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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 377/17
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vom
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11. Oktober 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Geiselnahme u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR377.17.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 46
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Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird
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verworfen.
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Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird
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als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011
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– 4 StR 553/11 Rn. 2 mwN). Mangels Nichtaufklärbarkeit einer etwaigen Fehlfunktion (Bl. 1135 der Sachakten) ist zugunsten des Beschwerdeführers davon
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auszugehen, dass der Verteidiger die Revisionsbegründung noch am 19. Juni 2017 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Leipzig eingeworfen hat (vgl.
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BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1;
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Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 35 mwN).
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-3-
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2
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2. Die Revision des Angeklagten ist entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
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3
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Die Verfahrensrüge betreffend die Vernehmung der Eheleute S.
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genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter
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anderem legt der Beschwerdeführer die Chat-Protokolle nicht vor, auf die sich
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das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 9. Januar 2017 zur Widerlegung der „Geldthese“ tragend bezieht.
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Mosbacher
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