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<title>Ausgleichsanspruch des Vertragsh&auml;ndlers nach K&uuml;ndigung durch den Unternehmer und Ablehnung eines neuen Angebots</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 030 vom 28.02.07">
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<meta name="LfdNr" content="030">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 30/06">
<meta name="Datum" content="28.02.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 30/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Ausgleichsanspruch des Vertragsh&auml;ndlers nach K&uuml;ndigung durch den Unternehmer und Ablehnung eines neuen Angebots </font></b></div></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin war Vertragsh&auml;ndlerin der beklagten Adam Opel GmbH. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Kl&auml;gerin auf Vertragsh&auml;ndlerausgleich (&sect; 89b HGB analog). </p>
<p align="justify">Die Beklagte k&uuml;ndigte - fl&auml;chendeckend – s&auml;mtliche Vertragsh&auml;ndlervertr&auml;ge zum 30. September 2003. In dem an die Kl&auml;gerin gerichteten K&uuml;ndigungsschreiben vom 20. M&auml;rz 2002 f&uuml;hrte die Beklagte n&auml;her aus, dass sie ihr Vertriebsnetz aufgrund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwendigkeiten restrukturieren werde; sie verwies unter anderem darauf, dass nach dem 30. September 2003 – dem im Kommissionsentwurf f&uuml;r die EG-Gruppenfreistellungsverordnung - GVO - Nr. 1400/2002 vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens der einj&auml;hrigen &Uuml;bergangsfrist – alle im Netz verbleibenden Vertriebspartner &uuml;ber neue, der GVO Nr. 1400/2002 entsprechende Vertr&auml;ge verf&uuml;gen m&uuml;ssten. Die Beklagte bot im Jahr 2003 einem Teil ihrer bisherigen Vertragsh&auml;ndler, unter anderem der Kl&auml;gerin, neue Vertriebsvereinbarungen f&uuml;r die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 an. Die Kl&auml;gerin lehnte das Angebot ab und verlangt Ausgleich nach &sect;&nbsp;89b HGB (analog). </p>
<p align="justify">Die Beklagte hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung ihres Angebots zur Fortsetzung des Vertrags durch die Kl&auml;gerin einer K&uuml;ndigung seitens der Kl&auml;gerin gleichstehe, so dass ein Ausgleichsanspruch aufgrund der auf diesen Fall entsprechend anzuwendenden Bestimmung in &sect; 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht bestehe. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. &sect; 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht analog anzuwenden. </p>
<p align="justify">Die Auswirkungen einer – hier vorliegenden - K&uuml;ndigung durch den Unternehmer auf den Ausgleichsanspruch sind abschlie&szlig;end in &sect;&nbsp;89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geregelt. K&uuml;ndigt der Unternehmer den Vertrag, so besteht ein Ausgleichsanspruch nur dann nicht, wenn f&uuml;r die K&uuml;ndigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters (oder Vertragsh&auml;ndlers) vorliegt. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. &sect; 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB betrifft dagegen den - hier nicht vorliegenden - Fall einer K&uuml;ndigung durch den Handelsvertreter (oder Vertragsh&auml;ndler). Einer solchen K&uuml;ndigung steht es auch nicht gleich, wenn der Handelsvertreter (oder Vertragsh&auml;ndler) bei einer – wie hier – vom Unternehmer ausgesprochenen &Auml;nderungsk&uuml;ndigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages (zu ge&auml;nderten Bedingungen) ablehnt. Auf die Gr&uuml;nde, die den Unternehmer zur &Auml;nderungsk&uuml;ndigung veranlasst haben, kommt es hierf&uuml;r ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertrags&auml;nderung f&uuml;r den Handelsvertreter (oder Vertragsh&auml;ndler) zumutbar war; diese Gesichtspunkte k&ouml;nnen nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitspr&uuml;fung nach &sect; 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Ber&uuml;cksichtigung finden. </p>
<p align="justify">Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2007 - VIII ZR 30/06 </p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 3.3.2005 - 3/10 O 129/04 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.2.2006 - 21 U 21/05 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Februar 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>