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<title>Teilerfolg f&uuml;r die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 041 vom 24.02.09">
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<meta name="Jahr" content="2009">
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<meta name="Datum" content="24.02.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 41/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Teilerfolg f&uuml;r die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages</b> </font></div></p>
<p align="justify">&nbsp; </p>
<p align="justify">Im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, der sich unter anderem mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls wor&uuml;ber es vor oder w&auml;hrend des Irak-Krieges einen Informationsaustausch zwischen dem Bundesnachrichtendienst und US-Dienststellen gab, stellte der Abgeordnete Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 den Antrag, die Bundesregierung aufzufordern, die bislang von ihr zur Verf&uuml;gung gestellten, &quot;nahezu vollst&auml;ndig gewei&szlig;ten&quot; Mitteilungen eines BND-Mitarbeiters aus der Region in &quot;ungewei&szlig;ter Form&quot; zu &uuml;bermitteln. Dem Antrag stimmten neben Prof. Dr. Paech auch die Abgeordneten Dr. Stadler und Str&ouml;bele zu; die Mehrheit des Untersuchungsausschusses stimmte jedoch gegen ihn. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses, der Abgeordnete Kauder, lehnte es daraufhin ab, die Unterlagen bei der Bundesregierung anzufordern. Dies begr&uuml;ndete er damit, dass es sich nicht um einen Beweisantrag gehandelt habe. </p>
<p align="justify">&nbsp; </p>
<p align="justify">Daraufhin beantragte die aus den Abgeordneten Dr. Stadler, Prof. Dr. Paech und Str&ouml;bele bestehende Minderheit des Untersuchungsausschusses beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter anderem die Feststellung, dass der Antrag wirksam beschlossen und der Vorsitzende verpflichtet sei, den Beweisbeschluss der Bundesregierung zuzuleiten. </p>
<p align="justify">&nbsp; </p>
<p align="justify">Damit hatte sie teilweise Erfolg. Zwar war nicht festzustellen, dass der Beweisantrag von dem Untersuchungsausschuss wirksam beschlossen wurde. Auch war der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses nicht verpflichtet, den von der Mehrheit abgelehnten Antrag der Bundesregierung zuzuleiten. Jedoch h&auml;tte der Untersuchungsausschuss dem von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterst&uuml;tzten Antrag, bei dem es sich um einen Beweisantrag gehandelt habe, mehrheitlich zustimmen m&uuml;ssen (&sect; 17 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz [PUAG]). Dies muss der Untersuchungsausschuss nunmehr nachholen. Die Entscheidung betrifft allein den Erlass des Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss. &Uuml;ber die Verpflichtung der Bundesregierung zur Herausgabe der (ungeschw&auml;rzten) Akten hatte der Ermittlungsrichter nicht zu entscheiden. </p>
<p align="justify">&nbsp; </p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, Ermittlungsrichter I, </p>
<p align="justify">Beschluss vom 20. Februar 2009 – 1 BGs 20/09 - I ARs 3/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. Februar 2009 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 17 Abs. 2 PUAG: </b></p>
<p align="justify">Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzul&auml;ssig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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