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<title>Entscheidung zur nachtr&auml;glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 009 vom 20.01.06">
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<meta name="LfdNr" content="009">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="4. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="4 StR 222/05">
<meta name="Datum" content="20.01.06">
<meta name="" content="20.01.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 9/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Entscheidung zur nachtr&auml;glichen Anordnung der </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Sicherungsverwahrung </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdef&uuml;hrer gem&auml;&szlig; &sect; 66 b Abs. 2 StGB nachtr&auml;glich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser war am 26. November 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, da er auf eine ihm nur fl&uuml;chtig bekannte Frau mit dem Springmesser eingestochen hatte, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der ihm das sp&auml;tere Opfer keinen Anlass gegeben hatte, entt&auml;uscht sah. Diese Tat hatte er begangen, nachdem er erst zwei Monate zuvor nach Teilverb&uuml;&szlig;ung einer wegen Mordes durch das Bezirksgericht Halle angeordneten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, die auf Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von zehn Jahren umgewandelt worden war, infolge Aussetzung des Strafrestes zur Bew&auml;hrung aus der Haft entlassen worden war. Der Verurteilte verb&uuml;&szlig;te die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg und die Reststrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Halle bis zum 19. M&auml;rz 2002. Auch danach verblieb er weiterhin in der Justizvollzugsanstalt, zun&auml;chst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes &uuml;ber die Unterbringung besonders r&uuml;ckfallgef&auml;hrdeter Personen (UBG) des Landes Sachsen -Anhalt, und, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten f&uuml;r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl&auml;rt hatte, seit dem 28. Juli 2004 auf Grund Unterbringungsbefehls des Landgerichts Magdeburg gem&auml;&szlig; &sect; 275a Abs. 5 StPO. </p>
<p align="justify">Auf die Revision des Verurteilten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung anordnende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zur&uuml;ckverwiesen. Den Unterbringungsbefehl hat der Senat jedoch nicht aufgehoben. </p>
<p align="justify">&sect; 66 b StGB verlangt f&uuml;r eine Anordnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung nach der Anlassverurteilung erkennbar gewordene Tatsachen, die auf eine erhebliche Gef&auml;hrlichkeit des Verurteilten f&uuml;r die Allgemeinheit hinweisen. Eine solche neue Tatsache hat das Landgericht darin gesehen, dass bei dem Verurteilten w&auml;hrend des Strafvollzugs eine &quot;dissoziale Pers&ouml;nlichkeitsst&ouml;rung&quot; zutage getreten sei bzw. sich verfestigt habe. Diese Begr&uuml;ndung des Landgerichts hat der Senat beanstandet. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Diagnose einer „dissozialen Pers&ouml;nlichkeitsst&ouml;rung“ f&uuml;r sich keine neue Tatsache dar. Neue Tatsachen k&ouml;nnen vielmehr nur die dieser Wertung zugrunde liegenden sog. Ankn&uuml;pfungstatsachen sein. Hierauf, insbesondere auf die Auff&auml;lligkeiten des Verurteilten w&auml;hrend des Strafvollzuges, hat das Landgericht seine Entscheidung jedoch nicht gest&uuml;tzt. Dies wird das Landgericht nunmehr zu pr&uuml;fen haben. Die Sache muss deshalb neu verhandelt werden. </p>
<p align="justify">Urteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 222/05 </p>
<p align="justify">Landgericht Magdeburg - Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 21 Ks 18/04 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Januar 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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