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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 451/16
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Verkündet am:
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10. Oktober 2017
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Herrwerth
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR451.16.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
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Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
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Dr. Derstadt
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 aufgehoben.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
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Landgerichts Mainz vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen
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des Klägers.
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Die Parteien schlossen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs am
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11. Juli 2008 im Wege eines Fernabsatzgeschäfts zwei Verbraucherdarlehensverträge in Form sog. Forwarddarlehen über 160.000 € und 35.000 €. Für die
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Abnahme der Darlehensvaluta war der Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2011
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und dem 31. Mai 2012 vorgesehen. Die Beklagte belehrte den Kläger jeweils
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gleichlautend wie folgt über sein Widerrufsrecht:
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Der Kläger nahm die Darlehen nicht ab und zahlte am 17. März 2011 eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 14.579,36 € an die Beklagte.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2014
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erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung
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der Nichtabnahmeentschädigung bis zum 2. Oktober 2014 auf. Die Beklagte
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wies die Forderung des Klägers mit einem dem Kläger am 29. September 2014
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zugegangenen Schreiben zurück.
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Die Klage auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das
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Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er zum Schluss
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nur noch seinen Antrag auf Erstattung der Nichtabnahmeentschädigung nebst
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Zinsen weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil
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teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.579,36 €
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nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 30. September 2014 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen
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Berufung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
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I.
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Das
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Berufungsgericht
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(OLG
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Koblenz,
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Urteil
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vom
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29. Juli
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2016
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- 8 U 1049/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das
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Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Zwischen den Parteien seien im Juli 2008 im Wege des Fernabsatzes
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zwei Verbraucherdarlehensverträge als Forwarddarlehen zustande gekommen,
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so dass dem Kläger das Recht zugestanden habe, seine auf Abschluss der
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Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
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Die Beklagte habe den Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion
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des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der
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BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen,
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weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist
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nicht angelaufen, so dass der Kläger den Widerruf noch 2014 habe erklären
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können. Vorschriften des Fernabsatzrechts über das Erlöschen des Widerrufsrechts seien auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts vereinbart hätten, der Kläger müsse die Darlehen gegen Zahlung einer
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Nichtabnahmeentschädigung nicht mehr abnehmen, ändere an der fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten
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Willenserklärungen des Klägers nichts.
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Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen
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Rückgewährschuldverhältnisses könne der Kläger die Nichtabnahmeentschädigung zurückverlangen. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten stünden dem
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Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs aufgrund der Weigerung
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der Beklagten, die Forderung auszugleichen, ab dem 30. September 2014 zu.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
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stand.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,
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dem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,
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seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen
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nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
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§ 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem
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1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
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2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht indessen davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende
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Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs
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noch nicht abgelaufen gewesen sei. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte, was der Senat zu einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 21. Februar 2017
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- XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 46 ff.), die Voraussetzungen des Widerrufsrechts zutreffend dargestellt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die
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Widerrufsbelehrung kommt es daher nicht an.
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III.
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Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich
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auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da weitere
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Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat zugunsten der Beklagten
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in der Sache selbst erkennen und die Berufung des Klägers zurückweisen
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(§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Ellenberger
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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LG Mainz, Entscheidung vom 24.08.2015 - 5 O 194/14 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 1049/15 -
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