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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 573/16
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vom
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5. Oktober 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen
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von Patronenmunition u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:051017B2STR573.16.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2016 im Strafausspruch aufhoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen
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schwerer Körperverletzung in Tateinheit unter Freisprechung im Übrigen wegen
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vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum
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Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten
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Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer
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Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten
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-3-
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Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der restlichen
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Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
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2
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Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
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des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
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Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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3
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1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des
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Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler
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ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des
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Angeklagten lediglich berücksichtigt, dass „die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 5 Jahre zurücklag“. Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung
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beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes
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ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen
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Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/
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Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH,
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Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss
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vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar
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(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat,
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Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
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6
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Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen,
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dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler günstig auf die Strafbemessung ausgewirkt hätte. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es
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keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353
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Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen
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dürfen, sind möglich.
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Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des
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Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138;
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Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
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Krehl
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Eschelbach
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Grube
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Bartel
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RiBGH Schmidt ist
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an der Unterschriftsleistung gehindert.
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Krehl
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