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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 218/17
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vom
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10. August 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum Betrug
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ECLI:DE:BGH:2017:100817B1STR218.17.0
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. August 2017 gemäß § 349
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Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und das
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Verfahren eingestellt.
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2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
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Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in zwei
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tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
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sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen überlanger Verfahrensdauer
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ein Jahr Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Mit ihrer Revision macht die Angeklagte das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend und beanstandet im
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Übrigen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision führt wegen Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens.
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I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte
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den anderweitig verfolgten und von den USA aus operierenden
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E.
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in
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der Zeit von September 2006 bis zum Jahreswechsel 2006/07 bei der Abwick-
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-3-
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lung betrügerischer Geldanlageschäfte zum Nachteil diverser Anleger in mindestens 323 Anlagegeschäften des sog. Portfolio 1 mit einem Gesamtanlagevolumen von 7,145 Mio. US-Dollar (Fall C.I. der Urteilsgründe). In der Zeit ab
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dem Jahreswechsel 2006/07 unterstützte sie
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E.
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bei der Abwicklung
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betrügerischer Geldanlagegeschäfte des sog. Portfolio 2 in 960 weiteren
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Anlagegeschäften mit einem Gesamtanlagevolumen von 16,844 Mio. US-Dollar
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(Fall C.II. der Urteilsgründe). Die Angeklagte half
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E.
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bei der Umset-
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zung des als Schneeballsystem ausgestalteten betrügerischen Anlagemodells
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durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Sie erstellte dabei Aufstellungen und Listen über Kunden und die von ihnen vereinnahmten Anlagegelder, erledigte zunehmend selbständig den anfallenden Zahlungsverkehr und
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zahlte Scheinrenditen an die Anleger und Provisionen an die Vermittler aus (UA
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S. 15 f.).
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Nachdem im Juni und Juli 2007 bei mehreren Vermittlern polizeiliche
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Durchsuchungen stattgefunden hatten, tauchte
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E.
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Anfang August
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2007 unter und war in der Folge für die Vermittler und die Anleger nicht mehr
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erreichbar. Danach führte die Angeklagte ihre Tätigkeit zunächst fort und nahm
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noch bis Ende September 2007 verschiedene willkürliche Auszahlungen vor,
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dabei auch an ihre Familienangehörigen (UA S. 14).
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II.
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Die Taten sind verjährt; das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BGH,
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Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 StR 556/16).
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1. Die Verjährung für die Verfolgung von Taten des Betruges gemäß
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§ 263 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB).
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2. Beim Erlass der gegen die Angeklagte gerichteten richterlichen
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Durchsuchungsanordnung (§ 102 StPO) vom 4. Februar 2013, durch welche
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die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nochmals hätte unterbrochen werden können, war die Verjährungsfrist für beide Taten bereits abgelaufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2013.
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a) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Taten der Beihilfe
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zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB verurteilt. Dabei hat es ihre Unterstützung bei der Abwicklung der betrügerischen Anlagegeschäfte des
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E.
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, getrennt nach Portfolio, jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug ge-
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wertet. Die Taten waren spätestens Ende September 2007 beendet, als
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E.
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untergetaucht war und die Angeklagte ihre Tätigkeit für
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E.
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einschließlich der Vornahme von Auszahlungen an Anleger eingestellt hatte. Zu
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diesem Zeitpunkt begann die Verjährung (§ 78a StGB).
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b) Nachdem der zuständige Oberstaatsanwalt, der von Auszahlungen
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eingegangener Anlagegelder durch die Angeklagte an Altanleger erfahren hatte, am 4. Februar 2008 gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) eingeleitet hatte, beauftragte er telefonisch das Landeskriminalamt, die Angeklagte als Zeugin im Verfahren gegen
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E.
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wegen Betruges zu vernehmen und sie „im Anschluss an die Ver-
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nehmung als Beschuldigte wegen Geldwäsche (zu) belehren“. Dieser Auftrag
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wurde von der Polizeibeamtin S.
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in einem in den Ermittlungsakten befind-
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lichen Vermerk niedergelegt (EA VIII, Bl. 121 f. d.A.). Hierdurch wurde die Ver-
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jährung der verfahrensgegenständlichen Taten wirksam gemäß § 78c Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.
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aa) In dem telefonischen Auftrag an die Polizei, die Angeklagte als Beschuldigte wegen Geldwäsche zu belehren, lag die Anordnung im Sinne des
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§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, ihr bekanntzugeben, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.
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Die Anordnung ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher
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auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen (vgl. BGH, Urteil vom
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10. April 1979 – 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381 mwN). Allerdings erfordert jede
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Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, eine hierfür ausreichende
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transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb den Verfahrensbeteiligten
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nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von
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diesen in ihrer Wirkung abgeschätzt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom
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22. Mai 2006 – 5 StR 578/05, BGHSt 51, 72, 79; Urteil vom 10. April 1979
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– 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381, 382 und vom 11. Juli 1978 – 1 StR 178/78).
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Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren
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Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. BGH,
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Beschluss vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82) und sich so der behördliche Wille zur Vornahme einer Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (vgl. BGH aaO, BGHSt 51, 72, 79 mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober
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1981 – 1 StR 356/81, BGHSt 30, 215, 219). Dies bedeutet jedoch nicht, dass
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eine mündliche Anordnung nur dann eine Unterbrechungswirkung entfalten
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kann, wenn sie sogleich aktenkundig gemacht wird (so aber SternbergLieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 7 mit Verweis
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auf die zu § 33 OWiG ergangenen Entscheidungen BayObLG, Beschluss vom
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17. Oktober 1980 – 1 Ob OWi 432/80, VRS 60, 126 und OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 1987 – 4 Ss OWi 848/87, NStZ 1988, 137). Vielmehr kann auch ein später erstellter polizeilicher Vermerk, der zu den Ermittlungsakten des Verfahrens genommen wird, ausreichend sein. So verhält es
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sich hier. Zwar machte die Polizeibeamtin S.
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im Rahmen des Ermittlungs-
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verfahrens die Anordnung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in einem
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Vermerk aktenkundig. Die Verfahrensbeteiligten konnten aus dem Vermerk jedoch klar entnehmen, dass die Anordnung als verjährungsunterbrechende
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Maßnahme erfolgt war, und sich auf die hieraus folgenden Wirkungen auf den
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Lauf der Verjährungsfrist einstellen.
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bb) Als Anordnungszeitpunkt ist zugunsten der Angeklagten vom
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4. Februar 2008 auszugehen, dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft das
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Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet hatte. Zwar war ausweislich des von der Polizeibeamtin S.
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gefertigten Vermerks der genaue
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Zeitpunkt, zu dem das Landeskriminalamt von der Verfahrenseinleitung gegen
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die Angeklagte erfuhr, nicht mehr feststellbar. Jedoch hatte die Zeugin S.
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bereits am 5. Februar 2008 eine Auflistung der bis dahin bekannten Tätigkeiten
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der Angeklagten für
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E.
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gefertigt.
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cc) Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Damit ergibt sich die
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Grenze der Unterbrechungswirkung aus dem objektiven Umfang der Tat, wie
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sie sich dem Gericht letztlich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996
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– 3 StR 352/96, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Urteil 1; LK-StGB/Schmid, 12. Aufl.,
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§ 78c
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Rn. 15).
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Dagegen
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ist
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ohne
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Bedeutung,
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wie
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das
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die
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Unter-
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brechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat beurteilt und
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ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom
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12. März 1968 – 5 StR 115/68, BGHSt 22, 105, 107; LK-StGB/Schmid aaO
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mwN).
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Die Verjährungsunterbrechung erfasste daher hier das gesamte vom
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Landgericht als Beihilfe zum Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen gewertete
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Tatgeschehen. Denn der Lebenssachverhalt, auf den sich die von dem Oberstaatsanwalt angeordnete Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegenüber
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der Angeklagten bezog, war Teil der vom Landgericht abgeurteilten Taten. Der
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Oberstaatsanwalt hatte zwar ersichtlich lediglich die von der Angeklagten nach
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dem Untertauchen des
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E.
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vorgenommenen Geldzahlungen in den
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Blick genommen und sie als mögliche Geldwäschehandlungen gewertet. Dies
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belegt auch seine E-Mail vom 8. März 2011 (EA VIII, Bl. 118 d.A.), in der er mitteilt, dass die Angeklagte hinsichtlich der Betrugstaten des
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E.
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des-
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halb zunächst als Zeugin vernommen worden sei, weil es einen Verdacht der
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Beihilfe zur Haupttat noch nicht gegeben habe; ihrem Verfahren habe der Vorwurf der Geldwäsche zugrunde gelegen. Die von ihm als Geldwäsche gewerteten Handlungen, die noch bis Ende September 2007 andauerten, waren Teil
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der vom Landgericht jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewerteten
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Unterstützungshandlungen der Angeklagten zu den betrügerischen Anlagegeschäften des
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E.
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in den Fällen C.I. und C.II. der Urteilsgründe. Die
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Einordnung des Tatverdachts als Geldwäsche seitens der Staatsanwaltschaft
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bei Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens steht daher einer
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Verjährungsunterbrechung hinsichtlich des gesamten abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft
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dabei davon ausgegangen war, die Angeklagte sei bis zum Untertauchen des
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E.
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nicht an dessen Betrugstaten beteiligt gewesen. Eine Beschrän-
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kung des Verfolgungswillens mit Auswirkungen auf die sachliche Reichweite
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von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ist nur bei einer Mehrzahl prozessualer Taten möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 5 StR
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226/99, wistra 2000, 219) nicht aber – wie hier – innerhalb eines einheitlichen
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Geschehens.
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c) Die am 7. Februar 2008 im Anschluss an eine Zeugenvernehmung
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vorgenommene Belehrung der Angeklagten als wegen Geldwäsche und Betruges Beschuldigte konnte als Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung die Verjährung nicht erneut unterbrechen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden sämtliche Maßnahmen des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
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eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1
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Einheit 1; Beschluss vom 30. Juni 2004 – 1 StR 526/13, NStZ 2005, 33). Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen wurden vor der gegen die Angeklagte gerichteten Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO am 5. Februar
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2013 nicht mehr vorgenommen.
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d) Die durch die Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung
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am 4. Februar 2008 neu begonnene Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB)
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endete mithin am 3. Februar 2013 (zur Fristberechnung vgl. Fischer, StGB,
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64. Aufl., § 78a Rn. 6). Somit sind die verfahrensgegenständlichen Taten verjährt.
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III.
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
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Auslagen der Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der
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Senat hat von dem ihm durch § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eingeräumten
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Ermessen dahin Gebrauch gemacht, nicht davon abzusehen, ihre notwendigen
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Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Es ist nicht unbillig, die Staatskasse
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hiermit zu belasten. Maßgebend ist dafür zum einen, dass das Verfahrenshindernis bereits vor der Anklageerhebung bestand und auch erkennbar war, ohne
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dass dies in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 3 StR 453/16,
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NStZ-RR 2017, 211 mwN); zum anderen ist ein prozessual vorwerfbares Verhalten der Angeklagten nicht ersichtlich.
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IV.
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Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz
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über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), über die der
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Senat gemäß § 8 StrEG selbst zu befinden hat, weil er die das Verfahren abschließende Senatsentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
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21. Dezember 2016 – 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 211 mwN), besteht nicht.
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Gründe, die eine derartige Entschädigung rechtfertigen könnten, wurden von
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der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen ihrer Revisionsbegründungsschrift
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die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragt hat, weder geltend
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gemacht, noch sind solche anderweitig erkennbar.
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Graf
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Jäger
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Radtke
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Cirener
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Hohoff
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