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NAMEN
Verkündet
:
4
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
vorübergehende
Arbeitslosigkeit
Unterhaltspflichtigen
unterbricht
"
Unterhaltskette
"
Aufstockungsunterhalt
auch
dann
Einkünfte
Unterhaltspflichtigen
Arbeitslosigkeit
so
weit
absinken
zeitweilig
Unterschiedsbetrag
mehr
Einkommensrückgang
beeinflussten
vollen
Unterhalt
ehelichen
Lebensverhältnissen
anrechenbaren
Einkünften
Unterhaltsberechtigten
ergibt
.
Urteil
4
November
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
noch
Abänderung
Prozessvergleichs
nachehelichen
Unterhalt
Zeit
Januar
.
Parteien
haben
Jahr
Ehe
geschlossen
.
Ehe
sind
Jahren
geborene
Söhne
hervorgegangen
.
ältere
Sohn
ist
Behinderung
auswärtig
untergebracht
;
jüngere
Sohn
ist
wirtschaftlich
selbständig
.
Ehe
Parteien
wurde
Jahr
rechtskräftig
geschieden
.
Rahmen
Scheidungsfolgenvergleichs
verpflichtete
Kläger
seinerzeit
erwerbstätige
Beklagte
monatlichen
nachehelichen
Unterhalt
Höhe
DM
entspricht
zahlen
.
Vergleich
wurde
Rahmen
Jahre
eingeleiteten
Abänderungsverfahrens
27
.
Oktober
geschlossenen
Vergleich
abgeändert
.
verpflichtete
Kläger
Beklagten
monatlichen
Ehegattenunterhalt
noch
DM
entspricht
zahlen
.
Zeit
betreute
Beklagte
noch
minderjährigen
Kinder
ging
Halbtagsbeschäftigung
Pflegekraft
.
weiteren
Jahre
erhobenen
Abänderungsklage
verfolgte
Kläger
Ziel
Abänderung
27
.
Oktober
geschlossenen
Vergleichs
Zeit
1
.
September
Ehegattenunterhalt
zahlen
müssen
.
Zeit
übte
Beklagte
bereits
wieder
Vollzeittätigkeit
.
Amtsgericht
wies
Klage
29
November
geschlossenen
mündlichen
Verhandlung
Urteil
10
.
Januar
.
Begründung
führte
Amtsgericht
ungedeckte
Unterhaltsbedarf
Beklagten
Verhältnissen
Vergleichsschluss
nur
unwesentlich
geändert
habe
Befristung
Aufstockungsunterhalts
§
Abs.
aF
langen
Kinderbetreuungszeit
ausgegangen
werden
könne
;
sei
Kläger
Befristungseinwand
"
präkludiert
"
Erstverfahren
hätte
geltend
gemacht
werden
müssen
.
Urteil
Amtsgerichts
wurde
rechtskräftig
Kläger
gerichtete
Berufung
Juli
zurückgenommen
hatte
.
Kläger
arbeitete
Betriebsleiter
Unternehmen
Tschechischen
Republik
.
Arbeitsverhältnis
beendete
Ende
gesundheitlichen
Gründen
.
Januar
September
bezog
Kläger
Arbeitslosengeld
anschließend
Oktober
Dezember
Grundsicherung
Arbeitsuchende
II
.
Januar
ist
wieder
kaufmännischer
Angestellter
tätig
bezieht
monatliche
Nettoeinkünfte
Höhe
zuletzt
rund
.
Beklagte
arbeitet
weiterhin
vollschichtig
Pflegekraft
hat
monatliches
Nettoeinkommen
Höhe
rund
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Kläger
Juli
erhobenen
Abänderungsklage
erneut
Wegfall
Unterhaltspflicht
diesmal
Zeit
1
.
April
angetragen
.
Amtsgericht
hat
Klage
teilweise
stattgegeben
.
hat
Unterhalt
Zeit
1
.
Januar
30
.
September
monatlich
herabgesetzt
ausgesprochen
1
.
Oktober
Unterhalt
mehr
geschuldet
werde
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
angefochtene
Urteil
Aufrechterhaltung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
Übrigen
Zeit
1
.
Januar
abgeändert
Kläger
weiterhin
Zahlung
unbefristeten
Ehegattenunterhalts
Höhe
monatlich
Januar
verpflichtet
gehalten
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
vollständige
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
31
.
August
geltende
Prozessrecht
anzuwenden
Verfahren
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Senatsbeschluss
3
November
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
Folgende
ausgeführt
:
Aufnahme
Erwerbstätigkeit
Kläger
Januar
bestehe
aufseiten
Beklagten
wieder
ungedeckter
monatlicher
Bedarf
Höhe
Januar
Dezember
Höhe
Januar
.
kurzzeitige
Einkommensverschlechterung
aufseiten
Klägers
Bezug
Arbeitslosengeld
Monaten
Oktober
Dezember
Zeitraum
fehlende
Bedürftigkeit
Beklagten
habe
Unterhaltskette
unterbrochen
.
Beklagten
habe
zunächst
Rechtskraft
Scheidung
Anspruch
Betreuungsunterhalt
Kombination
Aufstockungsunterhalt
unmittelbar
anschließend
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
zugestanden
.
fortdauernde
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
habe
Voraussetzung
auch
Bedürftigkeit
Unterhaltsgläubigers
bestehe
.
Voraussetzung
sei
vielmehr
Bestehen
Einkommensgefälles
.
sei
hier
durchgehend
Zeitraum
September
erneut
Januar
gegeben
.
kurzfristige
Wegfall
Einkommensgefälles
Monaten
Oktober
Dezember
bringe
Unterhaltsanspruch
Beklagten
Erlöschen
.
Unterhaltsberechtigte
Erwerbseinkommen
erhöhe
Einkünften
dann
vollen
Unterhalt
decken
könne
erlösche
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
nur
dann
volle
Unterhalt
Erwerbstätigkeit
nachhaltig
gesichert
sei
.
könne
umgekehrten
Fall
gelten
.
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
erlösche
Verringerung
Einkommens
aufseiten
Unterhaltspflichtigen
nur
dann
Einkommensverringerung
nachhaltig
tenen
Umständen
beruhe
.
Umstände
lägen
hier
Kläger
bereits
Monaten
wieder
eheprägend
anzusehendes
Erwerbseinkommen
ausreichender
Höhe
erzielt
habe
.
Begrenzung
Unterhaltsanspruchs
§
sei
vorzunehmen
Kläger
Einwand
ausgeschlossen
sei
.
mündliche
Verhandlung
sei
19
November
Veröffentlichung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
12
.
April
geschlossen
worden
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Beklagten
steht
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
§
Abs.
auch
Unterhaltszeitraum
Januar
.
§
Abs.
kann
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Aufstockungsunterhalt
Unterschiedsbetrag
anrechenbaren
Eigeneinkünften
vollen
Unterhalt
gemäß
§
verlangen
Einkünfte
angemessenen
Erwerbstätigkeit
vollen
Unterhalt
ausreichen
.
Wortlaut
Gesetzes
bezeichnet
anders
Fällen
§
§
Abs.
konkreten
Einsatzzeiten
.
Senat
hat
indessen
mehrfach
betont
auch
Anspruch
§
Abs.
gesetzessystematisch
Wahrung
Einsatzzeiten
geknüpft
muss
§
Abs.
Abs.
enthaltenen
Regelungen
verständlich
wären
Anspruch
originären
Aufstockungsunterhalt
zeitlicher
Zusammenhang
Scheidung
bestehen
müsste
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
1
.
Juni
FamRZ
.
Auch
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
setzt
somit
zeitlichen
persönlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
geschiedenen
Ehe
aufseiten
Unterhaltsberechtigten
eingetretenen
Bedürftigkeitslage
;
insoweit
spiegelt
Einsatzzeitpunkten
auch
Grundsatz
unterhaltsrechtlichen
Eigenverantwortung
§
.
Anspruch
originären
Aufstockungsunterhalt
später
weiter
besteht
müssen
tatbestandsspezifische
Voraussetzungen
Scheidung
grundsätzlich
zeitliche
Lücke
gegeben
sein
.
Ist
Fall
kommt
Unterhaltsberechtigte
Anspruch
sofort
Zeit
Scheidung
erst
späteren
Zeitpunkt
geltend
macht
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
Soll
Aufstockungsunterhalt
Anschlussunterhalt
§
Abs.
geltend
gemacht
werden
müssen
zuvor
tatbestandsspezifischen
Voraussetzungen
weggefallenen
Unterhaltstatbestandes
§
durchgehend
vorgelegen
haben
.
Revision
zieht
Zweifel
Beklagten
auch
rechtlichen
Gesichtspunkt
Wahrung
Einsatzzeiten
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
einschließlich
September
zugestanden
hat
.
Erfolg
macht
indessen
geltend
Unterhaltsanspruch
Beklagten
Unterbrechung
"
Unterhaltskette
"
dauerhaft
erloschen
sei
Sozial-)Einkommen
Klägers
Monaten
Oktober
Dezember
Einkommen
Beklagten
gesunken
war
.
Erfordernis
lückenlosen
Unterhaltskette
gebietet
Ausgangspunkt
nur
tatbestandsspezifischen
Voraussetzungen
jeweiligen
Unterhaltsnorm
Unterbrechung
vorgelegen
haben
müssen
.
Ist
Fall
wird
Unterhalt
vorübergehend
nur
geschuldet
Unterhaltsberechtigte
bedürftig
Unterhaltspflichtige
tungsfähig
war
steht
Unterhaltsansprüchen
Zeit
Wiederherstellung
Bedürftigkeit
Leistungsfähigkeit
zwingend
vgl.
Familienrecht
.
Aufl
.
§
.
7
;
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
9
.
Aufl
.
.
.
vorübergehende
Arbeitslosigkeit
Unterhaltspflichtigen
einhergehende
Reduzierung
Einkünfte
unterbricht
Unterhaltskette
auch
Aufstockungsunterhalt
§
Abs.
.
Allerdings
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Senats
vorwerfbarer
nachehelicher
Einkommensrückgang
auch
vorwerfbare
nacheheliche
Arbeitslosigkeit
aufseiten
Unterhaltspflichtigen
ehelichen
Lebensverhältnisse
prägend
sind
bereits
Maß
Unterhalts
durchschlagen
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
FamRZ
f.
.
Tatbestand
§
Abs.
explizit
§
Bezug
nimmt
scheidet
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
bereits
Tatbestandsebene
Einkünfte
Unterhaltspflichtigen
Arbeitslosigkeit
hier
Monaten
Oktober
Dezember
Fall
gewesen
ist
so
weit
absinken
Unterschiedsbetrag
mehr
Einkommensrückgang
beeinflussten
vollen
Unterhalt
ehelichen
Lebensverhältnissen
anrechenbaren
Eigeneinkünften
Unterhaltsberechtigten
ergibt
.
Andererseits
kann
aber
Frage
stehen
auch
erneute
Aufnahme
Berufstätigkeit
zuvor
arbeitslos
gewesenen
Unterhaltspflichtigen
Fortbestand
Ehe
Verhältnisse
geprägt
hätte
voll
erwerbsfähiger
Unterhaltspflichtiger
Erwerbsobliegenheit
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
nachkommt
vgl.
auch
Senatsurteil
-9-
15
.
Oktober
FamRZ
.
rechtfertigt
Annahme
Anspruch
Berechtigten
Aufstockungsunterhalt
auch
vorübergehenden
Arbeitslosigkeit
Pflichtigen
zumindest
latent
weiterhin
vorhanden
Unterhaltskette
unterbrochen
worden
ist
.
Sichtweise
steht
auch
Wertung
§
Abs.
Einklang
.
Vorschrift
kann
geschiedene
Ehegatte
Unterhalt
verlangen
zunächst
erzielten
Einkünfte
angemessenen
Erwerbstätigkeit
wegfallen
Bemühungen
gelungen
war
Unterhalt
Erwerbstätigkeit
Scheidung
nachhaltig
sichern
.
Regelung
liegt
Gedanke
Grunde
Ehegatte
Unterhalt
Erwerbstätigkeit
nachhaltig
gesichert
ist
nachwirkende
eheliche
Solidarität
später
mehr
zurückgreifen
können
Folgen
noch
ungewissen
künftigen
Entwicklung
insbesondere
Arbeitsmarktrisiko
allein
tragen
soll
vgl.
Senatsurteil
17
.
September
FamRZ
.
Gesetz
belässt
indessen
Unterhaltsberechtigten
eigenes
Arbeitsmarktrisiko
zuzuweisen
nachhaltige
Unterhaltssicherung
eingetreten
ist
.
Gesetz
Arbeitsmarktrisiko
Unterhaltspflichtigen
verhält
kann
ausgegangen
werden
auch
alleinige
Sphäre
Unterhaltsberechtigten
fallen
soll
vgl.
auch
Büttner
FamRZ
.
Schließlich
hat
Senat
Rechtsprechung
Wahrung
maßgeblichen
Einsatzzeitpunkte
Aufstockungsunterhalt
nur
Vorliegen
Einkommensgefälles
Ehegatten
aber
abgestellt
Einkommensgefälle
bereits
maßgebenden
Einsatzzeitpunkt
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
niedergeschlagen
hat
.
Ließ
Einsatzzeitpunkt
rechnerisch
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
darstellen
mehrverdienende
Ehegatte
höheren
Einkommen
eheprägende
Verbindlichkeiten
bedient
hat
hindert
nachträgliche
Geltendmachung
Aufstockungsunterhalt
anderen
Ehegatten
Schuldendienst
späteren
Zeitpunkt
Kredittilgung
entfällt
Senatsurteil
2
.
Juni
FamRZ
.
.
gilt
mehrverdienende
Ehegatte
Einsatzzeitpunkt
geleisteten
Kindesunterhalts
rechnerisch
Aufstockungsunterhalt
schuldet
Unterhaltspflicht
Kind
später
wegfällt
ebenso
Familienrecht
.
Aufl
.
§
.
;
Handbuch
Scheidungsrechts
7
.
Aufl
.
Teil
.
.
Schon
maßgebenden
Einsatzzeitpunkt
muss
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
Hinblick
Einkommensgefälle
Ehegatten
nur
latent
vorhanden
sein
;
kann
Veränderung
eheprägender
Umstände
auch
Einsatzzeitpunkt
noch
entstehen
.
2
.
Auch
Erwägungen
Berufungsgericht
Befristung
nachehelichen
Unterhalts
abgelehnt
hat
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Wurde
Anspruch
Aufstockungsunterhalt
gemäß
§
Abs.
Veröffentlichung
Senatsurteils
12
.
April
FamRZ
Urteil
gegebenenfalls
auch
Abänderung
zuvor
geschlossenen
Prozessvergleichs
festgelegt
so
ergibt
anschließenden
Senatsrechtsprechung
noch
Inkrafttreten
§
1
.
Januar
wesentliche
Änderung
rechtlichen
Verhältnisse
.
gilt
auch
dann
Ehe
Kinder
hervorgegangen
sind
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
betreut
vgl.
Senatsurteile
7
.
Dezember
FamRZ
Rn
.
29
.
September
FamRZ
.
.
.
verkennt
auch
Revision
.
meint
aber
Grundsätze
dann
Anwendung
kommen
ersten
Abänderungsverfahren
Neu-)Festsetzung
Unterhalts
nur
vollständigen
Abweisung
Abänderungsbegehrens
Unterhaltspflichtigen
gekommen
ist
.
trifft
so
.
Wird
Vergleich
titulierten
Unterhalt
erstes
Abänderungsbegehren
Unterhaltspflichtigen
vollem
Umfange
zurückgewiesen
ist
Unterhaltspflichtige
erneuten
Abänderungsbegehren
Beschränkung
Präklusionsvorschriften
ausgesetzt
Reichweite
Wirkung
Rechtskraft
ersten
Abänderungsentscheidung
ergibt
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Mai
FamRZ
.
.
;
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
9
.
Aufl
.
§
.
.
Rechtskraft
ersten
Abänderungsverfahren
ergangenen
ablehnenden
gerichtlichen
Entscheidung
gebietet
zweiten
Abänderungsverfahren
vorgebrachten
Gründe
Unterhaltsverpflichtete
erneute
Entscheidung
Verfahrensgegenstand
anstrebt
zunächst
messen
veränderte
Umstände
vorliegen
Senatsbeschluss
29
.
Mai
FamRZ
.
.
vorliegenden
Fall
hatte
Amtsgericht
Jahr
erhobene
Abänderungsklage
10
.
Januar
verkündetes
Urteil
Begründung
abgewiesen
Unterhaltsbedarf
Beklagten
Verhältnissen
Vergleichsschluss
Jahre
verringert
habe
;
hat
aufseiten
Beklagten
Einkünfte
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
Unterhaltsbemessung
eingestellt
.
Amtsgericht
hat
Entscheidungsgründen
Kläger
geltend
gemachten
Einwand
Befristung
§
Abs.
aF
auseinandergesetzt
Befristung
ausdrücklich
abgelehnt
.
Amtsgericht
Bezug
Unterhaltsbefristung
Billigkeitsentscheidung
getroffen
hat
wird
Rechtskraft
Entscheidung
erfasst
.
Billigkeitsentscheidung
maßgeblichen
tatsächlichen
Verhältnisse
insbesondere
Hinblick
Vorliegen
Nichtvorliegen
ehebedingter
Nachteile
Beklagten
getroffenen
Feststellungen
seither
geändert
haben
kommt
allein
wesentliche
Änderung
rechtlichen
Verhältnisse
Unterhaltsbefristung
eingetreten
ist
.
ist
Blick
mündliche
Verhandlung
Amtsgericht
29
November
geschlossen
worden
ist
Fall
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Kulmbach
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF