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<TITLE>XII. Zivilsenat: Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 59 vom 08.05.03">
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<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="XII. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="XII ZR 229/00">
<META NAME="Datum" CONTENT="08.05.2003">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="07.05.2003">
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<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 59/2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Zur Auskunftspflicht im Rahmen des</P>
<P ALIGN="CENTER">sogenannten Elternunterhalts</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltspflichtiger, der f&uuml;r seine Mutter Unterhalt leistet, von der Ehefrau seines Bruders, den er ebenfalls f&uuml;r unterhaltspflichtig h&auml;lt, Auskunft &uuml;ber deren Eink&uuml;nfte verlangen kann.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger und der Beklagte zu 1 sind Br&uuml;der, deren Mutter seit 1998 in einem Altenpflegeheim lebt. F&uuml;r die in H&ouml;he von monatlich 1.036&nbsp;DM ungedeckten Heimko-sten kommt der Kl&auml;ger derzeit alleine auf. Hierzu hat er sich gegen&uuml;ber dem Sozialamt bereiterkl&auml;rt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Bruder machte der Kl&auml;ger gegen diesen und dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2, in deren Betrieb der Bruder angestellt ist, einen Auskunftsanspruch geltend. Es geht damit um eine weitere Konstellation im Rahmen des Elternunterhalts, und zwar nicht um den Auskunftsanspruch der unterhaltsberechtigten Eltern gegen&uuml;ber ihren unterhaltspflichtigen Abk&ouml;mmlingen -&nbsp;ein entsprechender Anspruch ist gesetzlich geregelt&nbsp;-, sondern zum einen um Art und Umfang von Auskunftsanspr&uuml;chen der unterhaltspflichtigen Geschwister untereinander und zum anderen um einen Auskunftsanspruch gegen die Ehefrau des m&ouml;glicherweise ebenfalls unterhaltspflichtigen Bruders. Geschwister haften gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 BGB f&uuml;r den Unterhalt ihrer Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm&ouml;gensverh&auml;ltnissen. Deshalb ist zur Feststellung der Haftungsanteile die Kenntnis der jeweiligen wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse notwendig. Der Auskunftsanspruch gegen den Bruder ist von den Vorinstanzen aus dem zwischen den Geschwistern bestehenden besonderen Rechtsverh&auml;ltnis bejaht worden und nicht mehr im Streit. Es geht daher nur noch um die Frage, ob auch der Ehegatte eines gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Abk&ouml;mmlings von dessen Geschwistern unmittelbar auf Auskunft &uuml;ber seine Einkommensverh&auml;ltnisse in Anspruch genommen werden kann, obwohl das Gesetz eine Unterhaltspflicht von Schwiegerkindern gegen&uuml;ber Eltern eines Ehegatten nicht vorsieht. Insofern k&auml;me allenfalls eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (&sect;&nbsp;242 BGB) ergebende Auskunftspflicht in Betracht, f&uuml;r die die Rechtsprechung allerdings ein besonderes Rechtsverh&auml;ltnis zwischen den Beteiligten fordert.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof hat ein solches besonderes Rechtsverh&auml;ltnis zwischen dem Kl&auml;ger und seiner Schw&auml;gerin und daher auch einen Auskunftsanspruch gegen sie in &Uuml;bereinstimmung mit den Vorinstanzen verneint. Er hat dabei ma&szlig;geblich darauf abgestellt, da&szlig; eine anteilige Haftung der Beklagten zu 2 f&uuml;r den Unterhalt der Mutter ihres Ehemannes nicht in Betracht kommt, zwischen ihr und dem Kl&auml;ger also kein Ausgleichsverh&auml;ltnis besteht. Auch wenn die anteilige Haftung von Geschwistern auf Zahlung von Elternunterhalt erst beurteilt werden k&ouml;nne, wenn bekannt sei, wie sich die Einkommensverh&auml;ltnisse von deren Ehegatten auf die eigene wirtschaftliche Situation auswirkten, ergebe sich hieraus kein besonderes Rechtsverh&auml;ltnis, das es rechtfertigen k&ouml;nnte, dem unterhaltspflichtigen Abk&ouml;mmling einen direkten Auskunftsanspruch gegen Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen. Vielmehr sei der Unterhalt Leistende in der Lage, auch die insofern erforderlichen Informationen mittelbar von seinen Geschwistern zu erlangen, die jedenfalls auch insoweit Auskunft &uuml;ber ihre eigenen finanziellen Verh&auml;ltnisse erteilen m&uuml;ssen, als diese von den Eink&uuml;nften ihrer Ehegatten mitbestimmt werden.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 7. Mai 2003 - XII&nbsp;ZR 229/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 8. Mai 2003</P>
<span style='text-align:right;'>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
</span>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-422</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-831</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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