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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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KZR 24/15
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Verkündet am:
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17. Oktober 2017
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Bürk
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Amtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ConsulTrust
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GmbHG § 57
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Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kann ein
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Mangel der Form der Übernahmeerklärung nicht mehr mit Erfolg gerügt werden.
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GWB § 41 Abs. 1 aF
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Der Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot führte auch unter
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der Geltung von § 41 Abs. 1 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle nicht zu
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dessen Nichtigkeit, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit.
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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 24/15 - OLG Frankfurt am Main
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LG Frankfurt am Main
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ECLI:DE:BGH:2017:171017UKZR24.15.0
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-2-
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 17. Oktober 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
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und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2015 wird auf Kosten
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der Beklagten zurückgewiesen.
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Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin macht gegen die Beklagten, ihre ehemaligen Geschäftsführer, Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG geltend.
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Bis zum 27. März 2006 war die B.
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GmbH (im Folgenden: B.
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) Inhaberin aller Geschäftsanteile der Klägerin. Die Beklagten sind die
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alleinigen Gesellschafter der B.
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und zugleich deren Geschäftsführer,
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zudem waren sie Geschäftsführer der Klägerin.
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Nach Gesprächen zwischen den Beklagten und der C.
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Gruppe über deren Beteiligung an der Klägerin wurde am 27. März 2006 ein
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umfangreiches Vertragswerk protokolliert. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Klägerin wurde beschlossen, dass die ConsulTrust GmbH (im
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Folgenden ConsulTrust) als Treuhänderin für die C.
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ren Tochtergesellschaft C.
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SE über de-
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GmbH im Zusammenhang mit
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einer Erhöhung des Stammkapitals von bislang 25.000 Euro um 75.000 Euro
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75% der Geschäftsanteile der Klägerin erwerben sollte. Der Beschluss über die
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Kapitalerhöhung der Klägerin und die Zulassung der ConsulTrust zur Übernahme des neuen Anteils wurde notariell beurkundet. Am selben Tag wurde ein
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Beteiligungsrahmenvertrag notariell beurkundet, dem elf weitere, im Rahmen
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der Beurkundung unterzeichnete Dokumente als Anlage beigefügt wurden. Der
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Vertrag über die Beteiligung der ConsulTrust an der Klägerin (im Folgenden:
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Beteiligungsvertrag) und die Gesellschaftervereinbarung über Andienungs- und
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Erwerbspflichten (im Folgenden: Gesellschaftervereinbarung) wurden vom
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Notar verlesen. Die weiteren Dokumente wurden nicht vom Notar verlesen,
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sondern der notariellen Urkunde über den Beteiligungsrahmenvertrag zu Informationszwecken beigefügt.
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Die Beklagten wurden erneut zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.
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Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am
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9. Juni 2006.
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Am 16. Juli 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin
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unter Mitwirkung der ConsulTrust, gegen die Beklagten, die im Dezember 2008
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als Geschäftsführer abberufen worden waren, Ansprüche gemäß § 43 Abs. 2
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GmbHG geltend zu machen.
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Im November 2011 wurde der Erwerb der Anteile an der Klägerin durch
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die ConsulTrust nachträglich beim Bundeskartellamt als Zusammenschlussvorhaben gemeldet. Das Bundeskartellamt stellte das Verfahren zur Entflechtung
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des bereits vollzogenen Zusammenschlusses mit Beschluss vom 5. Dezember
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2011 ein und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht vorlägen (§ 41 Abs. 3 GWB i.V. mit § 36 Abs. 1 GWB).
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 erklärte die B.
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gegenüber
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der ConsulTrust, sie halte sämtliche am 27. März 2006 beurkundeten Rechtsgeschäfte für unwirksam, vorsorglich würden diese widerrufen, aufgehoben,
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zurückgenommen und gekündigt.
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Die Streithelferin, ein Versicherer, der mit der C.
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SE eine
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D&O-Versicherung abgeschlossen hat, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
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Die Beklagten halten die Schadensersatzklage für unzulässig. Sie sind
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der Auffassung, die ConsulTrust sei nie wirksam Gesellschafterin der Klägerin
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geworden. Die im März 2006 abgeschlossenen Verträge seien nach der zum
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Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung von § 41 Abs. 1 GWB unwirksam, weil mit ihnen ein Zusammenschluss vollzogen worden sei, den das
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Bundeskartellamt nicht freigegeben habe. Die nachfolgende Einstellung des
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Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt habe diesen Verstoß nicht
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geheilt. Zudem sei der Vertrag über den Anteilserwerb wegen Nichteinhaltung
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der nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG erforderlichen Form nicht wirksam. Da mithin die B.
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nach wie vor Alleingesellschafterin der Klägerin sei, sei der
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Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 16. Juli 2009 unwirksam.
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Die Beklagten haben Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der
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sie beantragen festzustellen, dass die ConsulTrust nicht Gesellschafterin der
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Klägerin geworden ist.
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Das Landgericht hat die Zwischenfeststellungswiderklage durch TeilUrteil abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
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vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt,
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verfolgen die Beklagten und ihre Streithelferin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision ist unbegründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt,
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WuW/E DE-R 4864) im Wesentlichen wie folgt begründet.
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Die ConsulTrust sei im Wege der Kapitalerhöhung Gesellschafterin der
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Klägerin geworden. Der Beschluss der Altgesellschafterin der Klägerin über die
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Erhöhung des Stammkapitals sowie darüber, wer zur Übernahme zugelassen
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werde, sei formgerecht gefasst worden. Die ConsulTrust habe das ihr eingeräumte Übernahmerecht ausgeübt und eine dem Erhöhungsbetrag entsprechende Stammeinlage übernommen. Die B.
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habe diese Übernahme-
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erklärung konkludent dadurch angenommen, dass die Kapitalerhöhung zum
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Handelsregister angemeldet worden sei. Nachdem die Kapitalerhöhung in das
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Handelsregister eingetragen worden sei, sei davon auszugehen, dass die Anmeldung formgerecht erfolgt sei.
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Die Übernahme sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 4
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GmbHG unwirksam. Sie habe nicht der notariellen Beurkundung nach dieser
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Vorschrift bedurft. Zwar enthalte die Gesellschaftervereinbarung gegenseitige
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Pflichten zur Andienung der Geschäftsanteile. Der Beurkundungspflicht unterlägen über den Wortlaut des § 15 Abs. 4 GmbHG hinaus auch solche Verpflichtungen, die mit einer Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils in Zusammenhang stünden. Weder das Anliegen der Beweiserleichterung noch die
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Unterbindung des leichten und spekulativen Handels mit GmbH-Anteilen rechtfertigten es indes, auch die Übernahmevereinbarung der Formvorschrift des
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§ 15 Abs. 4 GmbHG zu unterwerfen. Bei der Übernahme handele es sich zudem um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der eigenen Formvorschriften
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unterliege. Dies schließe es aus, sie darüber hinaus gehenden Formvorschriften zu unterwerfen.
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Ob die Gesellschaftervereinbarung wirksam beurkundet sei, sei unerheblich, da eine etwaige Formnichtigkeit dieser Vereinbarung jedenfalls nicht entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Übernahmevereinbarung führe.
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Denn nach Ziffer 6.1 des Beteiligungsvertrags und der Gesellschaftervereinbarung solle im Fall einer teilweisen Unwirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung
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diese im Übrigen aufrechterhalten bleiben.
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Auch das Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB in der Fassung der
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7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stehe der Wirksamkeit der Anteilsübernahme nicht entgegen. Der Verstoß gegen das Vollzugsverbot sei durch die Einstellung des Entflechtungsverfahrens durch das
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Bundeskartellamt mit Rückwirkung geheilt worden.
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Die Übernahme sei auch nicht an den Erklärungen der B.
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vom
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2. Dezember 2011 gescheitert. Der auf die Erhöhung des Stammkapitals und
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die Zulassung der ConsulTrust zur Übernahme gerichtete Gesellschafterbeschluss der Klägerin habe allenfalls bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in
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das Handelsregister formlos widerrufen werden können, auch habe dieser Beschluss nicht gegen das Vollzugsverbot verstoßen. Eine Rechtsgrundlage für
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eine Kündigung oder einen Widerruf der Übernahmeerklärung durch die B.
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sei nicht ersichtlich. Eine freie Widerruflichkeit dieser Erklärung sei
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nach dem Beteiligungsvertrag ausgeschlossen. Selbst wenn dieser formunwirksam sei, sei die B.
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als Partei dieses Vertrags nach Treu und Glauben
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verpflichtet gewesen, alles Erforderliche zu tun, um die Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen.
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II.
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
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1.
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Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten ist zulässig.
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stand.
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a)
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Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Beklagte bis zum Schluss der
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mündlichen Verhandlung durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass
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ein im Laufe des Prozesses streitiges Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung festgestellt werde, wenn von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum
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Teil abhängt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 9. März 1994
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||
- VIII ZR 165/93, BGHZ 125, 251, 255; Urteil vom 25. Oktober 2007
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- VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 Rn. 10).
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b)
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Der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage der Beklag-
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ten steht nicht entgegen, dass sie an dem Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen sie festgestellt wissen wollen, nicht beteiligt sind. Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein, sofern das zu klärende
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Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist und die
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Entscheidung über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann
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(BGH, Beschluss vom 7. November 1997 - BLw 26/97, WM 1997, 2403, 2404;
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Urteil vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02, NZM 2005, 704; Urteil vom 5. Mai 2011
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- VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 20).
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Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit besteht, denn für die Entscheidung des Rechtsstreits ist von Bedeutung, ob die ConsulTrust Mitgesellschafterin der Klägerin geworden oder die B.
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Alleingesellschafterin geblieben
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ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich ihr alleiniger Gesellschafter ist, grundsätzlich
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nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Personengleichheit mit dem Gesellschafter,
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der in der Gesellschaft letztlich allein weisungsberechtigt ist, praktisch seine
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eigenen Weisungen ausführt (BGH, Urteil vom 28. September 1992
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- II ZR 299/91, BGHZ 119, 257, 261; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 74/92,
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BGHZ 122, 333, 336; Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, BGHZ 142, 92, 95;
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||
Urteil vom 31. Januar 2000 - II ZR 189/99, NJW 2000, 1571). Unter solchen
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Umständen bedarf es keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses, um die Annahme eines Handelns auf Weisung des Gesellschafters zu begründen (BGHZ
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119, 257, 261). Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung, wenn es um die
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Haftung mehrerer Geschäftsführer geht, die einverständlich gehandelt haben
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und zusammen die alleinigen Gesellschafter der GmbH sind, also zusammengenommen über die gleiche Rechtsmacht verfügen wie ein Alleingesellschafter
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(BGHZ 122, 333, 336; 142, 92, 95). Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht
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dadurch veranlasst, dass die Beklagten nicht unmittelbar, sondern über die zwischengeschaltete B.
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, deren alleinige Geschäftsführer sie sind, mittel-
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bar die alleinigen Gesellschafter der Klägerin waren. Hätte sich hieran, wie die
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Beklagten geltend machen, nichts geändert, wäre also die ConsulTrust nicht
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Mitgesellschafterin der Klägerin geworden, wäre dies für die Frage einer Haftung der Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG von Bedeutung.
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2.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
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ConsulTrust durch Übernahme eines Geschäftsanteils Gesellschafterin der
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Klägerin geworden ist.
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a)
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Eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH kann nur durch
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einen satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter erfolgen, der nach § 53
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Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf. Nach den Feststellungen
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des Berufungsgerichts hat die B.
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als damalige Alleingesellschafterin
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der Klägerin am 27. März 2006 einen Beschluss über die Erhöhung des
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Stammkapitals der Klägerin von 25.000 Euro auf 100.000 Euro zusammen mit
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dem Beschluss gefasst, die ConsulTrust zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zuzulassen. Diese Beschlüsse sind notariell beurkundet worden.
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Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die ConsulTrust das
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ihr eingeräumte Recht zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils am gleichen
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Tag in notariell beglaubigter Form und damit entsprechend den in § 55 Abs. 1
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GmbHG bestimmten Erfordernissen ausgeübt hat.
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Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass diese Übernahmeerklärung konkludent dadurch angenommen wurde, dass die Anmeldung der
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Kapitalerhöhung zum Handelsregister erfolgte. Die Übernahme der neuen Geschäftsanteile erfolgt durch Vertrag zwischen der Gesellschaft, handelnd durch
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den bisherigen Alleingesellschafter, und dem Übernehmer (BGH, Urteil vom
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30. November 1967 - II ZR 68/65, BGHZ 49, 117, 119 mwN). Die Anmeldung
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zum Handelsregister ist nach §§ 57 Abs. 1, 78 GmbHG von sämtlichen Geschäftsführern der Gesellschaft vorzunehmen, dies waren im maßgeblichen
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Zeitraum die Beklagten.
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Seine Feststellung, dass die Klägerin die Kapitalerhöhung ordnungsgemäß angemeldet hat, hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde, was nach §§ 57a, 9c
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GmbHG nur erfolgen darf, wenn eine den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Anmeldung vorgelegt wurde.
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Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden
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von der Revision nicht angegriffen.
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Durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister sind
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die neuen Geschäftsanteile entstanden und hat die ConsulTrust die Stellung
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einer Gesellschafterin der Klägerin erlangt (BGH, Urteil vom 3. November 2015
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- II ZR 13/14, ZIP 2015, 2315 Rn. 13).
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b)
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Die Revision macht geltend, unter den hier vorliegenden Umstän-
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den habe die Übernahmevereinbarung der notariellen Beurkundung bedurft. Sie
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folgert dies daraus, dass die B.
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als bisherige Alleingesellschafterin und
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die ConsulTrust als Übernehmerin mit der Übernahme eine Reihe von weiteren
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Verträgen schlossen, darunter auch die Gesellschaftervereinbarung, die u.a.
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wechselseitige Andienungspflichten hinsichtlich der Geschäftsanteile an der
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||
Klägerin vorsieht, und meint, wegen des von den Parteien gewollten engen
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wirtschaftlichen Zusammenhangs dieser Beschlüsse und Vereinbarungen unterfalle auch die Übernahmevereinbarung dem Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG.
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Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
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Selbst wenn die Übernahmeerklärung durch die ConsulTrust GmbH und die
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Annahmeerklärung der Klägerin formunwirksam gewesen wären, wurde dieser
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Mangel durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister geheilt.
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Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister können
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Mängel der Übernahmevereinbarung mit Rücksicht auf den Schutz des Vertrauens des Geschäftsverkehrs auf die ungeschmälerte Erhaltung der im Register eingetragenen Kapitalgrundlage nur noch eingeschränkt geltend gemacht
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werden. Neben dem Fehlen einer Übernahmeerklärung können grundsätzlich
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nur solche Mängel gerügt werden, die in Zweifel stellen, ob die betreffende Erklärung in zurechenbarer Weise veranlasst worden ist, insbesondere mangelnde Geschäftsfähigkeit und fehlende Vollmacht (Scholz/Priester, GmbHG,
|
||
11. Auflage,
|
||
|
||
§ 57
|
||
|
||
Rn. 53;
|
||
|
||
MünchKomm.GmbHG/Lieder,
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||
|
||
2. Auflage,
|
||
|
||
§ 57
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||
|
||
Rn. 78 ff.; Ulmer/Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage, § 57
|
||
Rn. 52 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage, § 57 Rn. 26). Eine
|
||
Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung
|
||
oder anderer Willensmängel scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, NZG 2008, 73 Rn. 22). Nichts anderes gilt für die Berufung auf Mängel der Form der Übernahmeerklärung (Scholz/Priester, GmbHG,
|
||
11. Auflage,
|
||
|
||
§ 55
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||
|
||
Rn. 83;
|
||
|
||
MünchKomm.GmbHG/Lieder,
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||
2. Auflage,
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||
§ 55
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||
- 12 -
|
||
|
||
Rn. 131; Ulmer/Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage, § 55
|
||
Rn. 76).
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36
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3.
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Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsge-
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richts, das Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB stehe der Wirksamkeit der
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Übernahme des Geschäftsanteils an der Klägerin durch die ConsulTrust nicht
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entgegen, bleiben ebenfalls erfolglos.
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a)
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||
Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die Anteilsüber-
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||
|
||
nahme der Zusammenschlusskontrolle unterlag. § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB in der
|
||
zum Zeitpunkt dieses Rechtsgeschäfts geltenden Fassung der 7. Novelle des
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||
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. Juli 2005 (im Folgenden: GWB aF) bestimmt, dass die beteiligten Unternehmen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben wurde, nicht vor Ablauf
|
||
der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GWB aF vollziehen dürfen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nach § 41
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||
Abs. 1 Satz 2 GWB aF unwirksam.
|
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|
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||
b)
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Nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur, der das Beru-
|
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||
fungsgericht beigetreten ist, führte ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot auch
|
||
unter der Geltung von § 41 Abs. 1 GWB aF nicht zur unheilbaren Nichtigkeit
|
||
des betreffenden Rechtsgeschäfts, sondern nur zu dessen schwebender Unwirksamkeit. Diese Unwirksamkeit entfällt rückwirkend mit der Einstellung des
|
||
Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt (Ruppelt in Langen/Bunte,
|
||
Deutsches Kartellrecht, 11. Auflage, § 41 Rn. 2; Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 41 GWB Rn. 12 f.;
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Bechtold, GWB, 6. Auflage, § 41 Rn. 8; Schulte in Schulte/Just, Kartellrecht,
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§ 41 GWB Rn. 13, Riesenkampff/Lehr in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff,
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Kartellrecht, § 41 GWB Rn. 5; MünchKomm.GWB/Mäger, § 41 Rn. 19; Kuhn in
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Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand September 2014, § 41 GWB
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Rn. 51; Thomas in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 41
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GWB Rn. 56; Colbus/Marquier, EWS 2012, 305, 307; Lettl, WuW 2009, 249;
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BKartA, Tätigkeitsbericht 2007/2008, BT-Drucks. 16/13500, S. 21; anders Topel
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in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Auflage, § 50 Rn. 9; s. auch
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- nicht tragend - BKartA, WuW DE-V 1553 Rn. 172).
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c)
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Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der
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Diese Auffassung trifft zu.
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7. GWB-Novelle entschieden, dass ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot nicht
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zur unheilbaren Nichtigkeit des Zusammenschlusses führt, sondern lediglich zur
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schwebenden Unwirksamkeit, und zur Begründung ausgeführt, es wäre unverständlich, wenn die Verletzung der Anmeldepflicht neben der schwebenden
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Unwirksamkeit und der Bußgeldsanktion weitere Sanktionen zur Folge hätte.
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Sehe das Bundeskartellamt von einer Untersagung ab, bedeute dies, dass gegen den Zusammenschluss unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen über
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die Zusammenschlusskontrolle keine Bedenken bestünden (BGH, Beschluss
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vom 31. Oktober 1978 - KVR 3/77, WuW/E BGH 1556, 1559 - Weichschaum
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III). Daher wäre es unverhältnismäßig, eine Maßnahme, die materiell nicht gegen die Bestimmungen der Zusammenschlusskontrolle verstößt, als unheilbar
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nichtig anzusehen.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der 7. GWB-Novelle hieran
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etwas ändern wollte, sind nicht ersichtlich. Danach entfiel die Unwirksamkeit
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rückwirkend mit der Einstellung des Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt.
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d)
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Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass der
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Gesetzgeber im Rahmen der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Wirkung zum 30. Juni 2013 eine Bestimmung in das Gesetz
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eingefügt hat, nach welcher Rechtsgeschäfte, die gegen das Vollzugsverbot
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verstoßen, von der Unwirksamkeitsfolge ausgenommen sind, wenn der nicht
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angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflech-
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tungsverfahren eingestellt wurde, weil die Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht vorlagen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB).
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Wie der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf
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der 8. GWB-Novelle zu entnehmen ist, wurde darin lediglich eine Klarstellung
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gesehen (BT-Drucks. 17/9852, S. 20 und 30).
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4.
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Der Eintritt der ConsulTrust als neue Gesellschafterin der Klägerin
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wird auch durch die im Schreiben der B.
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vom 2. Dezember 2011 ent-
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haltenen Erklärungen nicht in Frage gestellt. Insoweit bedarf die Frage, ob der
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B.
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ein Grund hierfür zur Seite stand, keiner Entscheidung.
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a)
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Ein Widerruf der Erklärungen, mit denen die B.
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als dama-
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lige Alleingesellschafterin der Klägerin gegenüber der ConsulTrust die Verpflichtung einging, das Stammkapital der Klägerin zu erhöhen und die ConsulTrust zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zuzulassen, beträfe nur das
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schuldrechtliche Geschäft und ließe die Wirksamkeit der Übernahmevereinbarung als dingliches Geschäft, das zwischen der Klägerin und der ConsulTrust
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als Übernehmerin geschlossen wurde, unberührt.
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b)
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Die schwebende Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts hat grund-
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sätzlich nicht zur Folge, dass den Parteien die Befugnis zusteht, sich einseitig
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hiervon zu lösen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993,
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648, 651). Auch Sinn und Zweck des Vollzugsverbots (§ 41 Abs. 1 GWB) erfordern es nicht, den Parteien eine solche Befugnis einzuräumen.
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c)
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Wie bereits ausgeführt können nach der Eintragung der Kapitaler-
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höhung nur noch solche Mängel geltend gemacht werden, die infrage stellen,
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dass die Erklärungen, die die Übernahmevereinbarung zustande brachten, zurechenbar veranlasst wurden. Dass die Annahme der Übernahmeerklärung mit
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solchen Mängeln behaftet war, zeigt die Revision nicht auf.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1
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ZPO.
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Limperg
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Kirchhoff
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Sunder
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Bacher
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Deichfuß
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2013 - 3-6 O 79/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2015 - 11 U 71/13 (Kart) -
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