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<title>Zu der Frage, ob die f&uuml;r den ganzt&auml;gigen Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten einen Mehrbedarf des Kindes begr&uuml;nden </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 048 vom 06.03.08">
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<meta name="LfdNr" content="048">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="XII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XII ZR 150/05">
<meta name="Datum" content="06.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 48/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Zu der Frage, ob die f&uuml;r den ganzt&auml;gigen Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten einen Mehrbedarf des Kindes begr&uuml;nden </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beitrag f&uuml;r den ganzt&auml;gigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begr&uuml;ndet und der barunterhaltspflichtige Elternteil hierf&uuml;r aufzukommen hat. </p>
<p align="justify">Der Beklagte ist der Vater der am 21.&nbsp;August 2001 nichtehelich geborenen Kl&auml;gerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Kl&auml;gerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in H&ouml;he von 100&nbsp;% des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Kl&auml;gerin, deren Mutter erwerbst&auml;tig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht f&uuml;r die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in H&ouml;he des Kindergartenbeitrags von etwa 90&nbsp;€ monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsf&auml;higkeit berufen. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat einen &uuml;ber den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in H&ouml;he der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten f&uuml;r den halbt&auml;gigen Besuch des Kindergartens w&uuml;rden durch den vom Kl&auml;ger gezahlten Unterhalt zuz&uuml;glich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit dar&uuml;ber hinaus Kosten f&uuml;r den ganzt&auml;gigen Besuch der Einrichtung entst&uuml;nden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit nachgehen k&ouml;nne. </p>
<p align="justify">Der Senat hat demgegen&uuml;ber entschieden, dass die f&uuml;r den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grunds&auml;tzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabh&auml;ngig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierf&uuml;r sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. </p>
<p align="justify">Einen Mehrbedarf, d.h. einen &uuml;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begr&uuml;nden die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie f&uuml;r den halbt&auml;gigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie – bei sozialvertr&auml;glicher Kostengestaltung - grunds&auml;tzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum f&uuml;r ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das ist bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in H&ouml;he von 100&nbsp;% des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall. </p>
<p align="justify">Einen Mehrbedarf stellen regelm&auml;&szlig;ig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand f&uuml;r den halbt&auml;tigen Kindergartenbesuch &uuml;bersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, f&uuml;r den allerdings grunds&auml;tzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverh&auml;ltnissen aufzukommen haben. </p>
<p align="justify">Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsf&auml;higkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird. </p>
<p align="justify">Urteil vom 5. M&auml;rz 2008 - XII&nbsp;ZR 150/05 </p>
<p align="justify">AG Hersbruck – 2 F 819/04 – Entscheidung vom 16.3.2005 </p>
<p align="justify">OLG N&uuml;rnberg – 10 UF 395/05 – Entscheidung vom 29.8.2005 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. M&auml;rz 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>