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<title>Bundesgerichtshof zur R&auml;um- und Streupflicht des Vermieters </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 036 vom 21.02.18">
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<meta name="LfdNr" content="036">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 255/16">
<meta name="Datum" content="21.02.18">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 36/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur R&auml;um- und </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Streupflicht des Vermieters </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 21. Februar 2018 - VIII ZR 255/16 </b></p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte ist Eigent&uuml;merin eines Anwesens in der Innenstadt von M&uuml;nchen, in welchem eine Wohnung an die fr&uuml;here Lebensgef&auml;hrtin und jetzige Ehefrau des Kl&auml;gers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die R&auml;um- und Streupflicht (Winterdienst) f&uuml;r den Gehweg vor dem Grundst&uuml;ck der Beklagten grunds&auml;tzlich bei der Stadt M&uuml;nchen, der Streithelferin der Beklagten, liegt. </p>
<p align="justify">Am 17. Januar 2010 st&uuml;rzte der Kl&auml;ger gegen 9.10 Uhr beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Streithelferin nicht ger&auml;umten Streifen des &ouml;ffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundst&uuml;ckseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Hierbei zog er sich Frakturverletzungen am rechten Kn&ouml;chel zu. Die Streithelferin hatte den Gehweg mehrfach ger&auml;umt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die Beklagte wiederum hatte keine Schneer&auml;umarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war. </p>
<p align="justify">Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in H&ouml;he von 4.291,20 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f&uuml;r k&uuml;nftige materielle und immaterielle Sch&auml;den aus dem Unfall gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. </p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine R&auml;um- und Streupflicht &uuml;bertragen hat, regelm&auml;&szlig;ig nicht verpflichtet ist, auch &uuml;ber die Grundst&uuml;cksgrenze hinaus Teile des &ouml;ffentlichen Gehwegs zu r&auml;umen und zu streuen. </p>
<p align="justify">Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kl&auml;ger als Lebensgef&auml;hrte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter w&auml;hrend der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gew&auml;hren (&sect; 535 Abs. 1 BGB). Dazu geh&ouml;rt es grunds&auml;tzlich auch, die auf dem Grundst&uuml;ck der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum &ouml;ffentlichen Stra&szlig;enraum, zu r&auml;umen und zu streuen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigent&uuml;mer eines Grundst&uuml;cks im &Uuml;brigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (&sect; 823 Abs. 1 BGB) etwa gegen&uuml;ber Mietern, Besuchern und Lieferanten. </p>
<p align="justify">Vorliegend ist der Kl&auml;ger allerdings nicht auf dem Grundst&uuml;ck, sondern auf dem &ouml;ffentlichen Gehweg gest&uuml;rzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegen&uuml;ber obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschr&auml;nkt sich jedoch regelm&auml;&szlig;ig auf den Bereich des Grundst&uuml;cks. Entsprechendes gilt f&uuml;r die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigent&uuml;mers, sofern die R&auml;um- und Streupflicht f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigent&uuml;mer (Anlieger) &uuml;bertragen ist. Im Streitfall lag die Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten. </p>
<p align="justify">Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht &uuml;ber die Mietsache beziehungsweise &uuml;ber das Grundst&uuml;ck hinaus kommt demgegen&uuml;ber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Umst&auml;nde in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht als dem Kl&auml;ger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht ger&auml;umten Streifen des Gehwegs zu &uuml;berqueren, um zu dem (durch die Streithelferin) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Der Senat hat die Revision des Kl&auml;gers deshalb zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages </b></p>
<p align="justify">(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache w&auml;hrend der Mietzeit zu gew&auml;hren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgem&auml;&szlig;en Gebrauch geeigneten Zustand zu &uuml;berlassen und sie w&auml;hrend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […] </p>
<p align="justify"><b>&sect; 823 BGB Schadensersatzpflicht </b></p>
<p align="justify">(1) Wer vors&auml;tzlich oder fahrl&auml;ssig das Leben, den K&ouml;rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen - Urteil vom 14. Januar 2016 – 2 O 28823/13 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 6. Oktober 2016 – 1 U 790/16 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>