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<title>Verurteilung der &quot;Opa-Bande&quot; rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 066 vom 27.04.06">
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<meta name="LfdNr" content="066">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="4. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="4 StR 572/05">
<meta name="Datum" content="27.04.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 66/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Verurteilung der &quot;Opa-Bande&quot; rechtskr&auml;ftig </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Hagen hat die drei erheblich und einschl&auml;gig vorbestraften Angeklagten am 10. Juni 2005 wegen einer Vielzahl von bewaffneten Raub&uuml;berf&auml;llen auf Geldinstitute, die sie in der Zeit von 1988 bis 2004 begangen hatten, zu Gesamtfreiheitsstrafen von zw&ouml;lf, zehn und neun Jahren verurteilt. Die Besonderheit des Falles lag darin begr&uuml;ndet, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverk&uuml;ndung bereits 74, 73 und 64 Jahre alt waren (&quot;Opa-Bande&quot;). Die Angeklagten wandten sich mit ihren Revisionen gegen die H&ouml;he der verh&auml;ngten Strafen, die vermutlich ihre jeweilige Restlebensdauer &uuml;berschreite. In einem solchen Fall m&uuml;sse auf eine Strafe erkannt werden, die einem Angeklagten noch einen Rest seines Lebens in Freiheit lasse, selbst wenn dies nur unter der Voraussetzung m&ouml;glich sei, eine unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig niedrig erscheinende Strafe zu verh&auml;ngen. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt: Die Strafe m&uuml;sse gerechter Schuldausgleich sein. Zwar m&uuml;sse einem Straft&auml;ter unter Vollstreckungsgesichtspunkten grunds&auml;tzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden; einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straft&auml;ter schon nach dem Ma&szlig; der verh&auml;ngten Strafe die Gewissheit haben m&uuml;sse, im Anschluss an die Strafverb&uuml;&szlig;ung in die Freiheit entlassen zu werden, gebe es aber nicht. Insbesondere k&ouml;nne sich aus dem Lebensalter eines Angeklagten etwa unter Ber&uuml;cksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung keine Strafobergrenze ergeben. </p>
<p align="justify">Da das Landgericht alle f&uuml;r die Strafzumessung bestimmenden Umst&auml;nde, insbesondere auch das fortgeschrittene Alter der Angeklagten, gesehen und rechtsfehlerfrei gewichtet hatte, wurden die Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05 </p>
<p align="justify">Landgericht Hagen - Entscheidung vom 10.6.2005 - 44 KLs 600 Js 205/04 (1/05) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. April 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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