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<title>Verurteilung eines Landrats wegen Untreue rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 064 vom 26.04.06">
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<meta name="LfdNr" content="064">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 515/05">
<meta name="Datum" content="26.04.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 64/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Verurteilung eines Landrats wegen Untreue rechtskr&auml;ftig </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten, einen derzeit aufgrund des Urteils vom Dienst suspendierten Landrat, wegen Untreue in sieben F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew&auml;hrung ausgesetzt wurde. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts kandidierte der Angeklagte f&uuml;r die Landratswahl 2000 im Landkreis Gotha. F&uuml;r Unterst&uuml;tzung im Wahlkampf versprach er Dritten, sie selbst oder ihnen nahe stehende Personen nach einem Wahlsieg im Landratsamt zu besch&auml;ftigen. So sollte beispielsweise sein Wahlkampfmanager f&uuml;r diese T&auml;tigkeit keine Verg&uuml;tung, sondern einen - noch nicht konkret bestimmten - Posten als Amtsleiter erhalten. Nach seinem Amtsantritt am 1. Juli 2000 setzte der Angeklagte die beabsichtigten Personalver&auml;nderungen in die Tat um. Obwohl die Verwaltung ohne Einschr&auml;nkungen handlungsf&auml;hig war und Mitarbeiter ihm gegen&uuml;ber Bedenken hinsichtlich der Neueinstellungen &auml;u&szlig;erten, verf&uuml;gte er im Rahmen einer &quot;Eilentscheidung zur Gew&auml;hrleistung der Arbeitsf&auml;higkeit und Handlungsf&auml;higkeit des Landratsamtes Gotha sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landkreis Gotha&quot; schriftlich die Einstellung von insgesamt 16 Personen, wobei er jeweils deren Arbeitsbeginn, die konkrete T&auml;tigkeit und die Verg&uuml;tungsgruppe festsetzte. Sieben dieser F&auml;lle hat das Landgericht als Untreue (&sect; 266 StGB) gewertet, weil die eingestellten Personen f&uuml;r die von ihnen besetzten Stellen auf Grund ihrer Ausbildung, Fachkenntnisse und bisherigen beruflichen T&auml;tigkeit von vornherein nicht geeignet waren. Der Kreistag verabschiedete im Oktober 2000 einen den Personalentscheidungen angepassten Stellenplan im Wege des Nachtragshaushalts. Nach fruchtloser Beanstandung beendete das Th&uuml;ringer Landesverwaltungsamt die Arbeitsverh&auml;ltnisse mit den sieben Personen zum 31. Dezember 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten sie eine Bruttoverg&uuml;tung von insgesamt 247.579,50 DM. Die Strafkammer hat diese Verg&uuml;tung in voller H&ouml;he als dem Angeklagten zuzurechnenden Schaden f&uuml;r den Landkreis gewertet. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat hat zur Begr&uuml;ndung ausgef&uuml;hrt, dass der Angeklagte seine ihm als Landrat obliegende Verm&ouml;gensbetreuungspflicht zum einen dadurch missbraucht habe, dass die Einstellung der vorgenannten Personen erfolgte, ohne dass hierf&uuml;r im Haushaltsplan des Landkreises Stellen vorhanden gewesen seien. Zum anderen liege ein Missbrauch darin, dass die Eingestellten nicht &uuml;ber die erforderlichen Qualifikationen f&uuml;r ihr Amt verf&uuml;gten und zudem das vorgegebene Auswahlverfahren nicht eingehalten worden ist. Der dem Kreis Gotha entstandene Schaden bestehe in den gezahlten Verg&uuml;tungen. Hierbei sei es nicht von Belang, wie die tats&auml;chlich erbrachten Leistungen der neu eingestellten Personen zu bewerten seien. Deren T&auml;tigkeit w&auml;re ansonsten von ohnehin bei der Kreisverwaltung besch&auml;ftigten Mitarbeitern erbracht worden, so dass es sich bei den Gehaltszahlungen an die Eingestellten um zus&auml;tzliche, ansonsten nicht angefallene Aufwendungen gehandelt habe. Der vom Kreistag beschlossene Nachtragshaushalt stelle schlie&szlig;lich auch keine Kompensation des bereits eingetretenen Schadens dar. </p>
<p align="justify">Das Urteil ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Urteil vom 26. April 2006 - 2 StR 515/05 </p>
<p align="justify">Landgericht Erfurt – Entscheidung vom 24. M&auml;rz 2005 - 571 Js 34423/00 - 1 KLs </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. April 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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