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BESCHLUSS
31
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Juni
zugelassen
.
Revision
Beklagten
wird
vorgenannte
Urteil
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Satz
Nr.
;
§
Nr.
.
wären
Zulassung
Revision
Durchführung
Revisionsverfahrens
geboten
Berufungsgericht
Entscheidung
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
hat
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
.
Durchführung
Revisionsverfahrens
bedarf
jedoch
Behebung
Verfahrensfehlers
;
vielmehr
kann
Revisionsgericht
Fällen
letzung
rechtlichen
Gehörs
§
Abs.
Nichtzulassungsbeschwerde
stattgebenden
Beschluss
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückverweisen
.
Möglichkeit
macht
Senat
hier
Gebrauch
.
II
.
Recht
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
Verfahrensgrundrecht
Beklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
hat
Entscheidung
Tatsachen
zugrunde
gelegt
hat
nachträglich
berichtigten
Tatbestand
Berufungsurteils
widersprechen
.
Begründung
Urteils
beruht
Kündigung
27
.
Januar
Feststellung
Beklagte
Untermieterin
Adressatin
einstweiligen
Verfügung
Zutritt
Mieträumen
verweigerte
.
insoweit
Hinblick
einstweilige
Verfügung
berichtigten
Tatbestand
ist
wesentlichen
Schwerpunkt
Urteilsbegründung
somit
Grundlage
entzogen
.
angenommenen
Räumungsund
Herausgabeanspruch
Klägers
hat
Berufungsgericht
maßgeblich
Kündigung
27
.
Januar
abgestellt
vorausgegangenen
Kündigungen
Vertragsbeendigung
ausgereicht
haben
.
einstweilige
Verfügung
war
nur
Untermieterin
gerichtet
.
Beklagte
trifft
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
Verschulden
Verweigerung
Zutritts
Mieträumen
.
Auch
Berufungsgericht
angeführte
Verdacht
künftiger
Vertragsuntreue
verliert
berichtigten
Tatbestands
wesentliche
Stütze
.
Berufungsgericht
unterlaufene
Verletzung
rechtlichen
entscheidungserheblich
war
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung