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<title>Grundst&uuml;ckserwerb durch Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft grunds&auml;tzlich m&ouml;glich </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 059 vom 18.03.16">
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<meta name="LfdNr" content="059">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="V. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="V ZR 75/15">
<meta name="Datum" content="18.03.16">
<meta name="" content="18.03.16">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 59/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Grundst&uuml;ckserwerb durch </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft grunds&auml;tzlich m&ouml;glich </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 18. M&auml;rz 2016 – V ZR 75/15 </b></p>
<p align="justify">Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft. Auf dem Grundst&uuml;ck der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellpl&auml;tze; diese hatte die teilende Grundst&uuml;ckseigent&uuml;merin in der Teilungserkl&auml;rung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet. Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem – damals in ihrem Eigentum stehenden – Nachbargrundst&uuml;ck zugeordnet und sich durch eine Baulast &ouml;ffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellpl&auml;tze der Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft zur Verf&uuml;gung zu stellen. Seitdem werden die Stellpl&auml;tze durch die Wohnungseigent&uuml;mer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigent&uuml;merin des Nachbargrundst&uuml;cks. Die neue Eigent&uuml;merin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundst&uuml;cks und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundst&uuml;cks an. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigent&uuml;mer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundst&uuml;cks durch die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 € betragen und in H&ouml;he von 15% von allen Eigent&uuml;mern nach Wohneinheiten und zu 85% von den Eigent&uuml;mern der Wohnungen 1&nbsp;bis 25 als Nutzer der Stellpl&auml;tze getragen werden. </p>
<p align="justify">Die von einer Wohnungseigent&uuml;merin erhobene Anfechtungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Wohnungseigentumsrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, da die Beschl&uuml;sse der Wohnungseigent&uuml;mer &uuml;ber den Grundst&uuml;ckserwerb und die Kostenverteilung nicht zu beanstanden sind. </p>
<p align="justify">Den Wohnungseigent&uuml;mern fehlte nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich den Erwerb eines Grundst&uuml;cks durch die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft als (teils)rechtsf&auml;higen Verband beschlie&szlig;en. Der Erwerb des Nachbargrundst&uuml;cks durch die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft entspricht auch ordnungsm&auml;&szlig;iger Verwaltung, da das Grundst&uuml;ck f&uuml;r die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fl&auml;che diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – &uuml;ber die Baulast – zugleich der Erf&uuml;llung des nach &ouml;ffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gew&auml;hrt die Baulast den Wohnungseigent&uuml;mern als Beg&uuml;nstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie die Grundst&uuml;ckseigent&uuml;merin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigent&uuml;mer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage f&uuml;r den Erwerb des Nachbargrundst&uuml;cks durch die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft entscheiden, entspricht dies ordnungsm&auml;&szlig;iger Verwaltung. </p>
<p align="justify">Auch der gew&auml;hlte Kostenverteilungsschl&uuml;ssel, der sich an dem Nutzungsvorteil f&uuml;r den jeweiligen Wohnungseigent&uuml;mer orientiert, ist nicht zu beanstanden. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">AG Bremen-Blumenthal 44 C 2012/13 - Urteil vom 4. Oktober 2013 </p>
<p align="justify">LG Bremen 4 S 343/13 - Urteil vom 13. Februar 2015 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. M&auml;rz 2016 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>