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2020-08-27 21:55:39 +02:00

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<html>
<head>
<title>Altersvorsorgeverm&ouml;gen aus Riester-Renten ist unpf&auml;ndbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeitr&auml;ge tats&auml;chlich gef&ouml;rdert worden sind. </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 180 vom 16.11.17">
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<meta name="LfdNr" content="180">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="IX. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IX ZR 21/17">
<meta name="Datum" content="16.11.17">
<meta name="" content="16.11.17">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 180/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Altersvorsorgeverm&ouml;gen aus Riester-Renten ist unpf&auml;ndbar, </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeitr&auml;ge tats&auml;chlich gef&ouml;rdert worden sind.</b> </font></div></p>
<p align="justify"><b>Vers&auml;umnisurteil vom 16. November 2017 IX ZR 21/17 </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Verm&ouml;gen pf&auml;ndbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gl&auml;ubiger verwertet werden kann. </p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Schuldnerin schloss im Jahr 2010 bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente) ab. Der Rentenversicherungsvertrag sieht ein K&uuml;ndigungsrecht f&uuml;r die Schuldnerin vor. Nachdem die Schuldnerin Beitr&auml;ge in H&ouml;he von insgesamt 333 € gezahlt hatte, stellte die Beklagte den Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Am 15. April 2014 er&ouml;ffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Schuldnerin und bestellte den Kl&auml;ger zum Insolvenzverwalter. Der Kl&auml;ger k&uuml;ndigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangt von der Beklagten die Auszahlung des R&uuml;ckkaufswertes. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger meint, die Riester-Rente geh&ouml;re zur Insolvenzmasse. Da die Schuldnerin das Recht habe, den Vertrag zu k&uuml;ndigen, erf&uuml;lle der Vertrag nicht die Voraussetzungen des &sect; 851c Abs. 1 ZPO. Daher k&ouml;nne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gl&auml;ubiger verwertet werden. Au&szlig;erdem habe die Schuldnerin weder einen Zulageantrag gestellt noch eine staatliche Zulage erhalten. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass das in Riester-Vertr&auml;gen angesparte Verm&ouml;gen gem&auml;&szlig; &sect; 851 Abs. 1 ZPO** unpf&auml;ndbar sei, weil das Altersvorsorgeverm&ouml;gen einschlie&szlig;lich der Ertr&auml;ge in Riester-Renten gem&auml;&szlig; &sect; 97 Satz 1 EStG nicht &uuml;bertragbar sei. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger verlangt mit seiner Klage die Auszahlung des von ihm errechneten R&uuml;ckkaufswertes. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Kl&auml;gers zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollst&auml;ndige Klageabweisung. </p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r Insolvenzrecht zust&auml;ndige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pf&auml;ndbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeitr&auml;ge tats&auml;chlich gef&ouml;rdert werden und den H&ouml;chstbetrag nicht &uuml;bersteigen. </p>
<p align="justify">Dem Insolvenzverwalter steht ein K&uuml;ndigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenst&auml;nde, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, geh&ouml;ren nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pf&auml;ndbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach &sect; 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit &sect; 97 Satz 1 EStG. Da diese Anspr&uuml;che kraft gesetzlicher Anordnung nicht &uuml;bertragbar sind, sind sie auch nicht pf&auml;ndbar. </p>
<p align="justify">&sect; 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pf&auml;ndungsschutz der Altersvorsorge vom 26. M&auml;rz 2007 (BGBl I 2007, 368) eingef&uuml;hrt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zus&auml;tzlichen Anforderungen an die Unpf&auml;ndbarkeit von Anspr&uuml;chen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unk&uuml;ndbar ist (&sect; 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach &sect; 851c ZPO f&uuml;r die Unpf&auml;ndbarkeit von Anspr&uuml;chen aus Vertr&auml;gen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Vertr&auml;gen nicht eingehalten werden m&uuml;ssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch &sect;&nbsp;851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeanspr&uuml;chen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts daf&uuml;r entnommen werden, dass die Unpf&auml;ndbarkeit von Anspr&uuml;chen aus Riester-Renten gegen&uuml;ber der Rechtslage nach &sect; 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit &sect; 97 Satz 1 EStG zuk&uuml;nftig erschwert werden sollte. </p>
<p align="justify">Allerdings h&auml;ngt der Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeitr&auml;ge tats&auml;chlich durch eine Zulage gef&ouml;rdert worden sind. Ausreichend f&uuml;r die Unpf&auml;ndbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pf&auml;ndung f&ouml;rderf&auml;hig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag f&uuml;r die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen f&uuml;r die Gew&auml;hrung einer Zulage vorlagen. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufkl&auml;rung an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Stuttgart - Urteil vom 17. Februar 2016 7 C 2306/15 </p>
<p align="justify">Landgericht Stuttgart - Urteil vom 21. Dezember 2016 4 S 82/16 </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 851c ZPO Pf&auml;ndungsschutz bei Altersrenten: </b></p>
<p align="justify">(1) Anspr&uuml;che auf Leistungen, die auf Grund von Vertr&auml;gen gew&auml;hrt werden, d&uuml;rfen nur wie Arbeitseinkommen gepf&auml;ndet werden, wenn </p>
<p align="justify">1.die Leistung in regelm&auml;&szlig;igen Zeitabst&auml;nden lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunf&auml;higkeit gew&auml;hrt wird, </p>
<p align="justify">2.&uuml;ber die Anspr&uuml;che aus dem Vertrag nicht verf&uuml;gt werden darf, </p>
<p align="justify">3.die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und </p>
<p align="justify">4.die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung f&uuml;r den Todesfall, nicht vereinbart wurde. </p>
<p align="justify">(2) 1Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu erm&ouml;glichen, kann er unter Ber&uuml;cksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der H&ouml;he der Pf&auml;ndungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, j&auml;hrlich einen bestimmten Betrag unpf&auml;ndbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln. 2Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9 000 Euro j&auml;hrlich ansammeln. 3&Uuml;bersteigt der R&uuml;ckkaufwert der Alterssicherung den unpf&auml;ndbaren Betrag, sind drei Zehntel des &uuml;berschie&szlig;enden Betrags unpf&auml;ndbar. 4Satz 3 gilt nicht f&uuml;r den Teil des R&uuml;ckkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags &uuml;bersteigt. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify"><b>&sect; 851 ZPO Nicht &uuml;bertragbare Forderungen </b></p>
<p align="justify">(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pf&auml;ndung nur insoweit unterworfen, als sie &uuml;bertragbar ist. […] </p>
<p align="justify"><b>&sect; 97 EStG &Uuml;bertragbarkeit </b></p>
<p align="justify">1Das nach &sect; 10a oder Abschnitt XI gef&ouml;rderte Altersvorsorgeverm&ouml;gen einschlie&szlig;lich seiner Ertr&auml;ge, die gef&ouml;rderten laufenden Altersvorsorgebeitr&auml;ge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht &uuml;bertragbar. […] </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. November 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>