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<title>Kein Markenschutz f&uuml;r „FUSSBALL WM 2006“</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 067 vom 27.04.06">
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<meta name="LfdNr" content="067">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZB 96/05">
<meta name="Datum" content="27.04.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 67/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Kein Markenschutz f&uuml;r „FUSSBALL WM 2006“ </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Markenrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte &uuml;ber die Rechtsbest&auml;ndigkeit der f&uuml;r die F&eacute;d&eacute;ration Internationale de Football Association (FIFA) eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 f&uuml;r &uuml;ber 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Antr&auml;ge auf L&ouml;schung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden. </p>
<p align="justify">Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den L&ouml;schungsantr&auml;gen stattgegeben und die vollst&auml;ndige L&ouml;schung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der FIFA hat das Bundespatentgericht die L&ouml;schung nur f&uuml;r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen best&auml;tigt. Dagegen haben in beiden Verfahren sowohl die FIFA als auch der S&uuml;&szlig;warenhersteller Ferrero (als L&ouml;schungsanstragstellerin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung des Bundespatentgerichts in vollem Umfang zur rechtlichen Nachpr&uuml;fung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs. </p>
<p align="justify">Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ f&uuml;r alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu l&ouml;schen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von &sect; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprach&uuml;bliche Bezeichnung f&uuml;r die damit beschriebene Sportveranstaltung, n&auml;mlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fu&szlig;ballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe f&uuml;r das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fu&szlig;ballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie f&uuml;r ihre Qualit&auml;t wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden k&ouml;nne. Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fu&szlig;ballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies f&uuml;r alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts also auch f&uuml;r solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung st&uuml;nden. Etwas anderes gelte f&uuml;r die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, &uuml;ber die allerdings nicht zu befinden war. </p>
<p align="justify">Bei der Marke „WM 2006“ kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar diene „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht f&uuml;r Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fu&szlig;ballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen sei daher f&uuml;r solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskr&auml;ftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die L&ouml;schung der Marke „WM 2006“ best&auml;tigt. Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ k&ouml;nne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. f&uuml;r alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskr&auml;ftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverst&auml;ndnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden habe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig f&uuml;r jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier m&uuml;sse also differenziert werden. Solche differenzierende Pr&uuml;fung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen haben. </p>
<p align="justify">Beschl&uuml;sse vom 27. April 2006 – I ZB 96/05 und I&nbsp;ZB&nbsp;97/05 </p>
<p align="justify">Bundespatentgericht - Beschl&uuml;sse vom 3. August 2005 - 32 W (pat) 237/04 und 32 W (pat) 238/04 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. April 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>