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<title>Bundesgerichtshof zu Preiserh&ouml;hungen in Erdgas-Sondervertr&auml;gen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 025 vom 09.02.11">
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<meta name="LfdNr" content="025">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 295/09">
<meta name="Datum" content="09.02.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 25/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zu Preiserh&ouml;hungen in </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Erdgas-Sondervertr&auml;gen </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute erneut eine Preis&auml;nderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger bezieht von der Beklagten seit 1993 leitungsgebunden Erdgas f&uuml;r seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff &quot;Allgemeine Tarife&quot; zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff &quot;Heizgas-Sonderabkommen&quot; die Tarife R1 und R2, welche mit Wirkung vom 1. November 2001 durch die Tarife &quot;ESWE Komfort 1&quot; und &quot;ESWE Komfort 2&quot; abgel&ouml;st wurden. F&uuml;r diese Tarife ver&ouml;ffentlichte die Beklagte die &quot;Bedingungen f&uuml;r ESWE KOMFORT GAS&quot; und teilte sie dem Kl&auml;ger mit. Sie enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen: </p>
<p align="justify">&quot;Nr. 2 Preis&auml;nderungen, &Auml;nderungen der Bedingungen, K&uuml;ndigungsfrist </p>
<p align="justify">Preis&auml;nderungen und &Auml;nderungen der Bedingungen f&uuml;r &quot;ESWE KOMFORT GAS&quot; werden nach &ouml;ffentlicher Bekanntmachung in der &ouml;rtlichen Presse wirksam. ESWE ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflichtet. ESWE KOMFORT GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gek&uuml;ndigt werden. ESWE weist in diesem Zusammenhang ausdr&uuml;cklich auf das Sonderk&uuml;ndigungsrecht gem&auml;&szlig; AVB &sect; 32 Abs. 2 hin. </p>
<p align="justify">Nr. 3 Allgemeine Bedingungen </p>
<p align="justify">Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die &quot;Allgemeinen Bedingungen f&uuml;r die Gasversorgung von Tarifkunden&quot; (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 … .&quot; </p>
<p align="justify">Die Beklagte rechnete den Gasbezug des Kl&auml;gers nach den Tarifen R1 und R2 bzw. ESWE Komfort Gas 1 und ESWE Komfort Gas 2 ab. Am 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1.&nbsp;Juni 2006 und 1.&nbsp;Oktober 2007 erh&ouml;hte die Beklagte die Arbeitspreise. </p>
<p align="justify">Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger, der die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 jeweils beanstandet hat, u. a. die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen unwirksam sowie die Endabrechnungen der Beklagten f&uuml;r die beanstandeten Jahre nicht f&auml;llig sind. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme der die Preiserh&ouml;hung zum 1.&nbsp;Oktober 2007 betreffenden Feststellung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers, mit der er sein Klageziel im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt und zus&auml;tzlich die Feststellung begehrt hat, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenst&auml;ndlichen Zeitraum unwirksam und nicht f&auml;llig gewesen ist, zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision des Kl&auml;gers hatte Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 vorgenommenen Preiserh&ouml;hungen der Beklagten unwirksam und dass Anspr&uuml;che aus den angegriffenen Endabrechnungen bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht f&auml;llig sind. </p>
<p align="justify">Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf das nach &sect; 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* bestehende gesetzliche Preis&auml;nderungsrecht berufen, weil sie den Kl&auml;ger aus dessen ma&szlig;geblicher Sicht nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif ESWE KOMFORT beliefert hat und &sect; 4 AVBGasV* f&uuml;r Sonderkundenvertr&auml;ge nicht unmittelbar gilt. Der Beklagten steht auch kein wirksam vereinbartes vertragliches Preis&auml;nderungsrecht zu. Die in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen enthaltene Preis&auml;nderungsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach &sect;&nbsp;307 Abs. 1 BGB*** unwirksam, weil sie dem Kunden kein der Regelung des &sect; 32 Abs. 2 AVBGasV** entsprechendes Sonderk&uuml;ndigungsrecht einr&auml;umt. &sect; 32 Abs. 2 ABVGasV** gew&auml;hrt dem Kunden im Falle einer &Auml;nderung der allgemeinen Tarife ein Sonderk&uuml;ndigungsrecht mit zweiw&ouml;chiger Frist auf das Ende des der &ouml;ffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats. Diese K&uuml;ndigungsfrist ist nicht identisch mit der von der Beklagten in Nr. 2 der Bedingungen gew&auml;hrten K&uuml;ndigungsfrist von einem Monat. Die Anwendbarkeit von &sect; 32 Abs. 2 AVBGasV wird auch nicht durch den Verweis auf &quot;AVB &sect; 32 Abs. 2&quot; sichergestellt. Die Regelung l&auml;sst nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, auf welche Norm verwiesen werden soll, denn die Beklagte selbst hat in Nr. 3 ihrer Bedingungen die Abk&uuml;rzung &quot;AVBGasV&quot; verwendet. </p>
<p align="justify">Bez&uuml;glich der Feststellung, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenst&auml;ndlichen Zeitraum unwirksam ist, hat der VIII. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Der Kl&auml;ger muss zun&auml;chst klarstellen, welchen Gaspreis er selbst als jedenfalls geschuldet ansieht, bevor das Berufungsgericht ggf. weitere Feststellungen hierzu zu treffen hat. </p>
<p align="justify"><b>*Verordnung &uuml;ber Allgemeine Bedingungen f&uuml;r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 4 AVBGasV: Art der Versorgung </b></p>
<p align="justify">(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verf&uuml;gung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverh&auml;ltnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der f&uuml;r die Versorgung des Kunden ma&szlig;gebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen. </p>
<p align="justify">(2) &Auml;nderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach &ouml;ffentlicher Bekanntgabe wirksam. </p>
<p align="justify"><b>**&sect; 32 AVBGasV: K&uuml;ndigung </b></p>
<p align="justify">(1)… </p>
<p align="justify">(2) &Auml;ndern sich die allgemeinen Tarife oder &auml;ndert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverh&auml;ltnis mit zweiw&ouml;chiger Frist auf das Ende des der &ouml;ffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats k&uuml;ndigen. </p>
<p align="justify"><b>*** &sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09 </p>
<p align="justify">LG Wiesbaden – Urteil vom 22. Januar 2009 – 13 O 159/07 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Oktober 2009 – 11 U 28/09 (Kart) </p>
<p align="justify">(abgedruckt in ZNER 2009, 395 = RdE 2010, 104) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Februar 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>