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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 449/16
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Verkündet am:
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10. Oktober 2017
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Herrwerth
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), §§ 346 ff.
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BGB § 432
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Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im
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Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer Mitgläubiger der aus dem
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Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche (Fortführung von Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22, zur
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Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
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BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 - OLG Koblenz
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LG Mainz
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ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR449.16.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
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Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
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Dr. Derstadt
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
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Landgerichts Mainz vom 20. Juli 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden
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ist, an die Kläger zur gesamten Hand 128,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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dem 1. Juli 2014 zu zahlen.
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Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
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Die Kläger schlossen am 11. April 2006 mit der Beklagten zwecks Finanzierung einer Immobilie zwei Darlehensverträge über je 110.000 €. Der Darlehensvertrag zur Nr.
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01 beinhaltete die Abrede eines für 15 Jahre fes-
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ten Zinssatzes von nominal 4,41%. Der andere Darlehensvertrag, der auf die
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Nr.
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02 einen Betrag von 15.400 € und auf die Nr.
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03 einen
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Betrag von 94.600 € verteilte, sah zunächst eine variable Verzinsung nach
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Maßgabe des Drei-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge vor. Ab dem Jahr
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2007 zahlten die Kläger aufgrund einer Konditionenanpassung auch insoweit
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einen festen Zinssatz. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine
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Buchgrundschuld an dem Grundstück der Kläger über 220.000 €. Die Beklagte
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belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge im April 2006 über ihr
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Widerrufsrecht jeweils gleichlautend wie folgt:
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Die Kläger verkauften das Grundstück im Juni 2013 an einen Dritten. Sie
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vereinbarten mit dem Käufer, dass der Eigentumsübergang - soweit hier von
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Interesse - "frei von im Grundbuch eingetragenen Rechten und Lasten" erfolgen
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solle. Der beurkundende Notar forderte die Beklagte am 19. Juni 2013 zur Erteilung einer Löschungsbewilligung auf, die die Beklagte in öffentlich beglaubigter
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Form mit Schreiben vom 6. August 2013 übermittelte. Die Kläger lösten die
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Restdarlehenssummen im September 2013 ab. Die Beklagte forderte und die
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Kläger zahlten Aufhebungsentgelte in Höhe von 6.920,69 € und 7.695,36 €, ein
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Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € und Kosten der öffentlichen Beglaubigung der Löschungsbewilligung in Höhe von 128,22 €.
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Die Kläger widerriefen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
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20. Juni 2014 ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Zahlung bis zum 30. Juni 2014 auf.
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Die Klage auf Rückzahlung der Aufhebungsentgelte, des Bearbeitungsentgelts und der Kosten der öffentlichen Beglaubigung "zur gesamten Hand"
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nebst Zinsen, außerdem auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten, hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens hilfsweise
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mit einem bestrittenen (eigenen) Anspruch auf "Nutzungsersatz" aufgerechnet.
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Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das
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erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage bis auf das Freistellungsbegehren stattgegeben. In den Gründen hat es dahin erkannt, der Beklagten stehe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zu. Mit ihrer vom
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Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, die auf die
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Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die vollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung. Die Kläger verfolgen mit ihrer Anschlussrevision ihr Freistellungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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A.
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
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I.
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Das
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Berufungsgericht
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(OLG Koblenz,
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Urteil
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vom
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29. Juli
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2016
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- 8 U 922/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das
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Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Zwischen den Parteien seien im April 2006 Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe,
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ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu
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widerrufen.
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Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung
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der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die
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Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster
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nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei
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die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2014
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hätten erklären können.
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Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts Aufhebungsverträge geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Er-
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stattung der Aufhebungsentgelte entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten
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die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für
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das Behaltendürfen der Aufhebungsentgelte hätten die Aufhebungsverträge
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nicht geschaffen.
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Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Das Verhalten eines
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Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen
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schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt
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habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden.
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Jedenfalls während der Laufzeit der Darlehen sei ihr zuzumuten gewesen, von
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dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie gesetzlich verpflichtet gewesen
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sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
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Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich
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ausgeübt. Ihnen könne ein widersprüchliches Verhalten hier nur vorgehalten
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werden, wenn - wie nicht - feststünde, dass sie ihr fortbestehendes Widerrufsrecht gekannt hätten. Dafür bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Schädigungsabsicht der Kläger.
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Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten die Kläger die Aufhebungsentgelte, das Bearbeitungsentgelt und Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung verlangen.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
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in allen Punkten stand.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,
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den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,
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ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach
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§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22
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Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem
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1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
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2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 20. Juni 2014 noch nicht abgelaufen gewesen.
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a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten mittels
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des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123
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Rn. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung
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gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem
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8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung kann sich die
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Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (Senatsurteil vom
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11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 27, zur Veröffentlichung
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bestimmt in BGHZ).
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b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die auf Abschluss der
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Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach
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vorzeitiger Beendigung der Darlehensverträge widerrufen werden konnten.
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Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich
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von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen,
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ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen,
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gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne
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sich - wie hier nicht - zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28).
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3. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105
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Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016
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- XI ZR 482/15,
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WM 2016,
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2295
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Rn. 30 f.
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und
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vom
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14. März
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2017
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- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger
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hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile
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vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007
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- V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die
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Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße
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Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er
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es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem
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Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des
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Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30;
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Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
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4. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die Kläger
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hätten mit der Leistung der Aufhebungsentgelte und des Bearbeitungsentgelts
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eine sich aus den Darlehensverträgen ergebende Verpflichtung erfüllt, so dass
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diese Leistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags
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nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung
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(künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren seien (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 32).
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5. Indessen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Kläger könnten
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- das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf der auf
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Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger
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unterstellt - auch die Rückgewähr der der Beklagten erstatteten Kosten für die
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öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung fordern. Der Anspruch der
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Beklagten auf Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung folgt - vergleichbar dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der löschungsfähigen Quittung nach § 369
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Abs. 1 BGB - aus § 1192 Abs. 1, §§ 1144, 897 BGB (vgl. Senatsurteile vom
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7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333 f. und vom 30. November
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1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259; Staudinger/Wolfsteiner, BGB,
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Neubearb. 2015, § 1144 Rn. 22; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1144
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Rn. 19). Aus dem Rechtsgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB aF folgt hier
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schon deshalb nichts anderes, weil die Löschungsbewilligung vor dem Wirksamwerden des Widerrufs erteilt wurde.
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6. Das Berufungsgericht, das den Klägern Verzugszinsen wie beantragt
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ab dem 1. Juli 2014 zuerkannt hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2014 nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1
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BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand.
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III.
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Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil
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der Beklagten entschieden hat, wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des
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Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit
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stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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IV.
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Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Berufung Erstattung
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der an die Beklagte geleisteten Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung nebst Zinsen gewährt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch
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zu. Er folgt aus den oben genannten Gründen nicht aus § 357 Abs. 1 Satz 1
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BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Die Kläger können die Erstattung
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- die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - auch nicht mit dem Argument
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beanspruchen, da die Löschungsbewilligung im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks durch die Kläger erteilt worden sei, habe die Beklagte
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Kosten für die öffentliche Beglaubigung nicht für erforderlich erachten dürfen,
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weil die Kläger ohnehin einen Notar mit der Abwicklung beauftragt hätten. Ausweislich des notariellen Kaufvertrags war der beurkundende Notar von den Klägern beauftragt, "die Unterlagen zur Lastenfreistellung" bei der Beklagten anzufordern. Der Beklagten entstanden die Kosten für die öffentliche Beglaubigung
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mithin auf Veranlassung der Kläger. Die Höhe der Kosten als solche haben die
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Kläger nicht in Frage gestellt.
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V.
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Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der
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Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
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(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Anschluss an den korrekt formulierten Antrag der Kläger richtig
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davon ausgegangen ist, die Kläger seien - das Bestehen eines Zahlungsanspruchs unterstellt - Mitgläubiger nach § 432 BGB und nicht, was das Berufungsgericht ohnehin wegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht ausurteilen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1434), Gesamtgläubiger nach § 428 BGB. Mitgläubigerschaft ist die Regel, Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 432 Rn. 1). Das gilt
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auch im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB (MünchKommBGB/Gaier,
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7. Aufl., § 351 Rn. 5; aA Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346
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Rn. 117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Sowohl der
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- hier erklärte - Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf nur eines der Kläger - dann nach § 139 BGB - führen aber dazu, dass sich die Darlehensverträge im Verhältnis zu sämtlichen Klägern jeweils in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis umwandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016
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- XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22). Aus diesen der Zahl der Darlehensverträge entsprechenden Rückgewährschuldverhältnissen resultiert (jeweils) eine
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(einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mitgläubigern macht (vgl.
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OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13, juris Rn. 87; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 3).
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Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Darlehensverträge seien nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden,
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wird es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuhe-
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ben haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200,
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121 Rn. 36).
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B.
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Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat die Anschlussrevision betreffend ausgeführt:
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Ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten bestehe nicht. Er folge nicht aus Verzug. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen einer Falschbelehrung scheitere, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
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II.
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Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung zu. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend
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einen Anspruch aus Schuldnerverzug verneint (Senatsurteil vom 21. Februar
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2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.). Das nimmt die Anschlussrevision hin. Der von ihr behauptete Anspruch auf Schadensersatz wegen einer un-
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zutreffenden Belehrung der Kläger besteht nicht (Senatsurteil vom 21. Februar
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2017, aaO, Rn. 35).
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Ellenberger
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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LG Mainz, Entscheidung vom 20.07.2015 - 5 O 209/14 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 922/15 -
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