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<title>Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer f&uuml;r den Mieter nicht hinreichend verst&auml;ndlichen Quotenabgeltungsklausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 044 vom 05.03.08">
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<meta name="LfdNr" content="044">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 95/07">
<meta name="Datum" content="05.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 44/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer f&uuml;r den Mieter nicht hinreichend verst&auml;ndlichen Quotenabgeltungs- klausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen </font></b></div></p>
<p align="justify">Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Kl&auml;gers. &Uuml;ber die Verpflichtung zur Vornahme laufender Sch&ouml;nheitsreparaturen enth&auml;lt der Mietvertrag in &sect; 8 Ziffer 2 folgende Formularbestimmung: </p>
<p align="justify">&quot;Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Sch&ouml;nheitsreparaturen … auszuf&uuml;hren bzw. ausf&uuml;hren zu lassen… Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in K&uuml;chen, B&auml;dern und Toiletten sp&auml;testens nach drei Jahren, in Wohnr&auml;umen, Schlafr&auml;umen, Dielen… sp&auml;testens nach f&uuml;nf Jahren und in sonstigen R&auml;umlichkeiten… sp&auml;testens nach sieben Jahren zu t&auml;tigen.&quot; </p>
<p align="justify">&sect; 12 Abs. 1 des Mietvertrags enth&auml;lt eine Quotenabgeltungsklausel, die bestimmt: </p>
<p align="justify">&quot;Die Mietr&auml;ume sind zum Vertragsablauf ger&auml;umt, sauber und in dem Zustand zur&uuml;ckzugeben, in dem sie sich bei regelm&auml;&szlig;iger Vornahme der Sch&ouml;nheitsreparaturen – vgl. &sect; 8 Ziff. 2 – befinden m&uuml;ssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle – vgl. &sect; 8 Ziff. 2 – vom Mieter zeitanteilig zu entsch&auml;digen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter.&quot; </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagten nach Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses auf Kostenerstattung wegen nicht vorgenommener Sch&ouml;nheitsreparaturen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers im ersten Berufungsverfahren mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ckgewiesen, dass die Klausel in &sect; 8 Ziffer 2 des Mietvertrags eine starre Regelung f&uuml;r die F&auml;lligkeit der Sch&ouml;nheitsreparaturen enthalte, die den Mieter unangemessen benachteilige. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl&auml;gers hat der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsverfahren das Berufungsurteil aufhoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen, weil die Regelung in &sect; 8 Ziffer 2 des Mietvertrags keinen starren Fristenplan enth&auml;lt und den Mieter nicht gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04). </p>
<p align="justify">Im zweiten Berufungsverfahren hat das Landgericht die Berufung erneut zur&uuml;ckgewiesen. Es hat die Klausel &uuml;ber die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme laufender Sch&ouml;nheitsreparaturen in &sect; 8 Ziffer 2 des Mietvertrags - aus anderen Gr&uuml;nden - erneut f&uuml;r unwirksam gehalten. Dar&uuml;ber hinaus hat es auch die Quotenabgeltungsklausel in &sect; 12 Abs. 1 des Mietvertrags als unwirksam erachtet. </p>
<p align="justify">Die vom Berufungsgericht erneut zugelassene Revision des Kl&auml;gers f&uuml;hrte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Landgericht durfte einen Schadensersatzanspruch des Kl&auml;gers wegen f&auml;lliger, aber von den Beklagten nicht vorgenommener Sch&ouml;nheitsreparaturen nicht deshalb verneinen, weil es die formularm&auml;&szlig;ige &Uuml;bertragung der Sch&ouml;nheitsreparaturen in &sect; 8 Ziffer 2 des Mietvertrags erneut, wenn auch mit anderer Begr&uuml;ndung, f&uuml;r unwirksam gehalten hat. Im ersten Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Klausel wirksam ist. Daran war das Landgericht gebunden. Gem&auml;&szlig; &sect; 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht unmittelbar beruht, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. </p>
<p align="justify">Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen einen auf die Abgeltungsklausel in &sect;&nbsp;12 Abs. 1 des Mietvertrags gest&uuml;tzten Zahlungsanspruch des Vermieters verneint. Diese Klausel ist wegen Intransparenz gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie ist schon deswegen nicht hinreichend klar und verst&auml;ndlich, weil ihr nicht entnommen werden kann, was unter einem &quot;angelaufenen Renovierungsintervall&quot; zu verstehen ist und wie das f&uuml;r die konkrete Berechnung der Abgeltungsquote ma&szlig;gebliche Intervall ermittelt werden soll. </p>
<p align="justify">Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abgeltungsklausel auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes f&uuml;r das vorliegende Vertragsverh&auml;ltnis als wirksam zu behandeln, weil der Senat in fr&uuml;heren Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zul&auml;ssig angesehen hat. Dem Verwender Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen, die sich aufgrund einer &Auml;nderung der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Das Risiko, dass eine zun&auml;chst unbeanstandet gebliebene Klausel in sp&auml;teren h&ouml;chstrichterlichen Entscheidungen als unwirksam beurteilt wird, tr&auml;gt grunds&auml;tzlich der Verwender der Klausel. Ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung begn&uuml;gt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen w&auml;hlt, wird in der Regel nicht dadurch in seinem schutzw&uuml;rdigen Vertrauen beeintr&auml;chtigt, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich f&uuml;r unwirksam erachtet wird. </p>
<p align="justify">Urteil vom 5. M&auml;rz 2008 - VIII ZR 95/07 </p>
<p align="justify">AG D&uuml;sseldorf - 23 C 6319/03 - Urteil vom 8. April 2004 </p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf - 21 S 241/04 - Urteil vom 22. Februar 2007 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. M&auml;rz 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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