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<title>Zur Verj&auml;hrung des Erstattungsanspruchs eines Mieters f&uuml;r Renovierungskosten bei unwirksamer Sch&ouml;nheitsreparaturklausel</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 074 vom 04.05.11">
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<meta name="LfdNr" content="074">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 195/10">
<meta name="Datum" content="04.05.11">
<meta name="" content="04.05.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 74/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zur Verj&auml;hrung des Erstattungsanspruchs eines Mieters f&uuml;r Renovierungskosten bei unwirksamer Sch&ouml;nheitsreparaturklausel </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verj&auml;hrung des Erstattungsanspruchs eines Mieters f&uuml;r die Kosten einer Renovierung getroffen, die dieser infolge einer unerkannt unwirksamen Sch&ouml;nheitsreparaturklausel vorgenommen hat. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchf&uuml;hrung von Sch&ouml;nheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kl&auml;ger und seine Ehefrau lie&szlig;en die Wohnung vor der R&uuml;ckgabe am Ende des Mietverh&auml;ltnisses f&uuml;r 2.687 € renovieren. Sp&auml;ter erfuhren sie, dass sie zur Ausf&uuml;hrung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Sch&ouml;nheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kl&auml;ger, dem die Anspr&uuml;che seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verj&auml;hrung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision des Kl&auml;gers blieb ohne Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – in &Uuml;bereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verj&auml;hrt war, weil die in &sect; 548 Abs. 2 BGB* enthaltene Verj&auml;hrungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses auch Ersatzanspr&uuml;che des Mieters wegen Sch&ouml;nheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgef&uuml;hrt hat. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 548 BGB: Verj&auml;hrung der Ersatzanspr&uuml;che und des Wegnahmerechts </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) Die Ersatzanspr&uuml;che des Vermieters wegen Ver&auml;nderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verj&auml;hren in sechs Monaten. Die Verj&auml;hrung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zur&uuml;ckerh&auml;lt. Mit der Verj&auml;hrung des Anspruchs des Vermieters auf R&uuml;ckgabe der Mietsache verj&auml;hren auch seine Ersatzanspr&uuml;che. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Anspr&uuml;che des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj&auml;hren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses. </p>
<p align="justify">Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10 </p>
<p align="justify">AG Freiburg – Urteil vom 5. M&auml;rz 2010 – 6 C 4050/09 </p>
<p align="justify">LG Freiburg – Urteil vom 15. Juli 2010 – 3 S 102/10 </p>
<p align="justify">(ver&ouml;ffentlicht in NZM 2011, 71) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Mai 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>