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<title>Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 023 vom 06.02.13">
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<meta name="LfdNr" content="023">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 374/11">
<meta name="Datum" content="06.02.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 23/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Nachbesserungsverlangen beim Kauf </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> eines Neuwagens </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der K&auml;ufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie besch&auml;digten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zun&auml;chst eine Beseitigung der Sch&auml;den verlangt hat und diese anschlie&szlig;end nur unzureichend gelungen ist. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragsh&auml;ndlerin, zum Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Sch&auml;den an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gest&uuml;tzt auf ein Sachverst&auml;ndigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung f&uuml;r nicht ordnungsgem&auml;&szlig; erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine &Uuml;bernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zur&uuml;ck, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr m&auml;ngelfrei sei. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat die Beklagte auf R&uuml;ckzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in H&ouml;he von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverst&auml;ndigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kl&auml;ger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen k&ouml;nne und die verbliebenen M&auml;ngel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen k&ouml;nnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien. </p>
<p align="justify">Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Kl&auml;gers hatte Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der K&auml;ufer eines Neuwagens grunds&auml;tzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeif&uuml;hrt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der K&auml;ufer eines Neuwagens die Beseitigung von M&auml;ngeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der K&auml;ufer vom Vertrag zur&uuml;cktreten. Der R&uuml;cktritt ist dabei auch nicht durch &sect; 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein ma&szlig;geblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschl&auml;gen gehandelt werden. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Kl&auml;rung neu aufgetretener Umst&auml;nde, die aus prozessualen Gr&uuml;nden im Revisionsverfahren nicht ber&uuml;cksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify"><b>*323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung </b></p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">(5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgem&auml;&szlig; bewirkt, so kann der Gl&auml;ubiger vom Vertrag nicht zur&uuml;cktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. </p>
<p align="justify">Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 </p>
<p align="justify">LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 O 151/10 </p>
<p align="justify">OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 – I-2 U 68/11 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Februar 2013 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>