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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 90/15
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vom
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29. Juni 2017
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in der Rechtsbeschwerdesache
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ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB90.15.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
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Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
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beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung
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des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss
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vom 7. Juli 2016 als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 30 Mio. € festgesetzt.
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Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der
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Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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I. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch sonst zulässig.
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1. Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen
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obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. August
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2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 3).
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2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig.
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a) Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs
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Monaten ist gewahrt. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss des Senats vom
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7. Juli 2016 der Antragstellerin entsprechend dem Stempel auf dem von ihr unterzeichneten Empfangsbekenntnis bereits am 4. November 2016 zugegangen
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wäre und nicht erst, wie handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen, am 10. November 2016. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist am
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4. Mai 2017 und damit in jedem Fall innerhalb der Frist von sechs Monaten
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beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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b) Die Gegenvorstellung ist auch nicht wegen unrichtiger Parteibezeichnung des Rechtsbehelfsgegners unzulässig. Die Antragstellerin hat in der Gegenvorstellung die Antragsgegnerin als "S.
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GmbH & Co. KG" bezeichnet.
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Das entspricht der Parteibezeichnung der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren. Über das Vermögen der S.
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GmbH & Co. KG wurde
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durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung angeordnet und A.
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G.
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zum Sachwalter bestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt der
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Schuldner passivlegitimiert (vgl. MünchKomm.InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270
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Rn. 191). Das Rubrum ist lediglich um den Zusatz "in Eigenverwaltung" zu ergänzen.
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c) Die Vorschrift des § 240 ZPO steht einer Entscheidung über die Gegenvorstellung der Antragstellerin nicht entgegen.
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Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es
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nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder
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das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch bei einer Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens
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in
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Eigenverwaltung
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(vgl.
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BGH,
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Beschluss
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vom
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7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 6). Die Vorschrift des
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§ 240 ZPO betrifft jedoch nur Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens bereits rechtshängig sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 Rn. 9; Beschluss vom
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27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl.,
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§ 240 Rn. 1). Danach wird etwa ein nach Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes
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Kostenfestsetzungsverfahren durch Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1
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ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11,
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MDR 2012, 990). Anders liegt es bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Streitwertbeschwerde zu einem bereits vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Für die Gegenvorstellung, die im Fall der
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Streitwertfestsetzung durch ein oberstes Bundesgericht an die Stelle der Streitwertbeschwerde tritt, gilt nichts anderes.
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Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO. Sie soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit
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geben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der
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Sachlage
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einzustellen
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(vgl. nur BGH,
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Beschluss
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vom
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29. Juni 2005
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- XII ZB 195/04, MDR 2006, 55 Rn. 16; BGH, MDR 2012, 990 Rn. 7). Bei einer
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Eigenverwaltung soll dem Insolvenzschuldner diese Möglichkeit eingeräumt
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werden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 629 Rn. 8). Eine gesonderte Überlegungsfrist benötigt der Insolvenzschuldner bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Gegenvorstellung zu einer Streitwertfestsetzung nicht.
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Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren am 1. Januar 2017 eröffnet.
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Die erst danach erhobene Gegenvorstellung wird von der Unterbrechungswirkung des § 240 Satz 1 ZPO nicht erfasst. Dahinstehen kann im Streitfall, ob
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Verfahren über Streitwertbeschwerden überhaupt nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen werden können (vgl. dazu OLG Neustadt, NJW 1965, 591; OLG
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Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 W 30/06, juris; Jaspersen in Vorwerk/
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Wolf, BeckOK ZPO, 24. Edition, Stand 1. März 2017, § 240 Rn. 2.15; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 3).
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II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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Entgegen den Ausführungen der Gegenvorstellung war Gegenstand des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens neben Sicherungsmaßnahmen für die in Ziffer II
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des Antrags der Antragstellerin genannten Auskunfts-, Herausgabe- und Unterlassungsansprüche auch die Sicherung der der Antragstellerin im Schiedsspruch zugesprochenen und unter Ziffer I ihres Antrags aufgeführten Zahlungsansprüche.
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Die Antragstellerin hat in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 29. Januar 2016 beantragt, nach den Anträgen aus ihren Schriftsätzen vom 18. und
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26. August 2015 zu erkennen. Der Schriftsatz vom 26. August 2015 (GA IV 69
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bis 72) enthielt keine Anträge. Der Schriftsatz vom 18. August 2015 gab auf den
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Seiten 2 bis 9 unter I. die Ansprüche aus dem Schiedsspruch wieder, deren
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Vollstreckung durch die unter II. des Antrags aufgeführten Maßnahmen gesichert werden soll. Unter I.1. werden zunächst sechs Zahlungsansprüche für
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rückständige Lizenzgebühren im Gesamtwert von mehr als 115 Mio. € aufgeführt. Danach folgen unter II.2. die Herausgabe-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, die ebenfalls gesichert werden sollen. Das Oberlandesgericht
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hat diese Anträge auf den Seiten 5 bis 20 seines Beschlusses im Einzelnen
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wiedergegeben. Die Antragstellerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine
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Beschränkung ihres Begehrens auf die Ansprüche gemäß Ziffer II der Anträge
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vom 18. August 2015 vorgenommen. Damit ist der gesamte Streitstoff aus dem
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Beschluss des Oberlandesgerichts in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt.
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Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den
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Wert der vom Schiedsgericht zugesprochenen und gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO
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zu sichernden Ansprüche mit insgesamt 125 Mio. € bewertet. Sie macht nicht
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geltend, diese Wertangabe im weiteren Verfahren korrigiert zu haben.
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Damit war Ausgangspunkt der Streitwertbemessung durch den Senat als
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Wert der Hauptsache der durch den Schiedsspruch zugesprochene Betrag von
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125 Mio. €. Bei dem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um ei-
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ne Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes, so dass dafür ein Wert von einem
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Drittel der Hauptsache angemessen erscheint. Im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 22 Abs. 2 RVG, § 39 Abs. 2 GKG war jedoch der Höchstwert
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von 30 Mio. € anzusetzen.
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Büscher
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Schaffert
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Löffler
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Kirchhoff
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Schwonke
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Vorinstanz:
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OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 -
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