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<title>Verhandlungstermin am 27. April 2017, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 55/16 (Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 053 vom 25.04.17">
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<meta name="LfdNr" content="053">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 55/16">
<meta name="Datum" content="25.04.17">
<meta name="" content="25.04.17">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 53/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 27. April 2017, 10.00 Uhr, in Sachen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>I ZR 55/16 (Bundesgerichtshof zu Informationspflichten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>eines Preisvergleichsportals im Internet) </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die F&ouml;rderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal f&uuml;r Bestattungsleistungen. </p>
<p align="justify">Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zun&auml;chst aufgefordert, die gew&uuml;nschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote ausw&auml;hlen kann. Die Beklagte zu 1 ber&uuml;cksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr f&uuml;r den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Interessenten werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie l&auml;sst sich lediglich einem Hinweis im Gesch&auml;ftskundenbereich der Internetseite entnehmen. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger h&auml;lt den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich ber&uuml;cksichtigten Anbieter f&uuml;r einen Versto&szlig; gegen &sect; 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem &uuml;ber den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erh&auml;lt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Verbot auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kl&auml;ger verfolgt mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 2. September 2014 - 91 O 19/14 </p>
<p align="justify">Kammergericht - Urteil vom 16. Februar 2016 - 5 U 129/14 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. April 2017 </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 5a UWG (Irref&uuml;hrung durch Unterlassen) </b></p>
<p align="justify">(…) </p>
<p align="justify">(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenth&auml;lt, </p>
<p align="justify">1. die der Verbraucher je nach den Umst&auml;nden ben&ouml;tigt, um eine informierte gesch&auml;ftliche Entscheidung zu treffen, und </p>
<p align="justify">2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch&auml;ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h&auml;tte. </p>
<p align="justify">Als Vorenthalten gilt auch </p>
<p align="justify">1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen, </p>
<p align="justify">2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverst&auml;ndlicher oder zweideutiger Weise, </p>
<p align="justify">3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>