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<TITLE>5. Strafsenat: Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 50 vom 05.05.04">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="50">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2004">
<META NAME="Senat" CONTENT="5. Strafsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="5 StR 139/03">
<META NAME="Datum" CONTENT="05.05.2004">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="05.05.2004">
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<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 50/2004</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen </P>
<P ALIGN="CENTER">Bestechlichkeit</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Halle/Saale hat den ehemaligen Leiter der Koordinierungsstelle Stadtsanierung der Stadt Halle/Saale wegen Bestechlichkeit in zwei F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung freigesprochen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte und erhielt der Angeklagte von einem investitionsbereiten Unternehmer Geldzahlungen in nicht feststellbarer H&ouml;he. Dabei zeigte der Angeklagte sich jedenfalls bereit, sich bei der k&uuml;nftigen Vergabe von Auftr&auml;gen und bei Auszahlungsanordnungen durch die Zahlung der &quot;Schmiergelder&quot; beeinflussen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskr&auml;ftig.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Allerdings hat das Landgericht sich au&szlig;erstande gesehen, den Angeklagten auch wegen Hinterziehung der auf die &quot;Schmiergelder&quot; entfallenden Einkommensteuer zu verurteilen und in H&ouml;he des nach der Steuer verbleibenden Betrages den Verfall, also die staatliche Absch&ouml;pfung des aus der Tat erlangten Gewinns, anzuordnen. Den Grund hierf&uuml;r hat das Landgericht darin gesehen, da&szlig; die &quot;Schmiergeldzahlungen&quot; nach Zeitpunkt und H&ouml;he nicht im einzelnen festgestellt werden konnten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil in einem solchen Fall die tats&auml;chlichen Grundlagen einer Steuerhinterziehung und eines Verfalls durch das Tatgericht zu sch&auml;tzen sind. In diesem Umfang hat nunmehr das Landgericht erneut zu entscheiden.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 5. Mai 2004 – 5 StR 139/03 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 5. Mai 2004</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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