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<TITLE>IV. Zivilsenat: Bundesgerichtshof zu den Folgen eines Rotlichtversto&szlig;es f&uuml;r dieVollkaskoversicherung</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 10 vom 29.01.03">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="10">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="IV. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="IV ZR 173/01">
<META NAME="Datum" CONTENT="29.01.2003">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="29.01.2003">
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<BODY>
<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr.10/2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Bundesgerichtshof zu den Folgen eines Rotlichtversto&szlig;es f&uuml;r die</P>
<P ALIGN="CENTER">Vollkaskoversicherung</P>
</B></FONT><U><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">Nach &sect;&nbsp;61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrl&auml;ssigkeit herbeigef&uuml;hrt hat. Danach erh&auml;lt er in der Vollkaskoversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug nicht ersetzt, wenn er das Rotlicht einer Ampel nicht beachtet hat und sein Verhalten als grob fahrl&auml;ssig zu bewerten ist. Unter welchen Umst&auml;nden ein Rotlichtversto&szlig; als grob fahrl&auml;ssig anzusehen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in folgendem Fall grobe Fahrl&auml;ssigkeit verneint (Urteil vom 11.&nbsp;Mai 2001, ver&ouml;ffentlicht in r+s 2001, 313): Der Versicherungsnehmer hatte vor einer Kreuzung auf der linken Geradeausspur als erstes Fahrzeug vor einer roten Ampel angehalten. In einem neben ihm auf der Linksabbiegespur stehenden Fahrzeug erkannte er einen Arbeitskollegen und gr&uuml;&szlig;te ihn. Nachdem er wieder nach vorn geschaut hatte, fuhr er trotz Rotlichts in die Kreuzung ein, weil er aufgrund einer Fehlverarbeitung eines in seinem Blickfeld befindlichen optischen Signals &uuml;berzeugt war, die Ampel habe f&uuml;r ihn soeben auf Gr&uuml;nlicht umgeschaltet. Bei einem solchen Sachverhalt, so meint das Oberlandesgericht, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nach dem Urteil vom 8.&nbsp;Juli 1992 (IV ZR 223/91&nbsp;- BGHZ 119, 147 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418), zwar grobe Fahrl&auml;ssigkeit anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen. Es widerspreche dem Zweck der Kaskoversicherung, von einem objektiv groben Verkehrsversto&szlig; regelhaft und ohne weiteres auf ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten zu schlie&szlig;en. Damit verschiebe der Bundesgerichtshof entgegen der Regelung in &sect;&nbsp;61 VVG auch die Beweislast zu Ungunsten des Versicherungsnehmers.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Kaskoversicherers zur&uuml;ckgewiesen. Das Berufungsurteil ist bei zutreffendem Verst&auml;ndnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Urteil vom 8.&nbsp;Juli 1992 l&auml;&szlig;t sich kein Grundsatz ableiten, nach dem die Mi&szlig;achtung des roten Ampellichts stets grob fahrl&auml;ssig ist. Das h&auml;ngt vielmehr von den Umst&auml;nden des jeweiligen Falles ab. Diese festzustellen und zu bewerten, ist Sache der tatrichterlichen W&uuml;rdigung. So kann es, wie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt, an den Voraussetzungen der groben Fahrl&auml;ssigkeit etwa dann fehlen, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist, oder bei besonders schwierigen, insbesondere &uuml;berraschend eintretenden Verkehrssituationen. Eine Beurteilung als nicht grob fahrl&auml;ssig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zun&auml;chst bei Rotlicht angehalten und dann in dem irrigen Glauben angefahren ist, die Ampel habe auf Gr&uuml;nlicht umgeschaltet. Es ist allerdings Sache des Versicherungsnehmers, im einzelnen darzulegen, wie es zu dem Verkehrsversto&szlig; gekommen ist, weil nur er und nicht der Versicherer die Umst&auml;nde kennt. Dieser Darlegungslast ist allerdings nicht schon mit einem blo&szlig;en Hinweis auf ein Augenblicksversagen gen&uuml;gt. An der Beweislast des Versicherers auch f&uuml;r die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrl&auml;ssigkeit &auml;ndert das nichts.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 29.&nbsp;Januar 2003 -&nbsp;IV ZR 173/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 29.&nbsp;Januar 2003</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-422</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-831</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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