.&nbsp;Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 108/10 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Berlin - Urteil vom 26. Februar 2009 – 27 O 982/08 </b></p>
<p align="justify"><b>Kammergericht Urteil vom 6. April 2010 – 9 U 45/09 </b></p>
<p align="justify"><b>(ver&ouml;ffentlicht in AfP 2010, 385 und in NJW-RR 2010, 1417) </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte ist Herausgeberin der &quot;Bild&quot;-Zeitung. Der Kl&auml;ger wurde durch ein inzwischen rechtskr&auml;ftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.&nbsp;Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausl&auml;ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.&nbsp;Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22.&nbsp;September 2009 -&nbsp;3&nbsp;StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16.&nbsp;Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung &uuml;ber die Urteilsverk&uuml;ndung unter der &Uuml;berschrift &quot;Irak-Terroristen m&uuml;ssen f&uuml;r Attentatsplan ins Gef&auml;ngnis!&quot; ein Foto des Kl&auml;gers ver&ouml;ffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist. </p>
<p align="justify">Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe &quot;Ansar al-Islam&quot; auf den damaligen irakischen Ministerpr&auml;sidenten Allawi zum Gegenstand. W&auml;hrend der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach &sect;&nbsp;176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)* am Tag der Urteilsverk&uuml;ndung nur mit der Ma&szlig;gabe zul&auml;ssig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Ma&szlig;nahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Fall gibt dem unter anderem f&uuml;r das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zust&auml;ndigen VI.&nbsp;Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Abw&auml;gung zwischen den Rechten des Kl&auml;gers und der Pressefreiheit der Beklagten zu befassen. Dabei kann auch die Frage von Bedeutung sein, wie sich eine sitzungspolizeiliche Anordnung, welche die identifizierende Bildberichterstattung untersagt, auf die Abw&auml;gung auswirkt. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 176 GVG </b></p>
<p align="justify">Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 7. Juni 2011 </b> </p>
<p align="justify"><b>XI ZR 388/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Ravensburg - Urteil vom 25. M&auml;rz 2010 - 2 O 117/09 </b> </p>
<p align="justify"><b>OLG Stuttgart - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 U 30/10 </b></p>
<p align="justify"><b>(ver&ouml;ffentlicht ZIP 2011, 462) </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gem&auml;&szlig; &sect; 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank. </p>
<p align="justify">Die Beklagte verwendete bis einschlie&szlig;lich M&auml;rz 2010 gegen&uuml;ber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen f&uuml;r Darlehensvertr&auml;ge eine Klausel, durch welche sie sich die Bezahlung einer monatlichen Geb&uuml;hr f&uuml;r die F&uuml;hrung des Darlehenskontos versprechen lie&szlig;. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Ansicht, diese Klausel sei zum Zeitpunkt ihrer Verwendung wegen Versto&szlig;es gegen &sect; 307 Abs. 1 BGB* unwirksam gewesen. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegen&uuml;ber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Vertr&auml;ge gegen&uuml;ber Privatkunden nicht hierauf zu berufen. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt er unter anderem an, die Beklagte erbringe f&uuml;r die vereinnahmte Kontof&uuml;hrungsgeb&uuml;hr keine Sonderleistung, sondern gen&uuml;ge mit der F&uuml;hrung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgem&auml;&szlig; zu verbuchen und den Kunden dar&uuml;ber zu informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierf&uuml;r kein Entgelt verlangen k&ouml;nne. </p>
<p align="justify">Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel enthalte als Teil des Gef&uuml;ges aus Leistungen und Gegenleistungen eine Preisabrede, die nach &sect; 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Dar&uuml;ber hinaus hielte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand, weil der Gesetzeber in mehreren Rechtsvorschriften zum Ausdruck gebracht habe, dass er Kontof&uuml;hrungsgeb&uuml;hren nicht generell missbillige, sondern im Gegenteil als im Wirtschaftsleben &uuml;blich anerkenne. Unabh&auml;ngig davon sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel im Gesamtgef&uuml;ge des Darlehensvertrages zu verneinen, weil der Kl&auml;ger nicht vorgetragen habe, dass die von der Beklagten tats&auml;chlich geforderte Geb&uuml;hr un&uuml;blich hoch sei. </p>
<p align="justify">Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify">Abweichend von der im Revisionsverfahren zu beurteilenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren durch rechtskr&auml;ftiges Urteil vom 8. Februar 2011 (17 U 138/10, ZIP 2011, 460) zu einer vergleichbaren Klausel entschieden, dass es sich dabei nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede, sondern um eine Preisnebenabrede handele, die folglich der Inhaltskontrolle nach &sect; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliege. Dieser Kontrolle halte sie nicht stand, weil die entgeltpflichtige Kontof&uuml;hrung ausschlie&szlig;lich im Eigeninteresse der Bank erfolge und damit gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Ausgestaltung des Darlehensvertrages versto&szlig;e, nach denen eine gesonderte Verg&uuml;tung f&uuml;r eine solche Leistung vom Darlehensnehmer gerade nicht geschuldet sei. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 8. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 226/09 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Potsdam - Urteil vom 9. Oktober 2008 - 24 C 264/08 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Potsdam - Urteil vom 23. Juli 2009 - 11 S 230/08 </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigent&uuml;mer eines in der ehemaligen DDR liegenden Einfamilienhauses, das 1953 unter staatlicher Verwaltung an die Beklagte vermietet wurde. Die Kl&auml;ger sind nach dem Fall der Mauer und dem Ende der staatlichen Verwaltung 1992 in das Mietverh&auml;ltnis eingetreten. Sie k&uuml;ndigten den Mietvertrag durch Schreiben vom 16. Juli 2007 im Wege der Verwertungsk&uuml;ndigung, da sie beabsichtigten, das sanierungsbed&uuml;rftige Mietobjekt zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verkaufen. Sie machen geltend, eine rentable Bewirtschaftung des Mietobjekts durch die Mieteinnahmen sei nicht m&ouml;glich. Die erstrebte Erbauseinandersetzung lasse sich nur durch Verkauf bewerkstelligen. Das Objekt lasse sich in absehbarer Zeit nur in unvermietetem Zustand verkaufen; bei einem Verkauf im vermieteten Zustand sei mit einem Mindererl&ouml;s von 25 bis 30&nbsp;% zu rechnen. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die R&auml;umungsklage der Kl&auml;ger abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl&auml;ger zur&uuml;ckgewiesen und zur Begr&uuml;ndung im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt: Die Verwertungsk&uuml;ndigung der Kl&auml;ger sei unwirksam, da ein K&uuml;ndigungsgrund gem&auml;&szlig; &sect; 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB* nicht vorliege. Nach dieser Vorschrift k&ouml;nne eine K&uuml;ndigung erfolgen, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverh&auml;ltnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundst&uuml;cks gehindert werde und dadurch erhebliche Nachteile erleide. Zwar liege ein erheblicher Nachteil des Vermieters grunds&auml;tzlich vor, wenn er das Haus in vermietetem Zustand &uuml;berhaupt nicht oder nur wirtschaftlich unangemessen verwerten k&ouml;nne. Vorliegend h&auml;tten aber die Kl&auml;ger das Objekt bereits in vermietetem Zustand erworben. In diesen F&auml;llen k&ouml;nne im Rahmen einer Verwertungsk&uuml;ndigung der Nachteil nicht auf die Vermietung des Objekts und einen deswegen im Verh&auml;ltnis zum unvermieteten Zustand geringeren Kaufpreis hergeleitet werden. Eine Verwertungsk&uuml;ndigung sei vielmehr nur dann m&ouml;glich, wenn sich der Wert des Objekts seit dem Erwerb in vermietetem Zustand – hier seit dem Ende der staatlichen Verwaltung – verschlechtert habe, was vorliegend nicht der Fall sei. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl&auml;ger ihr R&auml;umungsbegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) Der Vermieter kann nur k&uuml;ndigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses hat. (…) </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses liegt insbesondere vor, wenn (…) </p>
<p align="justify">der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverh&auml;ltnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundst&uuml;cks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden w&uuml;rde; die M&ouml;glichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine h&ouml;here Miete zu erzielen, bleibt au&szlig;er Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mietr&auml;ume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach &Uuml;berlassung an den Mieter erfolgten Begr&uuml;ndung von Wohnungseigentum ver&auml;u&szlig;ern will. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 8. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 305/10 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Bad Hersfeld -Urteil vom 26. April 2010 - 10 C 162/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Fulda - Urteil vom 12. November 2010 - 1 S 82/10 </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalcamera Canon EOS 50 D mit Zubeh&ouml;r auf der Internetauktionsseite von eBay ein. In den allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay hei&szlig;t es unter &sect; 10 Abs. 1: </p>
<p align="justify">&quot;Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und H&ouml;chstbietendem ein Vertrag &uuml;ber den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zur&uuml;ckzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.&quot; </p>
<p align="justify">Am 24. August 2009 beendete der Beklagte das Angebot um 18.06 Uhr vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kl&auml;ger mit einem Gebot von 70,00 € der H&ouml;chstbietende. Er fordert vom Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubeh&ouml;r. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen und zur Begr&uuml;ndung im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt: Dem Kl&auml;ger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da zwischen ihm und dem Beklagten kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Aufgrund des vom Beklagten nachgewiesenen Diebstahls der Kamera sei der Beklagte gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay berechtigt gewesen, sein Verkaufsangebot zur&uuml;ckzunehmen. Der dort verwendete Begriff der gesetzlichen Berechtigung zur Angebotsbeendigung umfasse nicht nur die gesetzlichen Anfechtungsgr&uuml;nde nach &sect;&sect; 119 ff. BGB, sondern auch den Fall des Verlusts des Verkaufsgegenstands. Dies ergebe sich aus den auf der Internetseite von eBay zug&auml;nglichen Hinweisen zum Auktionsablauf, in denen auch der Verlust des Artikels als Grund f&uuml;r eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt werde. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 15. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 139/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Neubrandenburg - Urteil vom 12. M&auml;rz 2008 – 3 O 527/05 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Rostock - Urteil vom 13. Mai 2009 – 1 U 103/08 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi f&uuml;r 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs r&uuml;gte der Kl&auml;ger eine Vielzahl von M&auml;ngeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten f&uuml;hrten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kl&auml;ger – gest&uuml;tzt vor allem auf Korrosionserscheinungen im Bereich des Fahrzeugunterbodens sowie einen S&auml;gezahnabrieb der Reifen – vom Kaufvertrag zur&uuml;ck. </p>
<p align="justify">Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R&uuml;ckgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentsch&auml;digung &uuml;berwiegend stattgegeben, nachdem durch ein Sachverst&auml;ndigengutachten Rostanhaftungen am Unterboden des Fahrzeugs und Lenkungsm&auml;ngel wegen Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und zur Begr&uuml;ndung ausgef&uuml;hrt: Die Korrosion am Unterboden des Fahrzeugs stelle schon keinen Sachmangel dar, weil sie weder f&uuml;r die Funktion und Lebensdauer der betroffenen Teile von Bedeutung sei noch die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinflusse. Die fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie, welche die Gebrauchsf&auml;higkeit des Fahrzeugs beeintr&auml;chtige, sei zwar ein Mangel. Dieser verm&ouml;ge jedoch mangels Erheblichkeit einen R&uuml;cktritt nicht zu rechtfertigen. Die Mangelbeseitigungskosten betr&uuml;gen weniger als 5 % des Kaufpreises. Zudem sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Kl&auml;ger auch mehrere unberechtigte M&auml;ngelr&uuml;gen erhoben und die Beklagte dadurch zu erh&ouml;htem Nachbesserungsaufwand veranlasst habe. Dies rechtfertige es, den Kl&auml;ger hinsichtlich der Lenkungsm&auml;ngel auf eine Nachbesserung zu verweisen. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 262/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG K&ouml;ln - Urteil vom 14. Januar 2009 - 28 O 511/08 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG K&ouml;ln - Urteil vom 28. Juli 2009 - 15 U 37/09 </b></p>
<p align="justify"><b>(ver&ouml;ffentlicht in AfP 2009, 603 = ZUM 2011, 69) </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der &quot;Tagesschau&quot;, nimmt die Beklagte, die das &quot;Hamburger Abendblatt&quot; herausgibt, wegen einer Wortberichterstattung &uuml;ber eine m&uuml;ndliche &Auml;u&szlig;erung der Kl&auml;gerin auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentsch&auml;digung in Anspruch. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin pr&auml;sentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz ein von ihr verfasstes Buch. Gegen&uuml;ber den anwesenden Journalisten &auml;u&szlig;erte sie sich wie folgt: </p>
<p align="justify">&quot;Wir m&uuml;ssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und m&uuml;ssen auch &acute;ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir m&uuml;ssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertsch&auml;tzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ne grausame Zeit, das war ein v&ouml;llig durchgeknallter Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben gef&uuml;hrt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind M&uuml;tter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.&quot; </p>
<p align="justify">In der Ausgabe des &quot;Hamburger Abendblatts&quot; vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgef&uuml;hrt ist: </p>
<p align="justify">Das Buch &quot;sei wieder ein ‚Pl&auml;doyer f&uuml;r eine neue Familienkultur, die zur&uuml;ckstrahlen kann auf die Gesellschaft&quot;, hei&szlig;t der Klappentext.&quot; Die Autorin, &quot;die &uuml;brigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind, aufzuwachen&quot;, dass sie Arbeit und Kariere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der ‚Existenzsicherung&quot;. Und daf&uuml;r haben sie ja den Mann, der ,kraftvoll&quot; zu ihnen steht. </p>
<p align="justify">In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertsch&auml;tzung der Mutter. Die h&auml;tten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.&quot; </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Pers&ouml;nlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte zun&auml;chst auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentsch&auml;digung in H&ouml;he von 50.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im &Uuml;brigen zur Zahlung von 10.000 € sowie zur Unterlassung der Behauptung verurteilt: &quot;In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertsch&auml;tzung der Mutter.&quot; Auf die Berufung der Kl&auml;gerin, die die Klage im Berufungsrechtszug erweitert und zus&auml;tzlich die Richtigstellung begehrt hat, dass sie die streitgegenst&auml;ndliche &Auml;u&szlig;erung so nicht get&auml;tigt habe, hat das Oberlandesgericht die Beklagte dar&uuml;ber hinaus zur Richtigstellung und zur Zahlung einer Geldentsch&auml;digung in H&ouml;he von 25.000 € verurteilt. Die weitergehende Berufung und das Rechtsmittel der Beklagten hat es zur&uuml;ckgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>(vorher: Verhandlungstermin: 4. Mai 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>5 StR 52/11 </b></p>
<p align="justify"><b>Urteil des LG Potsdam vom 28. Oktober 2010 – 23 NsV 1/10 </b></p>
<p align="justify">Der mittlerweile 43-j&auml;hrige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualdelikts strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er fast durchg&auml;ngig – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten&nbsp;– in Haft. Am 17. November 2000 wurde er durch das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs zugleich mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In Folge einer diagnostizierten Borderline-Pers&ouml;nlichkeitsst&ouml;rung wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Diese wurde schon im Jahr 2002 f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt, da die Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verb&uuml;&szlig;ung der verh&auml;ngten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachtr&auml;glich angeordnet. </p>
<p align="justify">Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist unter anderem die Frage der Auswirkungen des Urteils des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland – 19359/04) auf die F&auml;lle der nachtr&auml;glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Es stellt sich somit die gleiche Problematik wie in den beim Senat anh&auml;ngigen Vorlegungsverfahren in mehreren Ma&szlig;regelvollstreckungssachen, die den Senat zur Anfrage gem&auml;&szlig; &sect; 132 Abs. 3 und 4 GVG mit Beschluss vom 9. November 2010 (s. Pressemitteilung 213/2010) veranlasst haben. Der Senat erw&auml;gt deshalb die beiden Verfahren zu verbinden. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 22. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>(ehemaliger: Verhandlungstermin: 30. September 2010) </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 105/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG K&ouml;ln - Urteil vom 11. November 2008 - 33 O 210/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG K&ouml;ln - Urteil vom 5. Juni 2009 - 6 U 223/08 </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, ein Internetserviceprovider, bietet ihren Kunden Breitband- (DSL-)Internetzug&auml;nge &uuml;ber kabelgebundene Datennetze an, die mit Hilfe eines geeigneten Ger&auml;ts (WLAN-Router) auch &uuml;ber ein kabelloses lokales Netzwerk genutzt werden k&ouml;nnen (WLAN). Hierf&uuml;r berechnet sie ihren Kunden ein pauschales Entgelt (Flatrate). Die Beklagten werben daf&uuml;r, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern (&quot;FON Community&quot;) anzuschlie&szlig;en und in diesem Rahmen einen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Sie stellen den Mitgliedern einen WLAN-Router zur Verf&uuml;gung, &uuml;ber den sie ihren Internetzugang f&uuml;r die Nutzung durch andere vermittelte Nutzer &ouml;ffnen. Von den vermittelten Nutzern verlangen die Beklagten ein Entgelt. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin verlangt Unterlassung. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. In dem Gesch&auml;ftsmodell der Beklagten liege eine unlautere Behinderung. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 28. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 184/10 und IV ZR 191/10 </b></p>
<p align="justify"><b>Amtsgericht Bad Berleburg – 1 C 60/09 und 1 C 259/08 – </b></p>
<p align="justify"><b>Urteile vom 25.&nbsp;November 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Siegen – 3 S 124/09 und 3 S 126/09 – </b></p>
<p align="justify"><b>Urteile vom 14.&nbsp;Juni 2010 </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger verlangen von den beklagten Haltern und Haftpflichtversicherern eines Kraftfahrzeugs Ersatz der Kosten f&uuml;r die Beseitigung einer &Ouml;lspur. </p>
<p align="justify">Das &Ouml;l trat anl&auml;sslich einer Panne der Kraftfahrzeuge auf &ouml;ffentlichen Stra&szlig;en aus. Die f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit verantwortlichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, die &Ouml;lspuren zu beseitigen und die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Das Unternehmen reinigte die Stra&szlig;e im so genannten Nassreinigungsverfahren mit Spezialfahrzeugen und berechnete f&uuml;r die ausgef&uuml;hrten Arbeiten jeweils ca. 3.000&nbsp;€. Die Gemeinden traten etwaige Schadensersatzanspr&uuml;che gegen Halter und Haftpflichtversicherer an das Reinigungsunternehmen ab. Dieses verkaufte die Forderungen an die Kl&auml;gerin. </p>
<p align="justify">Beide Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 StVG, &sect;&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 BGB verneint. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Kl&auml;gerin ihre Anspr&uuml;che weiter. Das Verfahren gibt dem unter anderem f&uuml;r die Stra&szlig;enverkehrshaftung zust&auml;ndigen VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob eine Gemeinde f&uuml;r die Beseitigung von &Ouml;lspuren auf ihren Stra&szlig;en zivilrechtliche Schadensersatzanspr&uuml;che wegen Eigentumsverletzung gegen Halter und Haftpflichtversicherer der betroffenen Kraftfahrzeuge geltend machen kann, auch wenn die Gemeinde &ouml;ffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die &Ouml;lspur zur Gefahrenabwehr zu beseitigen. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 29. Juni 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 202/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG L&uuml;beck - Urteil vom 7. Januar 2010 – 10 O 251/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Schleswig - Urteil vom 8. Juli 2010 – 16 U 10/10 </b></p>
<p align="justify">Der Rechtsvorg&auml;nger der Kl&auml;gerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 €, welches nach &Uuml;bergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erkl&auml;rte der K&auml;ufer im Juni 2007 den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag. Die Kl&auml;gerinnen haben mit ihrer Klage – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der R&uuml;cknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage &uuml;berwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zur&uuml;ckgewiesen und zur Begr&uuml;ndung im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt: Der R&uuml;cktritt der Kl&auml;gerinnen sei berechtigt, da das Wohnmobil mehrere kleinere Sachm&auml;ngel gehabt habe. Diese M&auml;ngel seien auch nicht als nur unerheblich im Sinne des &sect; 353 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen. F&uuml;r die Beurteilung, ob es sich um einen solchen unerheblichen Mangel handele, komme es vor allem auf den f&uuml;r eine M&auml;ngelbeseitigung erforderlichen Aufwand an. Bei dem streitgegenst&auml;ndlichen Wohnmobil handele es sich um ein solches der gehobenen Preisklasse, so dass allenfalls Beseitigungskosten in H&ouml;he von 1 % des Kaufpreises noch als unerheblich einzustufen seien. Vorliegend beliefen sich die Mangelbeseitigungskosten zwar nur auf knapp 1 % des Neuwagenpreises. Hinzu k&auml;me aber, dass das Wohnmobil bereits vier Mal zu Nachbesserungsarbeiten in der Werkstatt gewesen sei. Da f&uuml;r die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels auch Unannehmlichkeiten zu ber&uuml;cksichtigen seien, die der K&auml;ufer im Verlauf der Nachbesserung gehabt habe, sei vorliegend die Erheblichkeitsgrenze &uuml;berschritten. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung </b></p>
<p align="justify">&nbsp;(…) </p>
<p align="justify">&nbsp;(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger vom ganzen Vertrag nur zur&uuml;cktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgem&auml;&szlig; bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger vom Vertrag nicht zur&uuml;cktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 5. Juli 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 5. April 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>XI&nbsp;ZR 159/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Koblenz - Urteil vom 29. Juni 2006 - 3 O 501/05 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Koblenz - Urteil vom 6. April 2009 - 12 U 1121/06 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagten, eine Bausparkasse und eine Bank, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch. </p>
<p align="justify">Von Vermittlern geworben, erwarb der Kl&auml;ger im Jahr 1999 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kl&auml;ger bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in H&ouml;he von 99.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparvertr&auml;ge getilgt werden sollte. Die Auszahlung des Darlehens war nach den Vertragsbestimmungen unter anderem davon abh&auml;ngig, dass der Kl&auml;ger einer Mieteinnahmengemeinschaft (&quot;Mietpool&quot;) beitrat. </p>
<p align="justify">Mit seiner Klage verlangt der Kl&auml;ger von den Beklagten unter anderem die R&uuml;ckzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsanspr&uuml;che bestehen und dass ihm die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Er st&uuml;tzt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufkl&auml;rungspflichtverletzung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter anderem ein vorvertragliches Aufkl&auml;rungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der H&ouml;he der Vertriebsprovisionen verneint. Des Weiteren hat es die Begr&uuml;ndung einer Aufkl&auml;rungspflicht der beklagten Bank aus einem schwerwiegenden Interessenkonflikt abgelehnt. Ein solcher Interessenkonflikt k&ouml;nne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar daraus ergeben, dass die kreditgebende Bank mit der Finanzierung eines Immobilienerwerbs einem von ihr zugleich finanzierten, notleidenden Unternehmen zur Fortf&uuml;hrung seines Gesch&auml;ftsbetriebes verhelfe und damit auf den Darlehensnehmer ein &uuml;ber das gesch&auml;fts&uuml;bliche Ma&szlig; hinausgehendes Risiko abw&auml;lze. Die Schwelle zum Entstehen einer Aufkl&auml;rungspflicht &uuml;ber solche Umst&auml;nde sei aber mit Blick auf die im Streitfall zu beurteilende wirtschaftliche Lage der Vermittlungsgesellschaft und der Mietpoolverwalterin bei Abschluss des Darlehensvertrages noch nicht &uuml;berschritten gewesen. </p>
<p align="justify">Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Klagebegehren weiter. Der Fall wird dem Senat voraussichtlich Anlass zur Pr&uuml;fung der vom Berufungsgericht hinsichtlich der Vertriebsprovision verneinten Aufkl&auml;rungspflichtverletzung anhand der in der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 15 ff.) genannten Grunds&auml;tze geben (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010). Ferner wird der Senat voraussichtlich zu den insbesondere bereits mit Senatsurteilen vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624), vom 20. M&auml;rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50) und vom 3. Juni 2008 (XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 18) dargelegten Voraussetzungen f&uuml;r die Annahme eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der kreditgebenden Bank nochmals Stellung zu nehmen haben. </p>
<p align="justify"><b>Verk&uuml;ndungstermin: 7. Juli 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 17. M&auml;rz 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;189/08 – Wettbewerbsrecht </b></p>
<p align="justify"><b>LG M&uuml;nchen I– 4&nbsp;HK&nbsp;O&nbsp;11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG M&uuml;nchen – 29&nbsp;U&nbsp;1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008 </b></p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;89/09 – Wettbewerbsrecht </b></p>
<p align="justify"><b>LG Wiesbaden – 11&nbsp;O&nbsp;56/06 – Urteil vom 28. M&auml;rz 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Frankfurt – 6&nbsp;U&nbsp;93/07 – Urteil vom 4. Juni 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;92/09 – Wettbewerbsrecht </b></p>
<p align="justify"><b>LG Wiesbaden – 13&nbsp;O&nbsp;119/06 – Urteil vom 29. November.2007 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Frankfurt am Main – 6&nbsp;U&nbsp;261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;30/10 – Wettbewerbsrecht </b></p>
<p align="justify"><b>LG Bremen – 12&nbsp;O&nbsp;379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Bremen – 2&nbsp;U&nbsp;4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010 </b></p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;43/10 – Wettbewerbsrecht </b></p>
<p align="justify"><b>LG Bremen – 12&nbsp;O&nbsp;333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Bremen – 2&nbsp;U&nbsp;96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010 </b></p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;93/10 – Wettbewerbsrecht </b></p>
<p align="justify"><b>LG K&ouml;ln – 31&nbsp;O&nbsp;599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG K&ouml;ln – 6&nbsp;U&nbsp;142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010 </b></p>
<p align="justify">Der Senat hat erneut &uuml;ber die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von &ouml;ffentlichen Gl&uuml;cksspielen als auch das Werbeverbot f&uuml;r &ouml;ffentliches Gl&uuml;cksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gl&uuml;cksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausl&auml;ndischen Wettunternehmen pr&auml;sentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Versto&szlig; gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Gl&uuml;cksspielstaatsvertrags vorgeworfen (&sect;&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 UWG in Verbindung mit &sect;&sect;&nbsp;284, 287 StGB und &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4, &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 und 4 Gl&uuml;StV). </p>
<p align="justify">Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: &Uuml;berwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG K&ouml;ln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumf&auml;nglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsversto&szlig;es stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht M&uuml;nchen I und das Oberlandesgericht M&uuml;nchen die Klage vollumf&auml;nglich abgewiesen (I&nbsp;ZR&nbsp;189/08). </p>
<p align="justify">Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere dar&uuml;ber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Versto&szlig;es gegen die Vorschriften des Gl&uuml;cksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob m&ouml;gliche Verbote mit der h&ouml;herrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. Juli 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 124/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. August 2009 – 3-5 O 115/08 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Juni 2010 – 5 U 144/09 </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger sind Aktion&auml;re der Beklagten, der Deutschen Bank AG. Sie haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Beschl&uuml;sse erhoben, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 29. Mai 2008 gefasst wurden. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat festgestellt, dass die auf der Hauptversammlung gefassten Beschl&uuml;sse nichtig seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Es hat die Einberufung f&uuml;r fehlerhaft gehalten, weil darin eine rechtzeitige Anmeldung von Bevollm&auml;chtigten verlangt werde. Damit seien die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Aus&uuml;bung des Stimmrechts abhingen, in der Einberufung unzutreffend angegeben und in der Folge die auf der Hauptversammlung gefassten Beschl&uuml;sse nichtig. </p>
<p align="justify">Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die vom Berufungsgericht wegen der Abweichung seiner Rechtsprechung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Kammergerichts zugelassen worden ist. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. Juli 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 48/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG D&uuml;sseldorf - 38 O 185/07 vom 18. Juli 2008 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG D&uuml;sseldorf - 20 U 190/08 vom 9. Februar 2010 </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin produziert und vertreibt Drucker sowie dazu passende Patronen. Auf den Packungen der Patronen bringt sie neben einem Hinweis auf das Druckermodell seit Mitte 2002 Bildmotive (Teddyb&auml;ren, Badeenten etc.) an, die sich auf den betreffenden Druckermodellen wiederfinden. Die Beklagten vertreiben Druckerpatronen, die zu den Druckern der Kl&auml;gerin kompatibel sind, wobei auf den Verpackungen die entsprechenden Typenbezeichnungen der Modelle der Kl&auml;gerin angegeben sind und sich zudem die von der Kl&auml;gerin verwandten Bildmotive, allerdings in abgewandelter Form, finden. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin beanstandet dies als unlauter gem. &sect; 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dies best&auml;tigt und dabei insbesondere ausgef&uuml;hrt, dass die Verwendung der Bildmotive &uuml;ber das f&uuml;r den Werbevergleich notwendige Ma&szlig; hinausgehe. </p>
<p align="justify"><b>Verk&uuml;ndungstermin: 21. Juli 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 7. April 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;30/11 </b></p>
<p align="justify"><b>LG M&uuml;nchen I – 7 O 18484/03 – Urteil vom 23. Dezember 2004 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG M&uuml;nchen – 29&nbsp;U&nbsp;1913/05 – Urteil vom 15. Dezember 2005 </b></p>
<p align="justify">- Verg&uuml;tungspflicht f&uuml;r PCs - </p>
<p align="justify">Der I.&nbsp;Zivilsenat Senat hat erneut dar&uuml;ber zu befinden, ob PCs zu den verg&uuml;tungspflichtigen Vervielf&auml;ltigungsger&auml;ten nach &sect; 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31.&nbsp;Dezember 2007 g&uuml;ltigen Fassung (UrhG aF) geh&ouml;ren. </p>
<p align="justify">&sect;&nbsp;54a UrhG aF regelt den Anspruch des Urhebers auf angemessene Verg&uuml;tung, wenn nach der Art seines Werkes zu erwarten ist, dass es durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung in zul&auml;ssiger Weise, etwa durch einzelne Vervielf&auml;ltigungen zum privaten Gebrauch, vervielf&auml;ltigt wird. Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller, gewerblichen Importeur oder H&auml;ndler derartiger Ger&auml;te, wenn die Ger&auml;te zur Vornahme solcher Vervielf&auml;ltigungen bestimmt sind. </p>
<p align="justify">Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Sie wird von der Kl&auml;gerin, die als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse u. a. der ihr angeschlossenen Wortautoren wahrnimmt, auf Auskunft &uuml;ber die Anzahl der seit Januar 2001 in Deutschland in den Verkehr gebrachten PCs sowie deren Bezugsquellen in Anspruch genommen. Die Kl&auml;gerin m&ouml;chte zudem festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr f&uuml;r jedes dieser Ger&auml;te einen Betrag von 30&nbsp;€ zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 2.&nbsp;Oktober 2008 abgewiesen, weil es sich bei PCs nicht um verg&uuml;tungspflichtige Ger&auml;te i. S. von &sect; 54a UrhG aF handele (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = NJW-RR 2009, 274 – PC). Auf die Verfassungsbeschwerde der Kl&auml;gerin hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur&uuml;ckverwiesen, weil sich das Urteil nicht damit auseinander gesetzt habe, ob die Frage der Verg&uuml;tungspflicht f&uuml;r PCs dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union vorzulegen sei (BVerfG, Beschluss vom 21.&nbsp;Dezember 2010 – 1&nbsp;BvR&nbsp;506/09, GRUR 2011, 225). </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof muss daher erneut &uuml;ber die Verg&uuml;tungspflicht f&uuml;r PCs zu entscheiden. Dabei wird er auch dar&uuml;ber befinden m&uuml;ssen, ob er an seiner fr&uuml;heren Auffassung festh&auml;lt, wonach die Verg&uuml;tungspflicht nur Verfahren erfasse, bei denen – wie bei einer Ablichtung – von einem analogen Werkst&uuml;ck analoge Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke entstehen, und dass dann, wenn ein solches Verfahren im Zusammenspiel von PC, Scanner und Drucker erfolge, nur der Scanner und nicht der PC zur Vornahme von Vervielf&auml;ltigungen bestimmt sei. </p>
<p align="justify">In einem Parallelverfahren (I&nbsp;ZR&nbsp;162/10 – Hewlett Packard GmbH gegen Verwertungsgesellschaft Wort) hat bereits am 24.&nbsp;M&auml;rz 2011 die m&uuml;ndliche Verhandlung stattgefunden. In jenem Verfahren, in dem Verk&uuml;ndungstermin auf den 21.&nbsp;Juli 2011 bestimmt ist, geht es um die Verg&uuml;tungspflicht von Druckern. Auch hier hatte der BGH die Klage der VG Wort abgewiesen (Urteil vom 6.&nbsp;Dezember 2007 – I&nbsp;ZR&nbsp;94/05, BGHZ 174, 359 = NJW 2008, 751 – Drucker und Plotter). Dieses Urteil ist ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (Beschluss vom 30.&nbsp;August 2010 – 1&nbsp;BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 = NJW 2011, 288). </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 10. August 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>X ZR 136/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Koblenz - Urteil vom 1. April 2010 – 4 O 284/09 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Koblenz - Urteil vom 4. November 2010 – 5 U 549/10 </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Schwiegersohn, die Zahlung von ca. 12.500 € nebst Zinsen. </p>
<p align="justify">1993 kauften der Beklagte und seine damalige Ehefrau, die Tochter der Kl&auml;gerin, ein Hausgrundst&uuml;ck. F&uuml;r den Erwerb des Familieneigenheims gew&auml;hrten die Kl&auml;gerin und ihr Ehemann einen Betrag von 50.000 DM. Nachdem die Ehe der Tochter 2007 scheiterte, forderte die Kl&auml;gerin zun&auml;chst die volle und nach einer Teilzahlung ihrer Tochter (12.500 €) die restliche Erstattung der Zahlung mit der Behauptung, das Geld sei den Empf&auml;ngern als Darlehen gew&auml;hrt worden. Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegen getreten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht Koblenz hat die Klage mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, die Hingabe des Geldes als Darlehen sei nicht bewiesen. Soweit wegen des Scheiterns der Ehe an einen Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage einer Schenkung zu denken sei, stehe dem entgegen, dass die Kl&auml;gerin ausdr&uuml;cklich nur die Hingabe als Darlehen behauptet habe. Im &Uuml;brigen sei das Vorbringen zum Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage einer etwaigen Schenkung unzureichend; auch m&uuml;sse bedacht werden, dass angesichts der langen Ehedauer allenfalls ein partieller Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage in Betracht komme. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. Soweit die Kl&auml;gerin ihren Zahlungsantrag auf die in erster Linie behauptete Hingabe des Geldes als Darlehen gest&uuml;tzt hat, ist das Berufungsgericht der W&uuml;rdigung des Landgerichts gefolgt, wonach die Vereinbarung der R&uuml;ckgew&auml;hr nicht bewiesen sei. Im Hilfsvorbringen der Kl&auml;gerin (Hingabe des Geldes als Schenkung, deren Gesch&auml;ftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen sei), hat das Berufungsgericht einen neuen, erstmals in zweiter Instanz in das Verfahren eingef&uuml;hrten Streitgegenstand gesehen, dessen Ber&uuml;cksichtigung nicht sachdienlich sei. </p>
<p align="justify">Dies greift die vom Berufungsgericht zugelassene Revision an, die den auf Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage gest&uuml;tzten Zahlungsanspruch weiterverfolgen will. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 6. September 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 633/10 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Augsburg – Urteil vom 5. Mai 2010 – 9&nbsp;KLs 501&nbsp;Js 127135/95 </b></p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 5. Mai 2010 hat das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs F&auml;llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit dem Angeklagten dar&uuml;ber hinaus in der Anklage Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurden, wurde das Verfahren eingestellt. </p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen erkl&auml;rte der Angeklagten in seinen Einkommensteuererkl&auml;rungen f&uuml;r die Veranlagungszeitr&auml;ume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Gesch&auml;fte erzielte, nicht und verk&uuml;rzte hierdurch Einkommensteuer in H&ouml;he von mehr als 14 Millionen DM. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechung des ehemaligen Staatssekret&auml;rs Dr. Pfahls wurde das Verfahren eingestellt, da insoweit Verfolgungsverj&auml;hrung eingetreten sei, nachdem die Tat am 28. April 1992 mit der letzten Zahlung des Bestechungslohns beendet gewesen sei. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Beihilfe zur Untreue bestehe ein Verfahrenshindernis, da die Auslieferung des Angeklagten aus Kanada zur Verfolgung dieser Tat nicht bewilligt worden sei. </p>
<p align="justify">Der Angeklagte st&uuml;tzt seine Revision gegen die Verurteilung auf Verfahrensr&uuml;gen und die Sachr&uuml;ge. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil, soweit das Verfahren wegen Bestechung eingestellt wurde. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat insbesondere damit zu befassen haben, ob die in den Steuererkl&auml;rungen des Angeklagten verschwiegenen Provisionseink&uuml;nfte der deutschen Einkommensteuer unterfallen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird zu kl&auml;ren sein, ob die Bestechung des Dr. Pfahls erst mit der Entdeckung der Tat und den diesbez&uuml;glichen Ermittlungsma&szlig;nahmen der Staatsanwaltschaft im Dezember 1995 beendet war, nachdem der Angeklagte m&ouml;glicherweise bis zu diesem Zeitpunkt f&uuml;r den Staatssekret&auml;r ein Rubrikkonto mit einem Teil des Bestechungslohns f&uuml;hrte. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 27. September 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>XI&nbsp;ZR 302/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Hamburg - Urteil vom 23. September 2009 - 322 O 134/09 </b></p>
<p align="justify"><b>Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 12. August 2010 - 6 U 141/09 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem Recht und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederl&auml;ndischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch. </p>
<p align="justify">Im Dezember 2006 wandten sich der Kl&auml;ger und seine Ehefrau an die Beklagte, um sich &uuml;ber die Anlage eines Betrages von 60.000 € zum Zweck der Altersvorsorge beraten zu lassen. Dem hinsichtlich der Risikobereitschaft als &quot;konservativ&quot; eingestuften Kl&auml;ger empfahl eine Mitarbeiterin der Beklagten, einen Betrag in H&ouml;he von 10.000 € in eine &quot;ProtectExpress-Anleihe&quot; zu investieren, was der Kl&auml;ger auch tat. Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederl&auml;ndischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren R&uuml;ckzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und H&ouml;he der R&uuml;ckzahlung sollten abh&auml;ngig von der Wertentwicklung eines Aktienkorbes sein, wobei der Anleger im ung&uuml;nstigsten Fall den angelegten Betrag nach Ablauf von f&uuml;nf Jahren und sechs Monaten ohne Zinsen zur&uuml;ckerhalten sollte. </p>
<p align="justify">Mit Insolvenz der Emittentin (Leman Brothes Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 waren die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit seiner Klage verlangt der Kl&auml;ger im Wesentlichen die R&uuml;ckzahlung des Anlagebetrages zuz&uuml;glich des Ausgabeaufschlages und eines Zinsschadens in H&ouml;he von insgesamt 11.110 € nebst Zinsen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Empfehlung sei auch unter Ber&uuml;cksichtigung dessen, dass der Kl&auml;ger eine &quot;sichere&quot; Anlage gew&uuml;nscht habe, anlegergerecht gewesen. Im Dezember 2006 seien die Anleihen nach menschlichem Ermessen &quot;sicher&quot; gewesen, weil auf die Bonit&auml;t der Garantiegeberin zu diesem Zeitpunkt noch habe vertraut werden d&uuml;rfen, wie sich aus den exzellenten Ratings der drei f&uuml;hrenden Rating-Agenturen zum 30. August 2006 ergebe. Der Kl&auml;ger sei darauf hingewiesen worden, dass der Anlagebetrag nicht zur&uuml;ckbezahlt werde, wenn Lehman Brothers insolvent werde. Im Hinblick darauf sei eine weitergehende Aufkl&auml;rung, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfallen, entbehrlich gewesen. Eine Beratungspflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte &uuml;ber ihre beim Verkauf erzielte Gewinnmarge nicht aufgekl&auml;rt habe. </p>
<p align="justify">Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht terminiert = EuGH-Vorlage </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 5. Oktober 2010) </b></p>
<p align="justify"><b>(Verk&uuml;ndungstermin: 13. Januar 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 22/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Regensburg – Urteil vom 13. November 2009 - 1 HKO 2203/08 </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte vertreibt alkoholische Getr&auml;nke. Sie bewirbt ihren Kr&auml;uterlik&ouml;r &quot;Gurktaler Alpenkr&auml;uter&quot; mit dem Hinweis: &quot;der wohltuende und bek&ouml;mmliche Kr&auml;uterlik&ouml;r aus den Alpen&quot;. Der Lik&ouml;r hat einen Alkoholgehalt von 27%. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, bei den Werbeangaben handele es sich um &quot;gesundheitsbezogene Angaben&quot; i. S. von Art. 4 Abs. 3 der Health Claim-VO* und verlangt Unterlassung. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben bez&ouml;gen sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Solche Aussagen w&uuml;rden von der Health Claim-VO nicht erfasst. Der BGH hat durch Beschlu&szlig; vom 13. Januar 2011 folgenden Tenor f&uuml;r die EuGH-Vorlage verk&uuml;ndet: </p>
<p align="justify">I. Das Verfahren wird ausgesetzt. </p>
<p align="justify">II. Dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 &uuml;ber n&auml;hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben &uuml;ber Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt ge&auml;ndert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: </p>
<p align="justify">1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks &quot;gesundheitsbezogene Angabe&quot; in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden? </p>
<p align="justify">2. Falls die Frage 1 verneint wird: </p>
<p align="justify">Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung f&uuml;r Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 - 3 - Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt? </p>
<p align="justify">3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das ge-sundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt: </p>
<p align="justify">Entspricht es unter Ber&uuml;cksichtigung der Meinungs- und In-formationsfreiheit gem&auml;&szlig; Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getr&auml;nk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den K&ouml;rper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeintr&auml;chtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen? </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage – dort noch anh&auml;ngig) </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 217/08 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bew&auml;hrung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik &Ouml;sterreich gesch&auml;ftsans&auml;ssigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, &uuml;ber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter &uuml;bernommene Meldung zum freien Abruf durch die &Ouml;ffentlichkeit bereit. Darin hie&szlig; es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Kl&auml;gers wie seines Bruders wahrheitsgem&auml;&szlig; u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat. </p>
<p align="justify">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zust&auml;ndigkeit deutscher Gerichte f&uuml;r Unterlassungsklagen gegen Internetver&ouml;ffentlichungen ausl&auml;ndischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Pers&ouml;nlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren. </p>
<p align="justify">Folgender Tenor f&uuml;r die EuGH-Vorlage wurde am 10. November 2000 verk&uuml;ndet: </p>
<p align="justify">I. Das Verfahren wird ausgesetzt. </p>
<p align="justify">II. Dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem&auml;&szlig; Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: </p>
<p align="justify">1. Ist die Wendung &quot;Ort, an dem das sch&auml;digende Ereignis einzutreten droht&quot; in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 &uuml;ber die gerichtliche Zust&auml;ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Pers&ouml;nlichkeits-rechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, </p>
<p align="justify">dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabh&auml;ngig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, </p>
<p align="justify">oder setzt die Zust&auml;ndigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein &uuml;ber die technisch m&ouml;gliche Abrufbarkeit hi-nausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? </p>
<p align="justify">2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: </p>
<p align="justify">Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? </p>
<p align="justify">Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gem&auml;&szlig; der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder gen&uuml;gt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl&auml;gers an der Achtung seines Pers&ouml;nlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umst&auml;nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tats&auml;chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? </p>
<p align="justify">Kommt es f&uuml;r die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs ma&szlig;geblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an? </p>
<p align="justify">3. Wenn es f&uuml;r die Bejahung der Zust&auml;ndigkeit keines beson-deren Inlandsbezugs bedarf oder wenn es f&uuml;r die Annahme eines solchen gen&uuml;gt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umst&auml;nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tats&auml;chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt: </p>
<p align="justify">Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Euro-p&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 &uuml;ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-gesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch&auml;fts-verkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen, </p>
<p align="justify">dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch f&uuml;r den Bereich des Zivilrechts unter Verdr&auml;ngung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, </p>
<p align="justify">oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen f&uuml;r anwendbar erkl&auml;rten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird? </p>
<p align="justify">F&uuml;r den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat: </p>
<p align="justify">Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands m&ouml;glich bleibt? </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben) </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 169/08 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006 </b></p>
<p align="justify">Kl&auml;ger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag. </p>
<p align="justify">Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel &uuml;ber die Vermietung einer Ferienvilla des Kl&auml;gers auf einer Insel vor Kenia ver&ouml;ffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Kl&auml;gers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist w&auml;hrend eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Stra&szlig;e. Der Kl&auml;ger begehrt Unterlassung der erneuten Ver&ouml;ffentlichung der beanstandeten Aufnahme. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsph&auml;re der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zur&uuml;cktrete, wenn die ver&ouml;ffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der &Ouml;ffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Kl&auml;gers mit Urteil vom 6. M&auml;rz 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur&uuml;ckverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine n&auml;here W&uuml;rdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigef&uuml;gt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht &uuml;ber die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass f&uuml;r sozialkritische &Uuml;berlegungen der Leser sein k&ouml;nnten. Das k&ouml;nne Anlass f&uuml;r eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grunds&auml;tzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen. </p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Fragen der Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Kl&auml;gers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuw&auml;gen haben. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anh&auml;ngig) </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 70/08 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Kassel - Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07 </b></p>
<p align="justify"><b>(ver&ouml;ffentlicht in ZGS 2008, 315) </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen lie&szlig;, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zuk&uuml;nftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in H&ouml;he von 5.830,57 € begehrt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in H&ouml;he von 273,10 € stattgegeben und sie im &Uuml;brigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten f&uuml;r den Ausbau der Fliesen in H&ouml;he von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt: Die von der Beklagten &uuml;bergebenen Fliesen seien bei Gefahr&uuml;bergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kl&auml;ger k&ouml;nne daher gem&auml;&szlig; &sect; 437 Nr. 1 BGB* - verschuldensunabh&auml;ngig - Nacherf&uuml;llung gem&auml;&szlig; &sect; 439 Abs. 1 BGB** verlangen. Zu den von dem Verk&auml;ufer zu tragenden Nacherf&uuml;llungskosten im Sinne des &sect; 439 Abs. 2 BGB geh&ouml;rten zwar nicht die Kosten f&uuml;r die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es w&uuml;rden davon jedoch die Kosten f&uuml;r den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte k&ouml;nne die Nacherf&uuml;llung auch nicht nach &sect; 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es k&ouml;nne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hoch seien. </p>
<p align="justify">Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. </p>
<p align="justify">Nachdem der Senat einen verschuldensunabh&auml;ngigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr dar&uuml;ber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabh&auml;ngigen Nacherf&uuml;llungsanspruch umfasst werden. </p>
<p align="justify">Folgender Tenor zur EuGH-Vorlage wurde am 14. Januar 2009 verk&uuml;ndet: </p>
<p align="justify">I. Das Verfahren wird ausgesetzt. </p>
<p align="justify">II. Dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem&auml;&szlig; Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: </p>
<p align="justify">1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg&uuml;terkaufs und der Garantien f&uuml;r Verbrauchsg&uuml;ter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verk&auml;ufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen w&uuml;rde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit h&auml;tte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig) w&auml;ren? </p>
<p align="justify">2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verk&auml;ufer im Falle der Herstellung des vertragsgem&auml;&szlig;en Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gem&auml;&szlig; dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss? </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b> </p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 12. November 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anh&auml;ngig) </b></p>
<p align="justify"><b>X ZR 58/07 (fr&uuml;her: Xa ZR 58/07) </b></p>
<p align="justify"><b>Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04 </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorl&auml;uferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kl&auml;ger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. </p>
<p align="justify">Nach den Ausf&uuml;hrungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode f&uuml;r die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsf&auml;higkeit auf. Deshalb werden &uuml;berwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem f&uuml;r die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorl&auml;uferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden k&ouml;nnen, und beansprucht Schutz f&uuml;r dieses Verfahren und die Vorl&auml;uferzellen. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat beantragt, das Patent wegen Versto&szlig;es gegen die &ouml;ffentliche Ordnung und die guten Sitten f&uuml;r nichtig zu erkl&auml;ren, soweit die Patentanspr&uuml;che Vorl&auml;uferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentanspr&uuml;che seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die M&ouml;glichkeit, dass in einem dem patentgem&auml;&szlig;en Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen &quot;verbraucht&quot; w&uuml;rden, begr&uuml;nde keinen Versto&szlig; des Patents gegen die &ouml;ffentliche Ordnung. </p>
<p align="justify">Das in erster Instanz zust&auml;ndige Bundespatentgericht hat der Klage &uuml;berwiegend stattgegeben und das Patent f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang versto&szlig;e der Gebrauch der Erfindung gegen die &ouml;ffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus &sect; 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der f&uuml;r die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990. </p>
<p align="justify">Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. F&uuml;r die Entscheidung &uuml;ber dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zust&auml;ndig. </p>
<p align="justify">Das f&uuml;r die Erteilung europ&auml;ischer Patente zust&auml;ndige Europ&auml;ische Patentamt hat in einem &auml;hnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europ&auml;isches Patent nach den daf&uuml;r einschl&auml;gigen Vorschriften nicht f&uuml;r Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschlie&szlig;lich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsl&auml;ufig mit der Zerst&ouml;rung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Anspr&uuml;che ist (Entscheidung der Gro&szlig;en Beschwerdekammer des Europ&auml;ischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes f&uuml;r die Erteilung deutscher Patente gilt. </p>
<p align="justify">Folgender Tenor wurde am 12. November 2009 zur EuGH-Vorlage verk&uuml;ndet: </p>
<p align="justify">II. Das Verfahren wird ausgesetzt. </p>
<p align="justify">III. Dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union werden zur Vorabentscheidung gem&auml;&szlig; Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt: </p>
<p align="justify">1. Was ist unter dem Begriff &quot;menschliche Embryonen&quot; in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen? </p>
<p align="justify">a) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder m&uuml;ssen zus&auml;tzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums erf&uuml;llt sein? </p>
<p align="justify">b) Sind auch folgende Organismen umfasst: </p>
<p align="justify">(1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist; (2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind? </p>
<p align="justify">c) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen worden sind? </p>
<p align="justify">2. Was ist unter dem Begriff &quot;Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken&quot; zu verstehen? F&auml;llt hierunter jede gewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbesondere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung? </p>
<p align="justify">3. Ist eine technische Lehre auch dann gem&auml;&szlig; Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre geh&ouml;rt, aber notwendige Voraussetzung f&uuml;r die Anwendung dieser Lehre ist, </p>
<p align="justify">a) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorhergehende Zerst&ouml;rung menschlicher Embryonen erfordert, </p>
<p align="justify">b) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, f&uuml;r das als Ausgangsmaterial ein solches Erzeugnis ben&ouml;tigt wird? </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>(vorher: Verhandlungstermin: 5. April 2011) </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 33/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Berlin - Urteil vom 22. November 2006 - 4 O 643/05</b> </p>
<p align="justify"><b>KG Berlin - Urteil vom 13. November 2008 - 4 U 284/06</b> </p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 79/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Berlin - Urteil vom 10. November 2006 - 4 O 20/05 </b></p>
<p align="justify"><b>KG Berlin - Urteil vom 28. Januar 2009 - 26 U 294/06</b> </p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 236/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Berlin - Urteil vom 2. April 2007 - 4 O 640/05 </b></p>
<p align="justify"><b>KG Berlin - Urteil vom 30. Juni 2009 - 4 U 63/07</b> </p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 127/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Berlin - Urteil vom 31. Oktober 2006 - 4 O 755/05</b> </p>
<p align="justify"><b>KG Berlin - Urteil vom 24. Februar 2010 - 26 U 256/06</b> </p>
<p align="justify">Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kl&auml;ger die Beklagte - eine Bausparkasse - auf R&uuml;ckabwicklung kreditfinanzierter Immobilienk&auml;ufe (sog. &quot;Schrottimmobilien&quot;) in Anspruch nehmen. </p>
<p align="justify">&nbsp; </p>
<p align="justify">Die Fallgestaltungen sind denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010) und vom 11. Januar 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 237/2010) zugrunde lagen. In diesen F&auml;llen hat der Senat eine arglistige T&auml;uschung der Anleger &uuml;ber die H&ouml;he der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. &quot;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&quot; bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufkl&auml;rungspflichtverletzung angenommen. Der Senat hat das hierf&uuml;r bundesweit verwendete Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Geb&uuml;hrens&auml;tze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Firmen den Auftrag insgesamt ausf&uuml;hren sollen. Flie&szlig;en an die Firmen tats&auml;chlich h&ouml;here Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben unrichtig. </p>
<p align="justify">&nbsp; </p>
<p align="justify">In den nun zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren, bei denen der &quot;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&quot; ebenfalls zum Einsatz kam, haben die Berufungsgerichte ein vorvertragliches Aufkl&auml;rungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der H&ouml;he der Vertriebsprovisionen verneint. Mit den vom Senat im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugelassenen Revisionen verfolgen die Kl&auml;ger ihr auf Schadensersatz gerichtetes Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>XI&nbsp;ZR 292/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Oktober 2008 - 2-19 O 13/08 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. August 2010 - 23 U 230/08 </b></p>
<p align="justify"><b>(ver&ouml;ffentlicht WM 2010, 1790) </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die als kommunales Versorgungsunternehmen die Stadtwerke der Stadt Pforzheim betreibt, nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages in Anspruch. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin strebte an, ihre Zinsbelastung aus dem Kreditportfolio zu reduzieren. In zwei Beratungsgespr&auml;chen am 27. Januar und 1. Februar 2005 empfahl die Beklagte auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz k&uuml;nftig voraussichtlich deutlich ausweiten werde, der Kl&auml;gerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien im Februar 2005 auch abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Kl&auml;gerin aus einem Bezugsbetrag von 25.000.000 € f&uuml;r die Laufzeit von sieben Jahren halbj&auml;hrlich Zinszahlungen in H&ouml;he eines festen Zinssatzes von 3,5% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Kl&auml;gerin im Austausch verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in H&ouml;he von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abh&auml;ngig von der Entwicklung des &quot;Spreads&quot; zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel &quot;Zinssatz der Vorperiode + 2&nbsp;x [Strike - (CMS10 - CMS 2)] berechnet. Die H&ouml;he des &quot;Strike&quot; lag anf&auml;nglich bei 1,02% und sank &uuml;ber die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,82%, 0,62% und 0,42% ab. Es wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen F&auml;lligkeitsterminen den h&ouml;heren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Betr&auml;gen zu zahlen hatte. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Vertrag ab dem zweiten Zahlungstermin zu jedem Zahlungstermin einseitig beenden zu k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Da ab Herbst 2005 der f&uuml;r die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Kl&auml;gerin ma&szlig;gebliche &quot;Spread&quot; sank, brach der Marktwert des Vertrages zu Lasten der Kl&auml;gerin ein. Mit Schreiben von 11. April 2006 erkl&auml;rte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger T&auml;uschung, die die Beklagte zur&uuml;ckwies. Ab Februar 2007 ergab sich eine &uuml;berwiegende Zinszahlungspflicht der Kl&auml;gerin. Letztlich l&ouml;sten die Parteien den Vertrag am 4. Dezember 2007 gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Kl&auml;gerin in H&ouml;he des aktuellen negativen Marktwertes von 4.105.000 € auf. </p>
<p align="justify">Mit ihrer Klage verlangt die Kl&auml;gerin - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - die R&uuml;ckzahlung von 3.908.250 € nebst Zinsen. Sie st&uuml;tzt dies unter anderem darauf, dass der Vertrag unwirksam sei, weil er gegen das kommunale Spekulationsverbot (&sect; 134 BGB) und wegen der Unausgewogenheit der Chancen und Risiken zudem gegen die guten Sitten (&sect; 138 BGB) versto&szlig;e. &Uuml;berdies ist die Kl&auml;gerin der Auffassung, von der Beklagten &uuml;ber die Gewinnchancen arglistig get&auml;uscht (&sect; 123 BGB) und zudem fehlerhaft beraten worden zu sein. Das Produkt habe nicht ihren Anlagezielen entsprochen und habe ihr im Hinblick auf die kommunalrechtliche Unzul&auml;ssigkeit von Spekulationsgesch&auml;ften nicht empfohlen werden d&uuml;rfen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Klageabweisung. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Termin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 692/10 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Essen – Entscheidung vom 12. M&auml;rz 2010, 56&nbsp;KLs 20/08 </b></p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 12. M&auml;rz 2010 hat das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (&sect; 332 StGB) in 30 F&auml;llen, in drei F&auml;llen in Tateinheit mit N&ouml;tigung (&sect; 240 StGB) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universit&auml;tsprofessor und leitete an einem Universit&auml;tsklinikum die Klinik f&uuml;r Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahl&auml;rztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine &quot;Spende&quot; und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie pers&ouml;nlich behandeln werde, was er in 29 F&auml;llen dann auch tat. In drei dieser F&auml;lle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchf&uuml;hrbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst w&uuml;rde vollst&auml;ndig durchf&uuml;hren k&ouml;nnen, vereinbarte aber gleichwohl eine &quot;Spende&quot;. Die Patienten zahlten Betr&auml;ge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universit&auml;tsklinikum Essen gef&uuml;hrtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, &uuml;ber das der Angeklagte faktisch verf&uuml;gen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte &quot;Spende&quot; (7.500,- € bar und &quot;in kleinen Scheinen&quot;) f&uuml;r sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den &auml;u&szlig;ern Ablauf der Spendeneinwerbung einr&auml;umte, habe diese nicht f&uuml;r verbotenes Unrecht gehalten, bei geh&ouml;riger Erkundigung h&auml;tte er diesen Irrtum aber vermeiden k&ouml;nnen (&sect; 17 StGB). </p>
<p align="justify">Dar&uuml;ber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebent&auml;tigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u. a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegen&uuml;ber der Universit&auml;tsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommenssteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt f&uuml;r die Nutzung der Universit&auml;tseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren F&auml;llen angeblich von ihm pers&ouml;nlich erbrachte Operationsleistungen gegen&uuml;ber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universit&auml;tsklinikum war. </p>
<p align="justify">Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts r&uuml;gt. Hier&uuml;ber wird der BGH zu beraten haben. </p>
<p align="justify">* <b>&sect; 332 StGB – Bestechlichkeit </b></p>
<p align="justify">(1) Ein Amtstr&auml;ger oder ein f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil f&uuml;r sich oder einen Dritten als Gegenleistung daf&uuml;r fordert, sich versprechen l&auml;sst oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder k&uuml;nftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen w&uuml;rde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren bestraft. In minder schweren F&auml;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. </p>
<p align="justify">(2) … </p>
<p align="justify">(3) Falls der T&auml;ter den Vorteil als Gegenleistung f&uuml;r eine k&uuml;nftige Handlung fordert, sich versprechen l&auml;sst oder annimmt, so sind die Abs&auml;tze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegen&uuml;ber bereit gezeigt hat, </p>
<p align="justify">1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, </p>
<p align="justify">2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Aus&uuml;bung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. </p>
<p align="justify"><b>** &sect; 240 StGB – N&ouml;tigung </b></p>
<p align="justify">(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen &Uuml;bel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung n&ouml;tigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. </p>
<p align="justify">(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des &Uuml;bels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>*** &sect; 17 StGB – Verbotsirrtum </b></p>
<p align="justify">Fehlt dem T&auml;ter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der T&auml;ter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach &sect; 49 Abs. 1 gemildert werden. </p>
<p align="justify"><b>Termin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 94/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG K&ouml;ln – Urteil vom 4. August 2009 - 106-13/06 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht K&ouml;ln hat einen ehemaligen Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes K&ouml;ln wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew&auml;hrung ausgesetzt hat. Weitere acht Mitangeklagte hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagess&auml;tzen verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der CDU-Kreisverband K&ouml;ln im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen in einer Gesamth&ouml;he von 67.000 DM. Einer der Angeklagten, der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes, wollte, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden; zugleich wollte er erreichen, dass Spender und Spendenh&ouml;he verschleiert wurden. Deshalb warb er die Mitangeklagten daf&uuml;r, als Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen &uuml;ber Parteispenden aus. Die Mitangeklagten machten in ihren Steuererkl&auml;rungen die quittierten Spenden steuerlich geltend und verk&uuml;rzten dadurch Steuern. Aufgrund der Verschleierung der tats&auml;chlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundes-CDU, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands erstrebt, zu Lasten der anderen am System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine ihr in dieser H&ouml;he nicht zustehende staatliche F&ouml;rderung nach dem Parteiengesetz. Gleichzeitig nahm der Angeklagte insoweit aber auch in Kauf, dass bei Bekanntwerden des tats&auml;chlichen Sachverhaltes den Kreisverband der CDU K&ouml;ln – wie dann nach Aufdeckung der Manipulationen tats&auml;chlich auch eingetreten – erhebliche finanzielle Nachteile treffen k&ouml;nnten. </p>
<p align="justify">Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Mitangeklagten, die sich als Scheinspender bereit erkl&auml;rten und die quittierten Spenden steuerlich zu ihren Gunsten geltend machten, sind nach Auffassung des Landgerichts wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu bestrafen. </p>
<p align="justify">Die Angeklagten wenden sich mit auf Verfahrens- und Sachr&uuml;gen gest&uuml;tzten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Sie beanstanden dabei auch die Annahme einer Untreue zum Nachteil des Parteiverm&ouml;gens. Der zur Entscheidung &uuml;ber die Rechtsmittel berufene 1.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird deshalb insbesondere zu kl&auml;ren haben, ob der Vorsitzende des Kreisverbandes dem Parteiverm&ouml;gen vors&auml;tzlich einen Nachteil zugef&uuml;gt hat. </p>
<p align="justify"><b>Termin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>3 StR 230/10 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Berlin – Urteil vom 30. November 2009 - (502) 81 Js 250/09 (29/09) </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat insgesamt sieben Angeklagte wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Volksverhetzung, Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Anleitens zur Herstellung von Explosionsmitteln zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr sowie zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es teilweise zur Bew&auml;hrung ausgesetzt hat. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten im Zeitraum von etwa 2007 bis Anfang 2009 unter der Bezeichnung &quot;European Brotherhood Radio&quot; gemeinsam ein Internetradio, &uuml;ber das sie – teils als moderierte H&ouml;rerw&uuml;nsche, teils als sog. Dauerschleifen – Lieder mit rechtsextremistischen Texten der Gruppen &quot;Landser&quot;, &quot;Kommando Freisler&quot; und sonstiger Interpreten nationalistischen Liedguts abspielten. Neben dem &quot;Radiostream&quot; enthielt die von den Angeklagten betriebene Internetseite Texte mit rechtsradikalen, teilweise strafbaren Inhalten, die M&ouml;glichkeit zum Herunterladen von Haken- und Keltenkreuzen sowie Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen, Rohr-, Paket-, Backpulver- und Glassplitterbomben, Kanonen, Raketen, Handgranaten und Brands&auml;tzen. </p>
<p align="justify">Mit ihren Revisionen wenden sich vier der Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen im Beschlusswege zu verwerfen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>