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2020-08-27 21:55:39 +02:00

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<html>
<head>
<title>Bundesgerichtshof zur Haftung des Luftverkehrsunternehmens f&uuml;r Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbr&uuml;cke</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 185 vom 21.11.17">
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<meta name="LfdNr" content="185">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 30/15">
<meta name="Datum" content="21.11.17">
<meta name="" content="30.12.99">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 185/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Haftung des Luftverkehrsunternehmens f&uuml;r Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbr&uuml;cke </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 21. November 2017 X ZR 30/15 </b></p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld. </p>
<p align="justify">Er buchte f&uuml;r den 9. Februar 2013 f&uuml;r sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgef&uuml;hrten Flug von D&uuml;sseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbr&uuml;cke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kl&auml;ger hat Schadensersatz f&uuml;r aufgewendete Heilungskosten, f&uuml;r erlittene Erwerbsunf&auml;higkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend gemacht. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl&auml;gers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des &Uuml;bereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften &uuml;ber die Bef&ouml;rderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer &Uuml;bereinkommens - M&Uuml;). Der Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in &auml;hnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vork&auml;men und nur bei Gelegenheit einer Luftbef&ouml;rderung eintr&auml;ten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Kl&auml;gers aber nicht realisiert. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbr&uuml;cke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen m&ouml;glich. </p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Personenbef&ouml;rderungsrecht zust&auml;ndige X. Zivilsenat hat auf die Revision des Kl&auml;gers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof h&auml;lt anders als das Berufungsgericht eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 M&Uuml; f&uuml;r gegeben, wenn die Behauptungen des Kl&auml;gers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Er musste nicht abschlie&szlig;end entscheiden, ob die Haftung f&uuml;r Personensch&auml;den nach dieser Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftverkehrstypischen Risikos eingeschr&auml;nkt wird. Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines K&ouml;rpers w&auml;hrend einer Luftbef&ouml;rderung und erfasst auch die Vorg&auml;nge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang geh&ouml;rt jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbr&uuml;cke. Die Fluggastbr&uuml;cke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von H&ouml;he und Lage der Flugzeugt&uuml;r abh&auml;ngigen Gef&auml;lles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gef&auml;hrdungshaftung den Reisenden sch&uuml;tzen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht hierf&uuml;r einstehen. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf Urteil vom 27. Juni 2014 22 O 21/14 </p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf Urteil vom 25. Februar 2015 I-18 U 124/14 </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 17 Abs. 1 M&Uuml; </b></p>
<p align="justify">Der Luftfrachtf&uuml;hrer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender get&ouml;tet oder k&ouml;rperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die K&ouml;rperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. November 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>