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<title>Bundesgerichtshof verneint Zul&auml;ssigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 018 vom 01.02.12">
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<meta name="LfdNr" content="018">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 156/11">
<meta name="Datum" content="01.02.12">
<meta name="" content="01.02.12">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 18/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof verneint Zul&auml;ssigkeit der Abrechnung </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>der Heizkostenverordnung </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten f&uuml;r die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten ber&uuml;cksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;12 HeizkostenV** um 15&nbsp;% zu k&uuml;rzen. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschlie&szlig;lich der Abgasanlage insbesondere &quot;die Kosten der verbrauchten Brennstoffe&quot;. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tats&auml;chlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden k&ouml;nnen (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. </p>
<p align="justify">Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine K&uuml;rzung der Heizkostenforderung nach &sect;&nbsp;12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass &uuml;ber die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabh&auml;ngig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht. </p>
<p align="justify">Die Sache ist an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen worden; dort wird die Kl&auml;gerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit W&auml;rme </b></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschlie&szlig;lich der Abgasanlage geh&ouml;ren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><b>** &sect; 12 HeizkostenV: K&uuml;rzungsrecht, &Uuml;bergangsregelung </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit W&auml;rme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabh&auml;ngig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabh&auml;ngigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu k&uuml;rzen. ... </i></p>
<p align="justify">Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 </p>
<p align="justify">AG K&ouml;nigstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19) </p>
<p align="justify">LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Februar 2012 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>