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<title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Pflicht zur unverz&uuml;glichen L&ouml;schung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 046 vom 07.03.14">
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<meta name="LfdNr" content="046">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StB 8/13">
<meta name="Datum" content="07.03.14">
<meta name="" content="18.02.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 46/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Pflicht zur unverz&uuml;glichen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>L&ouml;schung aufgezeichneter Telefonate zwischen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verteidigern und Beschuldigten </b></font></div></p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als unbegr&uuml;ndet verworfen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbeh&ouml;rden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverz&uuml;glich zu l&ouml;schen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverh&auml;ltnisses gef&uuml;hrt hatte. Entgegen anderslautender Berichte in Presse, Funk und Fernsehen waren diese Aufzeichnungen allerdings nicht bei einer gezielten Abh&ouml;rma&szlig;nahme gegen den Rechtsanwalt angefallen. Vielmehr stammten sie aus einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten &Uuml;berwachung des Telefonanschlusses eines Beschuldigten, gegen den der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland f&uuml;hrt. Auf diesem Anschluss hatte der Rechtsanwalt angerufen, um dem Beschuldigten seine Dienste als Verteidiger anzubieten. Dieses Angebot hatte der Beschuldigte sp&auml;ter angenommen. </p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs best&auml;tigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis &uuml;ber den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverh&auml;ltnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Gesetzeslage waren die von ihnen im Rahmen der &Uuml;berwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten automatisch gefertigten Aufzeichnungen daher unverz&uuml;glich zu l&ouml;schen. Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der sp&auml;teren gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit von Anordnung und Vollzug der &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme weiter aufbewahrt werden. </p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 18. Februar 2014 – StB 8/13 </b></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. M&auml;rz 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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