59 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
59 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IX ZR 209/17
|
||
vom
|
||
23. Oktober 2017
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2017:231017BIXZR209.17.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
||
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
|
||
Meyberg
|
||
|
||
am 23. Oktober 2017
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des
|
||
Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
|
||
Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt bot weder Veranlassung zur Erteilung von Hinweisen noch zur Setzung einer Frist zur weiteren Begründung des Rechtsmittels vor der Entscheidung des Senats. Eine Umdeutung
|
||
des mehrfach ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO bezeichneten Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge kam auch deshalb nicht in Betracht,
|
||
weil der XII. Zivilsenat einen solchen Rechtsbehelf durch Beschluss vom
|
||
12. Juli 2017 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar war (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Gewährung von Akteneinsicht vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vor-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
bringen die Instanzakten bei dem Oberlandesgericht Köln eingesehen; diese
|
||
sind lediglich um den angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort
|
||
auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
|
||
|
||
Kayser
|
||
|
||
Gehrlein
|
||
|
||
Schoppmeyer
|
||
|
||
Grupp
|
||
|
||
Meyberg
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 -
|
||
|
||
|