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<title>Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union zur Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) und 2003/55/EG (Gas-Richtlinie)</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 026 vom 09.02.11">
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<meta name="LfdNr" content="026">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 162/09">
<meta name="Datum" content="09.02.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 26/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union zur Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) und 2003/55/EG (Gas-Richtlinie) </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Haushaltskunden die R&uuml;ckzahlung von Gaspreisentgelten, die diese in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserh&ouml;hungen gezahlt haben. Der Kl&auml;ger h&auml;lt die Gaspreiserh&ouml;hungen f&uuml;r unwirksam und fordert die gezahlten Erh&ouml;hungsbetr&auml;ge zur&uuml;ck. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gem&auml;&szlig; Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt: </p>
<p align="justify">1. Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.&nbsp;April 1993 &uuml;ber missbr&auml;uchliche Klauseln in Verbrauchervertr&auml;gen (Klausel-Richtlinie)*** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln &uuml;ber Preis&auml;nderungen in Gaslieferungsvertr&auml;gen mit Verbrauchern, die au&szlig;erhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die f&uuml;r Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unver&auml;ndert in die Vertragsverh&auml;ltnisse mit den Sonderkunden &uuml;bernommen worden sind? </p>
<p align="justify">2. Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie****,****** in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie***** sowie Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 in Verbindung mit Anhang A Buchst.&nbsp;b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 &uuml;ber gemeinsame Vorschriften f&uuml;r den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (Gas-Richtlinie)******** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln &uuml;ber Preis&auml;nderungen in Erdgaslieferungsvertr&auml;gen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verst&auml;ndliche Abfassung und/oder an das erforderliche Ma&szlig; an Transparenz gen&uuml;gen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preis&auml;nderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserh&ouml;hung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch K&uuml;ndigung vom Vertrag zu l&ouml;sen, wenn sie die ihnen mitgeteilten ge&auml;nderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? </p>
<p align="justify">Bei den Kunden der Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Sonderkunden. F&uuml;r diese gilt das gesetzlich im Tarifkundenverh&auml;ltnis vorgesehene einseitige Preis&auml;nderungsrecht des Gasversorgers nach &sect; 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur dann, wenn es als Vertragsklausel wirksam vereinbart wird. Nach dem vorliegend zugrunde zu legenden Sachverhalt erfolgte eine derartige Vereinbarung im Wege der Bezugnahme in den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Beklagten. </p>
<p align="justify">Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Preis&auml;nderungsklausel, die das im Tarifkundenverh&auml;ltnis bestehende gesetzliche Preis&auml;nderungsrecht nach &sect; 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV - einschlie&szlig;lich der insoweit bestehenden K&uuml;ndigungsm&ouml;glichkeiten - unver&auml;ndert in einen Sonderkundenvertrag &uuml;bernimmt, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von &sect; 307 Abs. 1 BGB* darstellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Transparenz der Preis&auml;nderungsklausel. Zwar enth&auml;lt ein &sect; 4 AVBGasV nachgebildetes vertragliches Preis&auml;nderungsrecht keine Angaben zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preis&auml;nderung. Gleichwohl ist eine solche Klausel wirksam, da der Schutz von Sonderkunden nicht weitergehen soll als derjenige, der Tarifkunden durch &sect; 4 AVBGasV gew&auml;hrt wird. </p>
<p align="justify">Die Vorlage dient einer Kl&auml;rung der Frage, ob die Auffassung des Senats im Einklang mit den Anforderungen steht, die Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie******* an eine klare und verst&auml;ndliche Abfassung von Vertragsklauseln und/oder an das erforderliche Ma&szlig; an Transparenz stellen. Bez&uuml;glich der Klausel-Richtlinie ist vorab zu kl&auml;ren, ob diese &uuml;berhaupt vertragliche Vereinbarungen erfasst, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten &uuml;bereinstimmen. </p>
<p align="justify">Die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Klausel-Richtlinie und die Auslegung der in ihr sowie in der Gas-Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Transparenz von Preis&auml;nderungsklauseln in Erdgaslieferungsvertr&auml;gen mit Verbrauchern sind dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union vorbehalten. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 307 Abs. 1 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify"><i>Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </i></p>
<p align="justify"><b>**&sect; 4 AVBGasV (Verordnung &uuml;ber Allgemeine Bedingungen f&uuml;r die Gasversorgung von Tarifkunden) lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verf&uuml;gung. (…) </i></p>
<p align="justify"><i>(2) &Auml;nderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach &ouml;ffentlicher Bekanntgabe wirksam. (…)</i> </p>
<p align="justify"><b>***Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><i>Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften (…) beruhen, (…) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie. </i></p>
<p align="justify"><b>****Art. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als mi&szlig;br&auml;uchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mi&szlig;verh&auml;ltnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (…) </i></p>
<p align="justify"><i> (3) Der Anhang enth&auml;lt eine als Hinweis dienende und nicht ersch&ouml;pfende Liste der Klauseln, die f&uuml;r mi&szlig;br&auml;uchlich erkl&auml;rt werden k&ouml;nnen. </i></p>
<p align="justify"><b>*****Der Anhang zu Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><i>1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, da&szlig; (…) </i></p>
<p align="justify"><i> j)der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgef&uuml;hrten Grund &auml;ndern kann; (…) </i></p>
<p align="justify"><i> 2. (…) b)(…) Buchstabe j) steht (…) Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbeh&auml;lt, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu &auml;ndern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu k&uuml;ndigen. </i></p>
<p align="justify"><b>******Art. 5 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><i>Sind alle dem Verbraucher in Vertr&auml;gen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so m&uuml;ssen sie stets klar und verst&auml;ndlich abgefasst sein. Bei Zweifeln &uuml;ber die Bedeutung einer Klausel gilt die f&uuml;r den Verbraucher g&uuml;nstigste Auslegung. (…) </i></p>
<p align="justify"><b>*******Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><i>Die Mitgliedstaaten (…) gew&auml;hrleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. </i></p>
<p align="justify"><b>********Anhang A der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify"><i>(…) soll mit den in Artikel 2 genannten Ma&szlig;nahmen sichergestellt werden, dass die Kunden (…) </i></p>
<p align="justify"><i>rechtzeitig &uuml;ber eine beabsichtigte &Auml;nderung der Vertragsbedingungen und dabei &uuml;ber ihr R&uuml;cktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Geb&uuml;hrenerh&ouml;hung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Geb&uuml;hrenerh&ouml;hung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu l&ouml;sen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat; </i></p>
<p align="justify"><i>transparente Informationen &uuml;ber geltende Preise und Tarife sowie &uuml;ber die Standardbedingungen f&uuml;r den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten; </i></p>
<p align="justify">Beschluss vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 162/09 </p>
<p align="justify">LG Dortmund - Urteil vom 18. Januar 2008 – 6 O 341/06 </p>
<p align="justify">OLG Hamm - Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 U 52/08 (ver&ouml;ffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Februar 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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