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<title>Terminhinweise f&uuml;r Termine des I. Zivilsenats und des 2. Strafsenats</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 013 vom 28.01.15">
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<meta name="LfdNr" content="013">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 97/14">
<meta name="Datum" content="28.01.15">
<meta name="" content="28.01.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 13/2015 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgende Terminhinweise geben: </p>
<p align="justify"><b>Hauptverhandlungstermin: 11. Februar 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>2 StR 97/14 </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bonn – 21 KLs 4/12 900 Js 721/10 – Urteil vom 13. Februar 2013 </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten B. und J. jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass bei beiden Angeklagten vier Monate Freiheitsstrafe wegen &quot;rechtsstaatswidriger Verfahrensverz&ouml;gerungen&quot; als vollstreckt gelten. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen ab Anfang des Jahres 2011 die zwei verdeckten Ermittler &quot;N.&quot; und &quot;A.&quot; Kontakt zu dem Angeklagten B. in Bonn auf. Nachdem zun&auml;chst Gespr&auml;che &uuml;ber die Lieferung von Nahrungserg&auml;nzungsmittel erfolgten, gab einer der verdeckten Ermittler schlie&szlig;lich im April 2011 vor, dass er wegen Lieferproblemen bei Drogengesch&auml;ften in Schwierigkeiten stecke. Der Angeklagte B. setzte nach anf&auml;nglichem Z&ouml;gern den Angeklagten J. hiervon in Kenntnis, der sich schlie&szlig;lich bereit erkl&auml;rte, &uuml;ber einen Bekannten in den Niederlanden Kontakt zu einem dortigen Drogenlieferanten herzustellen. In der Folge trafen sich am 10. Juni und am 10. August 2011 der verdeckte Ermittler &quot;A.&quot; und der Angeklagte J. mit dem gesondert Verfolgten W., der als Kurier des Lieferanten fungierte, in den Niederlanden. W. &uuml;bergab &quot;A.&quot; und J. bei diesen Gelegenheiten 40.000 bzw. 250.000 Ecstasy-Pillen. Unmittelbar nach der zweiten &Uuml;bergabe erfolgte der polizeiliche Zugriff. </p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, die u. a. geltend machen, sie seien zu den Taten rechtsstaatswidrig provoziert worden. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision im Wesentlichen die Wertung des Landgerichts an, bei den Angeklagten habe es sich nur um Gehilfen und nicht um T&auml;ter gehandelt. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12. Februar 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 171/10 und I ZR 4/12 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 171/10 </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08 </p>
<p align="justify">BeckRS 2010, 05174 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09 </p>
<p align="justify">BeckRS 2011, 01038 </p>
<p align="justify">BGH - Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 </p>
<p align="justify">GRUR 2013, 527 = WRP 2013, 515 - digibet </p>
<p align="justify">EuGH - Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 </p>
<p align="justify">GRUR 2014, 876 = WRP 2014, 1172 - Digibet u.a./Westdeutsche Lotterie </p>
<p align="justify"><b>I ZR 4/12 </b></p>
<p align="justify">LG Bremen - Urteil vom 11. November 2010 - 12 O 399/09 </p>
<p align="justify">BeckRS 2011, 09644 </p>
<p align="justify">OLG Bremen - Urteil vom 9. Dezember 2012 - 2 U 149/10 </p>
<p align="justify">BeckRS 2013, 05573 </p>
<p align="justify">BGH - Beschluss vom 13. M&auml;rz 2013 - I ZR 4/12 </p>
<p align="justify">BeckRS 2013, 05545 </p>
<p align="justify">In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &uuml;ber die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Gl&uuml;cksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Gl&uuml;ckspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. </p>
<p align="justify">Die Beklagte bietet im Internet Gl&uuml;cksspiele und Sportwetten an. Die Kl&auml;gerin im Verfahren I ZR 171/10, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, h&auml;lt dieses Angebot f&uuml;r wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Verfahren I ZR 4/12 wird die Beklagte von der Bremer Toto und Lotto GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auch diese Klage hatte in den Vorinstanzen &uuml;berwiegend Erfolg. </p>
<p align="justify">In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 08. Februar 2013 galt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Gl&uuml;cksspielrecht. Danach waren Vertrieb und Werbung f&uuml;r Gl&uuml;cksspiele im Internet grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen war die Genehmigung f&uuml;r den Vertrieb &ouml;ffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. Nach dem in den &uuml;brigen Bundesl&auml;ndern seit dem 1. Juli 2012 geltenden neuen Gl&uuml;cksspielstaatsvertrag (1.&nbsp;Gl&uuml;cksspiel&auml;nderungsstaatsvertrag Gl&uuml;StV 2012), der weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote f&uuml;r Gl&uuml;cksspiel im Internet enth&auml;lt, kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken demgegen&uuml;ber unter bestimmten Voraussetzungen zwar erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Diesem Vertrag ist Schleswig-Holstein erst mit Wirkung zum 09. Februar 2013 beigetreten, wobei unter der Geltung des liberalisierten Gl&uuml;cksspielrechtes in Schleswig-Holstein erteilte Genehmigungen f&uuml;r das Angebot von Gl&uuml;cksspielen im Internet, auch nach dem Beitritt Schleswig-Holsteins zum Gl&uuml;StV 2012 w&auml;hrend einer &Uuml;bergangszeit weiter gelten. </p>
<p align="justify">Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union sind Beschr&auml;nkungen der Gl&uuml;cksspielt&auml;tigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschr&auml;nkungen beseitigt wird (Koh&auml;renzgebot). Die - vor&uuml;bergehende - Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung f&uuml;r Gl&uuml;cksspiele in Schleswig-Holstein k&ouml;nnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesl&auml;ndern zur Erreichung der mit dem Gl&uuml;cksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeintr&auml;chtigen, mit der m&ouml;glichen Folge, dass die Vertriebs- und Werbebeschr&auml;nkungen im Internet f&uuml;r Gl&uuml;cksspiele in den &uuml;brigen Bundesl&auml;ndern wegen Versto&szlig;es gegen Unionsrecht unanwendbar sind. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013). Das Verfahren I ZR 4/12 hat er bis zur Entscheidung &uuml;ber den Vorlagebeschluss ausgesetzt. </p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines f&ouml;deral strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Gl&uuml;cksspielen im Internet grunds&auml;tzlich verbietet, w&auml;hrend ein einzelner Gliedstaat f&uuml;r einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der &uuml;brigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gt. Ob dies der Fall sei, sei durch das das vorlegende Gericht zu pr&uuml;fen. </p>
<p align="justify">Mit ihren Revisionen erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12. Februar 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 213/13 </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 25. April 2013 - 31 O 588/12 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 22. November 2013 - 6 U 91/13 </p>
<p align="justify">GRUR-RR 2014, 172 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger betreibt eine augen&auml;rztliche Praxis, in der er Augenoperationen anbietet. Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Ihre Rechtsvorg&auml;ngerin bot einen kostenlosen Fahrdienst f&uuml;r die sich einer Augenoperation unterziehenden Patienten dergestalt an, dass diese an Sammelstellen abgeholt und nach der Operation nach Hause gefahren wurden. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger sieht hierin eine unzul&auml;ssige Werbegabe, weil es sich nicht um eine handels&uuml;bliche Nebenleistung im Sinne von &sect; 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG* handele. Er hat von der Beklagten die Unterlassung des Angebots und/oder der Bereitstellung des kostenlosen Fahrdiensts f&uuml;r Patienten, die die Klinik der Beklagten zur Diagnostik oder zur Operation aufsuchen, verlangt und den Ersatz von Abmahnkosten begehrt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, den Zahlungsanspruch hingegen f&uuml;r unbegr&uuml;ndet erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat angenommen, der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, da er auch Verhaltensweisen umfasse, die keinen Unterlassungsanspruch nach &sect; 7 Abs. 1 HWG ausl&ouml;sten. In den Geltungsbereich dieses Gesetzes seien nur die produktbezogene Werbung, nicht hingegen die allgemeine Unternehmens- und Imagewerbung einbezogen. Der Unterlassungsantrag des Kl&auml;gers, der nicht auf eine konkrete Werbeaussage bezogen sei, erfasse aber nicht nur produktbezogene, sondern auch unternehmensbezogene Werbung. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger seine Klageantr&auml;ge weiter. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 7 HWG lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Es ist unzul&auml;ssig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzuk&uuml;ndigen oder zu gew&auml;hren oder als Angeh&ouml;riger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handels&uuml;blichem Zubeh&ouml;r zur Ware oder in handels&uuml;blichen Nebenleistungen bestehen; als handels&uuml;blich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollst&auml;ndige Erstattung oder &Uuml;bernahme von Fahrtkosten f&uuml;r Verkehrsmittel des &ouml;ffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Gesch&auml;ftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden; </p>
<p align="justify"><b>Hauptverhandlungstermin: 4. M&auml;rz 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>2 StR 281/14 </b></p>
<p align="justify">Landgericht Meiningen – 620 Js 27798/11 1 KLs – Urteil vom 8. Januar 2014 </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme in zwei F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew&auml;hrung ausgesetzt hat. Von einem weiteren Vorwurf der Vorteilsannahme hat es den Angeklagten freigesprochen. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte, ein ehemals evangelischer Pfarrer, der von 1999 bis 2002 das Amt des th&uuml;ringischen Innenministers bekleidet hatte, im September 2009 zum ehrenamtlichen Beigeordneten und Stellvertreter des Oberb&uuml;rgermeisters der Stadt Eisenach gew&auml;hlt. Im Juli und Dezember 2010 schloss er namens und mit Vollmacht einer GmbH, deren alleiniger Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer und Angestellter er war, zwei schriftliche Beratervertr&auml;ge mit einem Unternehmen, das sich mit der Projektentwicklung im Bereich Erneuerbare Energien befasste. Durch zumindest stillschweigend getroffene Zusatzvereinbarungen lie&szlig; sich der Angeklagte dabei auch f&uuml;r seine Dienstaus&uuml;bung Vorteile in Form eines Beratungshonorars versprechen. Vor diesem Hintergrund f&uuml;hrte er im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 Gespr&auml;che mit dem Th&uuml;ringer Bau- und Umweltministerium und nahm Einfluss auf eine Beschlussvorlage des Eisenacher Stadtrats, in denen es um eine Erweiterung der sog. Windvorranggebiete ging. Das Landgericht wertete die beiden zu den Beratungsvertr&auml;gen geschlossenen Zusatzvereinbarungen jeweils als Vorteilsannahme gem&auml;&szlig; &sect; 331 Abs. 1 StGB. </p>
<p align="justify">Zudem schloss der Angeklagte im M&auml;rz 2011 einen verg&uuml;tungspflichtigen Beratungsvertrag mit einem anderen Unternehmen, der eine Unterst&uuml;tzung bei der Bauleitplanung insbesondere hinsichtlich der geplanten Ansiedelung eines Elektrofachmarkts in Eisenach zum Gegenstand hatte. Von dieser Unterst&uuml;tzungsleistung war nach einer m&uuml;ndlichen Zusatzvereinbarung auch umfasst, dass der Angeklagte bei einem k&uuml;nftigen Stadtratsbeschluss zu Gunsten dieses Vorhabens stimmen w&uuml;rde, was dieser am 24. Juni 2011 auch tat. Dieses Vorgehen wertete das Landgericht als Abgeordnetenbestechung gem&auml;&szlig; &sect; 108e Abs. 1 StGB. </p>
<p align="justify">W&auml;hrend sich der Angeklagte mit der Revision gegen seine Verurteilung wendet, beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch und die nach ihrer Ansicht zu milde Strafe. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. M&auml;rz 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 157/13 </b></p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf - Urteil vom 27. April 2012 - 38 O 134/11 </p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf - Urteil vom 9. Juli 2013 - I-20 U 102/12 </p>
<p align="justify">GRUR-RR 2013, 513 </p>
<p align="justify">Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Zum Einzug nicht fristgerecht beglichener Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassounternehmens. Das Inkassounternehmen versandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es sie zur Begleichung des ausstehenden Betrags innerhalb von f&uuml;nf Tagen ab Datum des Mahnschreibens aufforderte. Zugleich gab es an, dass die Beklagte - vorbehaltlich einer abweichenden Interessenabw&auml;gung im konkreten Fall - zur Mitteilung der unbestrittenen Forderung an die SCHUFA verpflichtet sei, und wies auf die daraus gegebenenfalls folgende erhebliche Behinderung des Kunden in seinen finanziellen Angelegenheiten hin. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die Verbraucherzentrale Hamburg, sieht darin eine unlautere Beeintr&auml;chtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag begr&uuml;nde die Gefahr, dass der Verbraucher die Rechnung begleiche, obwohl er den verlangten Betrag wegen tats&auml;chlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wolle. Die Ank&uuml;ndigung der Daten&uuml;bermittlung an die SCHUFA sei nicht von der in &sect; 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG* vorgesehenen Hinweispflicht gedeckt, weil dem Verbraucher nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass er den SCHUFA-Eintrag abwenden k&ouml;nne, wenn er die geltend gemachte Forderung bestreite. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 28a BDSG lautet: </b></p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">(1) Die &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten &uuml;ber eine Forderung an Auskunfteien ist nur zul&auml;ssig, soweit die geschuldete Leistung trotz F&auml;lligkeit nicht erbracht worden ist, die &Uuml;bermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">4. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 2. April 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 59/13 </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 10. Februar 2009 - 312 O 394/08 </p>
<p align="justify">BeckRS 2010, 02140 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 7. M&auml;rz 2013 - 5 U 39/09 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist eine f&uuml;hrende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 1991 angemeldeten und eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug &quot;PUMA&quot; und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen ist unter anderem f&uuml;r T-Shirts, Sweatshirts sowie Pullis eingetragen und wird auf unterschiedlichen Produkten, so auch Oberbekleidung, angebracht. Der Beklagte ist Inhaber einer Ende 2005 angemeldeten deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug &quot;PUDEL&quot; und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem f&uuml;r Bekleidungsst&uuml;cke sowie T-Shirts registriert ist. Die Kl&auml;gerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie verlangt von dem Beklagten deshalb die Einwilligung in die L&ouml;schung seiner Wort-Bild-Marke. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertsch&auml;tzung der bekannten Marke der Kl&auml;gerin aus, indem er sich aufgrund der &uuml;bereinstimmenden Strukturmerkmale beider Zeichen Aufmerksamkeit erschleiche und sich den guten Ruf der Marke der Kl&auml;gerin f&uuml;r eigene kommerzielle Zwecke zunutze mache. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die Grundrechte des Beklagten auf freie k&uuml;nstlerische Bet&auml;tigung oder auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung gerechtfertigt. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 2. April 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZB 65/13 </b></p>
<p align="justify">BPatG - Beschluss vom 19. M&auml;rz 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185 </p>
<p align="justify">Die Markeninhaberin ist eine bekannte Herstellerin unter anderen von Haut- und K&ouml;rperpflegeprodukten. F&uuml;r sie ist die abstrakte Farbmarke &quot;Blau&quot; (Pantone 280 C) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen f&uuml;r &quot;Mittel zur K&ouml;rper- und Sch&ouml;nheitspflege, n&auml;mlich Haut- und K&ouml;rperpflegeprodukte&quot; eingetragen. </p>
<p align="justify">Die Antragstellerin ist ebenfalls eine bekannte Herstellerin von solchen Produkten. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die L&ouml;schung der Marke mit der Begr&uuml;ndung beantragt, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskr&auml;ftigen und freihaltebed&uuml;rftigen Marke l&auml;gen nicht vor. </p>
<p align="justify">Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die L&ouml;schung der Marke angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass L&ouml;schungsgr&uuml;nde vorl&auml;gen, weil dem angegriffenen Zeichen die f&uuml;r eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es zudem freihaltebed&uuml;rftig sei. Diese Schutzhindernisse seien auch nicht infolge Verkehrsdurchsetzung &uuml;berwunden worden. Hierzu fehle es an einer markenm&auml;&szlig;igen Benutzung durch die Markeninhaberin, da der selbst&auml;ndige Markencharakter nicht erkennbar hervortrete, sondern die blaue Farbe nur als dekorativer Hintergrund einer bekannten Wortmarke sowie als Sachhinweis diene, was auch den Gepflogenheiten auf dem betreffenden Warensektor entspr&auml;che. Auch die Ergebnisse der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung gen&uuml;gten nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 16. April 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 225/12 </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 23. M&auml;rz 2010 - 308 O 175/08, ZUM-RD 2010, 331-352 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 31. Oktober 2012 - 5 U 37/10, ZUM-RD 2013, 428-452 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der franz&ouml;sischen Musikgruppe &quot;Dark S.&quot;, die in den Jahren 1999 bis 2004 vier verschiedene von einem Tontr&auml;gerunternehmen ausgewertete Musikalben ver&ouml;ffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem K&uuml;nstlernamen &quot;B.&quot; auf. Die Kl&auml;ger behaupten, verschiedene auf Musikalben des Beklagten ver&ouml;ffentlichte Titel seien – ohne &Uuml;bernahme der jeweiligen Texte - mit zum Teil leicht ver&auml;nderten Ausschnitten der Musikaufnahmen der Gruppe &quot;Dark S.&quot;, die als sogenannte Loop mit dem Sprechgesang des Beklagten und einem Schlagzeug-Beat verbunden worden seien, unterlegt. Die Kl&auml;ger sehen hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an zur gemeinsamen Verwertung verbundenen Kompositionen und Texten und ihres Urheberpers&ouml;nlichkeitsrechtes und nehmen den Beklagten unter anderem auf Unterlassung, Erteilung von Ausk&uuml;nften und auf Zahlung von (immateriellem) Schadensersatz in Anspruch. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten &uuml;berwiegend zur&uuml;ckgewiesen. Es hat aus eigener Sachkunde die Schutzf&auml;higkeit der streitgegenst&auml;ndlichen Ausschnitte aus Musikaufnahmen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte f&uuml;r Musiktitel des Beklagten in die Urheber(pers&ouml;nlichkeits)rechte der Kl&auml;ger eingegriffen worden sei. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 30. April 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 13/14 </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 27. September 2012 - 31 O 360/11 </p>
<p align="justify">WRP 2012, 1606 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 U 188/12 </p>
<p align="justify">GRUR-RR 2014, 342 = WRP 2014, 194 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen sind Verlagsgesellschaften, die Tageszeitungen herausgeben. Ihr Angebot kann auch &uuml;ber das Internet, teilweise &uuml;ber sogenannte &quot;Apps&quot; abgerufen werden. Die Beklagte zu 1, die Arbeitsgemeinschaft der &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), und die Beklagte zu 2, eine Landesrundfunkanstalt, bieten das &uuml;ber das Internet abrufbare Nachrichten- und Informationsportal &quot;tagesschau.de&quot; an, f&uuml;r das sie ein Telemedienkonzept nach &sect; 11f Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) entwickelt haben, das von der f&uuml;r die Rechtsaufsicht zust&auml;ndigen Nieders&auml;chsischen Staatskanzlei nach Durchlaufen des sogenannten Drei-Stufen-Tests freigegeben worden ist. Daneben bieten sie die &uuml;ber Smartphones und Tablet-PC's abrufbare &quot;Tagesschau-App&quot; an. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen sehen in dem Angebot der &quot;Tagesschau-App&quot; ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und nehmen die Beklagten auf Unterlassung des Telemedienangebots &quot;Tagesschau-App&quot; insgesamt, hilfsweise auf Unterlassung der Ver&ouml;ffentlichung einzelner Artikel dieses Angebots in Anspruch. Sie machen geltend, die Beklagten h&auml;tten hiermit den Bestimmungen des &sect; 11d RStV* und &sect; 11f RStV** zuwidergehandelt, da vers&auml;umt worden sei, auch f&uuml;r die &quot;Tagesschau-App&quot; den nach &sect; 11f RStV vorgeschriebenen Drei-Stufen-Test durchzuf&uuml;hren. Hinzu komme, dass das &uuml;ber die &quot;Tagesschau-App&quot; abrufbare Angebot als nicht sendungsbezogen und presse&auml;hnlich anzusehen und daher mit &sect; 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV nicht in &Uuml;bereinstimmung zu bringen sei. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehren die Kl&auml;gerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils nach Ma&szlig;gabe der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antr&auml;ge. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 11d RStV lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind. </p>
<p align="justify">(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von </p>
<p align="justify">1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Gro&szlig;ereignissen gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 2sowie von Spielen der 1. und 2. Fu&szlig;ball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach, </p>
<p align="justify">2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien soweit auf f&uuml;r die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zur&uuml;ckgegriffen wird und diese Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterst&uuml;tzend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenst&auml;ndiges Telemedienangebot nach &sect; 11f Abs. 3darzustellen; diese sendungsbezogenen Telemedien sind in Telemedienkonzepten entsprechend &sect; 11f Abs. 1zu beschreiben; Vorank&uuml;ndigungen sind zul&auml;ssig, </p>
<p align="justify">3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Ma&szlig;gabe eines nach &sect; 11f durchgef&uuml;hrten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabh&auml;ngig eine Befristung f&uuml;r die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presse&auml;hnliche Angebote sind nicht zul&auml;ssig und </p>
<p align="justify">4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Ma&szlig;gabe der gem&auml;&szlig; &sect; 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>** &sect; 11f RStV lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach &sect; 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote n&auml;her beschreiben. </p>
<p align="justify">(2) … </p>
<p align="justify">(3) … </p>
<p align="justify">(4) Ist ein neues Angebot oder die Ver&auml;nderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegen&uuml;ber ihrem zust&auml;ndigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder ver&auml;nderte, Angebot vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen dar&uuml;ber zu treffen, </p>
<p align="justify">1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bed&uuml;rfnissen der Gesellschaft entspricht, </p>
<p align="justify">2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und </p>
<p align="justify">3. welcher finanzielle Aufwand f&uuml;r das Angebot erforderlich ist. </p>
<p align="justify">Dabei sind Quantit&auml;t und Qualit&auml;t der vorhandenen frei zug&auml;nglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu ber&uuml;cksichtigen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 11. Juni 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 7/14 </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 2. Mai 2013 - 14 O 277/12 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 U 96/13, BeckRS 2014, 12307 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen sind vier f&uuml;hrende deutsche Tontr&auml;gerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 17. Dezember 2007 &uuml;ber eine IP-Adresse 407 Musiktitel zum Herunterladen verf&uuml;gbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die Beklagte als Inhaberin des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses. Der Internetanschluss wurde von der Beklagten, ihrem 16j&auml;hrigen Sohn und ihrer 14j&auml;hrigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung r&auml;umte die Tochter der Beklagten nach der Belehrung &uuml;ber ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen lie&szlig;en die Beklagte durch Anwaltsschreiben abmahnen. Die Beklagte gab eine Unterlassungserkl&auml;rung ab. Die Kl&auml;gerinnen haben die Beklagte auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in H&ouml;he von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Gest&auml;ndnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese &uuml;ber die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschb&ouml;rsen belehrt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die T&auml;terschaft der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst&auml;ndige Klageabweisung weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 11. Juni 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 19/14 </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 31. Oktober 2012 - 28 O 306/11 </p>
<p align="justify">ZUM-RD 2013, 74 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 U 205/12 </p>
<p align="justify">ZUM-RD 2014, 495 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen sind vier f&uuml;hrende deutsche Tontr&auml;gerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 19. August 2007 &uuml;ber eine IP-Adresse 5.080 Musiktitel zum Herunterladen verf&uuml;gbar gemacht. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren benannte der Internetprovider als Inhaber der IP-Adresse eine Person, die in einem Buchstaben von dem Familiennamen des Beklagten abwich und ansonsten mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Anschrift &uuml;bereinstimmte. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen lie&szlig;en den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserkl&auml;rung ab und wies die geltend gemachten Zahlungsanspr&uuml;che zur&uuml;ck. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in H&ouml;he von 3.454,60 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangeh&ouml;riger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten h&auml;tten. </p>
<p align="justify">Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, einschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verf&uuml;gte nicht &uuml;ber Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17j&auml;hrigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgef&uuml;hrten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien &uuml;ber den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verf&uuml;gbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte f&uuml;r die Urheberrechtsverletzungen als T&auml;ter einzustehen hat. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollst&auml;ndige Klageabweisung weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 11. Juni 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 21/14 </b></p>
<p align="justify">AG Charlottenburg - Urteil vom 4. Januar 2013 - 207 C 391/12 </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 5. November 2013 - 16 S 5/13 </p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt ein Hotel in Berlin. Sie hat in 21 Hotelzimmern Fernsehger&auml;te installiert, die mit DVB-T-Zimmerantennen ausgestattet sind und mit denen die Hotelg&auml;ste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die Gesellschaft f&uuml;r musikalische Auff&uuml;hrungs- und mechanische Vervielf&auml;ltigungsrechte (GEMA), sieht darin eine Verletzung der ihr einger&auml;umten Rechte zur &ouml;ffentlichen Wiedergabe von Musikwerken. Sie verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verteilungsplans eine Verg&uuml;tung in H&ouml;he von 765,76 €. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat genommen, die Ausstrahlung von Musikwerken &uuml;ber die in den Hotelzimmern bereitgestellten Fernsehger&auml;te stelle eine &ouml;ffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen dar, durch die die der Kl&auml;gerin einger&auml;umten Rechte der &ouml;ffentlichen Wiedergabe der gesch&uuml;tzten Musikwerke verletzt worden seien. </p>
<p align="justify">Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 25. Juni 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 78/14 </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 24. Februar 2011 - 315 O 263/10 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 6. M&auml;rz 2014 - 5 U 82/11 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der insbesondere die Sparkassen geh&ouml;ren, die in erster Linie Bankdienstleistungen f&uuml;r Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit langer Zeit die Farbe Rot im Rahmen ihres Marktauftrittes ein und verwenden diese - auch f&uuml;r das Logo der Sparkassen - als Unternehmensfarbe. F&uuml;r den Kl&auml;ger ist eine abstrakte Farbmarke &quot;Rot&quot; (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen unter anderem f&uuml;r &quot;Finanzwesen, n&auml;mlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen f&uuml;r Privatkunden)&quot; eingetragen. </p>
<p align="justify">Die Beklagten sind Unternehmen einer bedeutenden auch in der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen Filialen t&auml;tigen spanischen Bankengruppe, die ebenfalls Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und f&uuml;r ihren internationalen Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf L&ouml;schung der zugunsten des Kl&auml;gers eingetragenen Farbmarke gestellt, den das Deutsche Patent- und Markenamt zur&uuml;ckgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatengericht das Verfahren zun&auml;chst ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union gerichtet. Hier&uuml;ber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden (GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940). </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagten gest&uuml;tzt auf eine Verletzung von Kennzeichenrechten an der Farbe &quot;Rot (HKS 13)&quot; und wegen unlauteren Wettbewerbs unter anderem auf Unterlassung der Benutzung der Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland und auf Erteilung von Ausk&uuml;nften und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 &uuml;berwiegend antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Es hat angenommen, im Verh&auml;ltnis zu der Beklagten zu 2 fehle es an der f&uuml;r die geltend gemachten Anspr&uuml;che erforderlichen Begehungsgefahr, da die Beklagte zu 2 die Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht benutzt habe und dies auch nicht ernsthaft zu bef&uuml;rchten sei. Soweit die Beklagte zu 2 die Farbe Rot tats&auml;chlich in hervorgehobener Weise verwendet habe, sei hierin keine kennzeichenrechtsverletzende Benutzung zu sehen. Auch wettbewerbsrechtliche Anspr&uuml;che seien nicht gegeben. </p>
<p align="justify">Das Verfahren &uuml;ber die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts &uuml;ber den Antrag auf L&ouml;schung der zugunsten des Kl&auml;gers eingetragenen Farbmarke ausgesetzt. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger die von ihm geltend gemachten Anspr&uuml;che im Verh&auml;ltnis zu der Beklagten zu 2 weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 25. Juni 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 105/14 </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 18. Dezember 2012 - 33 O 803/11 </p>
<p align="justify">GRUR-RR 2013, 102 = WRP 2013, 247 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 11. April 2014 - 6 U 230/12 </p>
<p align="justify">MarkenR 2014, 215 </p>
<p align="justify">Die Parteien sind bekannte Hersteller von S&uuml;&szlig;waren. Die Kl&auml;gerin vertreibt Fruchtgummiprodukte, darunter sogenannte &quot;Gummib&auml;rchen&quot; in goldfarbenen Verpackungen unter der Bezeichnung &quot;GOLDB&Auml;REN&quot;. Sie ist Inhaberin unter anderem der eingetragenen Wortmarken &quot;GOLDB&Auml;REN&quot;, &quot;Goldb&auml;r&quot;, und &quot;Gold-Teddy&quot; sowie der abstrakten Farbmarke &quot;Gold&quot;. Die Beklagte vertreibt Schokoladenprodukte, darunter eine in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in B&auml;renform, die sie selbst als &quot;Lindt Teddy&quot; bezeichnet. </p>
<p align="justify">Hiergegen wendet sich die Kl&auml;gerin mit der Begr&uuml;ndung, die Ausgestaltung des &quot;Lindt Teddys&quot; stelle die bildliche Darstellung des Wortes &quot;GOLDB&Auml;R&quot; dar und verletzte deshalb ihre Markenrechte sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Bezug auf ihre &quot;Goldb&auml;renfigur&quot; sowie die &quot;Goldb&auml;renproduktform&quot;. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage unter anderem damit verteidigt, die angegriffene Schokoladenfigur stelle eine Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie, zu der auch der &quot;Lindt Goldhase&quot; geh&ouml;re, dar. Zudem handele es sich bei der Teddyb&auml;renfigur um eine im S&uuml;&szlig;warenbereich h&auml;ufig verwendete Form. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; verurteilt, weil die angegriffenen Produktausstattungen die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke &quot;GOLDB&Auml;REN&quot; ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeintr&auml;chtige. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Bezeichnung &quot;GOLDB&Auml;R&quot; stelle f&uuml;r den Verbraucher keine naheliegende Bezeichnung f&uuml;r das angegriffene Produkt dar. Allein die Form und Farbe der Ausstattungen des Produkts der Beklagten rufe beim Publikum keine ungezwungene gedankliche Verkn&uuml;pfung zu der bekannten Marke &quot;GOLDB&Auml;REN&quot; hervor. Der Verkehr werde durch die auf den Produktausstattungen enthaltenen Wortbestandteile &quot;Lindt&quot; beziehungsweise &quot;Lindt-Teddy&quot; und die Einf&uuml;gung in die Produktreihe mit dem &quot;Goldhasen&quot; vielmehr zwanglos auf das Unternehmen der Beklagten hingewiesen. Dies gelte auch f&uuml;r die weiteren von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Marken. Mangels hinreichender &Auml;hnlichkeit und Verwechslungsgefahr k&auml;men auch auf den Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gest&uuml;tzte Anspr&uuml;che nicht in Betracht. </p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihre Klageantr&auml;ge weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 23. Juli 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 83/14 </b></p>
<p align="justify">LG Wiesbaden - Urteil vom 16. August 2013 - 13 O 18/13 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Januar 2014 - 11 U 93/13 </p>
<p align="justify">GRUR 2014, 890 </p>
<p align="justify">Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen, das &uuml;ber das Internet unter anderem B&uuml;cher vertreibt und ein &quot;Trade-In-Programm&quot; anbietet, &uuml;ber das Kunden an die Beklagte gebrauchte B&uuml;cher gegen Erhalt eines Wertgutscheins &uuml;ber einen von der Beklagten akzeptierten &quot;Eintauschwert&quot; verkaufen k&ouml;nnen. Im Rahmen einer Werbeaktion schrieb die Beklagte Kunden, die mindestens zwei B&uuml;cher gleichzeitig zum Tausch eingereicht hatten, zus&auml;tzlich zum Eintauschwert einen Gutschein &uuml;ber 5,- Euro auf dem Kundenkonto gut, der auch f&uuml;r den Erwerb von preisgebundenen B&uuml;chern eingesetzt werden konnte. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, der B&ouml;rsenverein des deutschen Buchhandels e. V., sieht hierin einen Versto&szlig; gegen das Buchpreisbindungsgesetz und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Anrechnung der zus&auml;tzlich gew&auml;hrten 5,- Euro-Gutscheine auf den Kaufpreis verlagsneuer B&uuml;cher in Anspruch. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte gew&auml;hre ihren Kunden durch die Anrechnung des 5,- Euro-Gutscheins einen nach &sect;&sect; 3 und 5 BuchPrG* unzul&auml;ssigen Preisnachlass, der auch nicht als Herabsetzung des Ladenpreises im Hinblick auf eine vom Kunden im Rahmen des &quot;Trade-In-Programms&quot; erbrachte, &auml;quivalente Gegenleistung angesehen werden k&ouml;nne. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 3 BuchPrG lautet: </b></p>
<p align="justify">Wer gewerbs- oder gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig B&uuml;cher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach &sect; 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht f&uuml;r den Verkauf gebrauchter B&uuml;cher. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 5 BuchPrG lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Wer B&uuml;cher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschlie&szlig;lich Umsatzsteuer (Endpreis) f&uuml;r die Ausgabe eines Buches f&uuml;r den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu ver&ouml;ffentlichen. Entsprechendes gilt f&uuml;r &Auml;nderungen des Endpreises. </p>
<p align="justify">… </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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</body>
</html>