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<title>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Auskunftsanspr&uuml;che von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 021 vom 05.02.13">
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<meta name="LfdNr" content="021">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 134/11">
<meta name="Datum" content="05.02.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 21/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Auskunftsanspr&uuml;che von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften</b> </font></div></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Gesellschaftsrecht zust&auml;ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Anleger, die sich als Treugeber &uuml;ber einen Treuhandgesellschafter an einem (Film)Fonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften beteiligt haben, Auskunft &uuml;ber Namen und Anschriften der &uuml;brigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen k&ouml;nnen, wenn ihnen im Innenverh&auml;ltnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) einger&auml;umt ist. </p>
<p align="justify">In den vier heute verhandelten – und ebenso in einer Vielzahl weiterer beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und bei Land- und Oberlandesgerichten anh&auml;ngigen - Verfahren haben Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren gesch&auml;ftsf&uuml;hrenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin dar&uuml;ber gestritten, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung &uuml;ber Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungsh&ouml;he der &uuml;brigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben. </p>
<p align="justify">An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) &uuml;ber eine Treuh&auml;nderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuh&auml;nderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungsh&ouml;he der Treugeber sind dann nur der Treuh&auml;nderin oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandvertr&auml;ge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuh&auml;nder oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden. </p>
<p align="justify">Die klagenden Anleger haben die Ansicht vertreten, ihnen st&uuml;nde ein Recht auf Kenntnis der Identit&auml;t der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgem&auml;&szlig; aus&uuml;ben k&ouml;nnten. Die Beklagten haben die verlangten Ausk&uuml;nfte u.a. unter Hinweis auf ein sch&uuml;tzenswertes Anonymit&auml;tsinteresse der nur &uuml;ber einen Treuh&auml;nder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbr&auml;uchlichen Verwendung der Daten verweigert. In allen vier F&auml;llen hatten die Klagen vor dem Oberlandesgericht M&uuml;nchen Erfolg. </p>
<p align="justify">Nach der m&uuml;ndlichen Verhandlung haben in zwei Verfahren die Beklagten ihre Revisionen vor der Verk&uuml;ndung der Urteile zur&uuml;ckgenommen. In den beiden anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen best&auml;tigt. Er hat darauf abgestellt, dass die als Treugeber beigetretenen Anleger nach den bei ihrem Beitritt von allen – unmittelbar oder mittelbar - beigetretenen Anlegern als f&uuml;r ihre Rechtstellung verbindlich anerkannten Regelungen in den Gesellschaftsvertr&auml;gen der Fondsgesellschaften, auf die die jeweiligen Treuhandvertr&auml;ge Bezug nehmen, im Innenverh&auml;ltnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identit&auml;t seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners. Wegen der in den Gesellschaftsvertr&auml;gen erfolgten Gleichstellung der Treugeber mit den (unmittelbaren) Kommanditisten steht dieser Anspruch auch den nur &uuml;ber einen Treuh&auml;nder beigetretenen Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhandvertr&auml;gen nicht ausgeschlossen werden. Hinreichende Anhaltspunkte f&uuml;r eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten durch die klagenden Anleger selbst oder unter deren Beteiligung waren in den entschiedenen F&auml;llen nicht dargelegt. </p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify"><b>Urteile vom 5. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 134/11 </b> </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 3. Dezember 2010 – 6 O 7299/10 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 190/11 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify"><b>II ZR 136/11 </b> </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 23. November 2010 – 16 HKO 14213/10 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 5642/10 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Februar 2013 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>