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NAMEN
Verkündet
:
10
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Voraussetzungen
stillschweigenden
Annahme
Abfindungsangebots
Einlösung
übersandten
Schecks
Betrag
krassem
Mißverhältnis
unbestrittenen
Forderung
steht
"
Erlaßfalle
"
;
Anschluß
.
.
Urteil
10
.
Mai
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
November
Ausspruch
Zinsen
geändert
nur
%
%
Zinsen
zahlen
sind
.
weitergehenden
Rechtsmittel
werden
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
rückständigen
Mietzins
Teilfläche
Grundstücks
Beklagten
Vertrag
3
.
Dezember
Monatsersten
voraus
fälligen
Mietzins
DM
lich
Mehrwertsteuer
vermietet
hatte
kleinere
Lagerfläche
Beklagte
Nachtrag
.
Zeit
1
.
31
.
Oktober
gleicher
Weise
fälligen
Mietzins
DM
Mehrwertsteuer
hinzugemietet
hatte
.
Beklagte
Mietzins
kleinere
Fläche
DM
DM
größere
Fläche
Mai
DM
DM
zahlte
kündigte
Klägerin
Mietverhältnis
Schreiben
21
.
Januar
4
.
März
fristlos
klagte
vorausgegangenem
Mahnverfahren
Zahlung
DM
nebst
%
Verzugszinsen
.
Klagebegründungsschrift
wurde
Beklagten
9
Juli
zugestellt
.
Schreiben
28
.
August
teilte
Beklagte
Klägerin
Rückstand
DM
"
Bemühungen
vertragstreu
sein
"
werde
begleichen
können
.
Schreiben
heißt
ferner
:
bemüht
bin
auch
Angelegenheit
Rahmen
finanziellen
Möglichkeiten
abzuschließen
überreiche
Anlage
Verrechnungsscheck
DM
endgültigen
Erledigung
obiger
Angelegenheit
.
Antwort
Schreiben
erwarte
Antwort
ist
auch
notwendig
meine
insofern
besprochen
ist
.
Schreiben
beigefügte
Verrechnungsscheck
trug
Vermerk
"
Schreiben
Vergl
.
"
wurde
Klägerin
10
.
September
eingelöst
.
Klägerin
verrechnete
Zahlung
Höhe
DM
vorgerichtliche
Kosten
übrigen
näher
bezeichneten
Teil
Zinsen
Hauptforderung
.
erklärten
Parteien
Rechtsstreit
insoweit
Hauptsache
erledigt
.
Landgericht
gab
Teilerledigung
noch
anhängigen
Klage
.
Berufung
Beklagten
wies
Oberlandesgericht
Klage
Begründung
Einlösung
Schecks
habe
Klägerin
Angebot
Beklagten
Abschluß
Abfindungsvertrages
angenommen
so
Klageforderung
erloschen
sei
.
richtet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Säumnis
Beklagten
ist
Versäumnisurteil
erkennen
Entscheidung
inhaltlich
auch
insoweit
Revision
Erfolg
hat
Säumnisfolge
beruht
vgl.
.
Revision
führt
Teil
zugesprochenen
Zinsen
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Abfindungsvertrag
gekommen
.
1
.
Zutreffend
ist
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Annahme
Angebots
Abschluß
Abfindungsvertrages
Zugang
Anbietende
§
verzichtet
hat
Willensbetätigung
wertendes
außen
hervortretendes
Verhalten
Angebotsempfängers
ausreichend
ist
Annahmewille
unzweideutig
ergibt
vgl.
;
Urteile
18
.
Dezember
6
.
Februar
.
Erfolg
rügt
Revision
jedoch
Berufungsgericht
Würdigung
Einlösung
Schecks
Betätigung
wirklichen
Annahmewillens
Klägerin
anerkannte
Auslegungsregeln
verstoßen
maßgebliche
Umstände
vorliegenden
Einzelfalles
unzureichend
berücksichtigt
hat
§
.
Tatsachenvortrag
Parteien
Würdigung
Verhaltens
Klägerin
erhebliche
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
kann
erkennende
Senat
selbst
vornehmen
zwar
auch
dann
Auslegungsmöglichkeiten
Betracht
kommen
vgl.
m
.
.
Ergebnis
Auslegung
erweist
Klage
Höhe
geltend
gemachten
Zinsen
begründet
.
2
.
bedarf
Entscheidung
Auslegung
Abfindungsangebotes
Klägerin
Scheck
nur
Voraussetzung
Annahme
Angebots
solle
einlösen
dürfen
Angriffen
Revision
standhält
.
auch
dann
läßt
Einlösung
Schecks
zumindest
unzweideutig
Betätigung
wirklichen
Annahmewillens
"
Klägerin
schließen
.
Richtig
ist
zwar
nur
Fall
Annahme
Abfindungsangebotes
gestattete
Einlösung
zugleich
übersandten
Schecks
allein
genommen
nur
angebotskonformes
Verhalten
folglich
Betätigung
Annahmewillens
Angebotsempfängers
gewertet
werden
kann
.
Richtig
ist
ferner
auch
Mißverhältnis
Höhe
angebotenen
Abfindung
Höhe
Forderung
abgegolten
werden
soll
lediglich
Indiz
bewußte
Betätigung
Annahmewillens
Einreichung
Schecks
darstellt
Bewertung
Umstände
unbeteiligten
Dritten
regelmäßig
tatsächlichen
äußeren
Verhalten
Angebotsempfängers
zurücktritt
Redlichkeit
auszugehen
ist
ausschlaggebendes
Kriterium
Beurteilung
Verhaltens
ist
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
aaO
S.
.
Würdigung
Verhaltens
Angebotsempfängers
Falle
§
maßgeblichen
Sicht
unbeteiligten
Dritten
vgl.
Urteil
6
.
Februar
aaO
sind
indes
äußeren
Indizien
sonstigen
Gesichtspunkte
berücksichtigen
auch
Auslegung
empfangsbedürftiger
Willenserklärungen
Sicht
Erklärungsgegners
berücksichtigen
sind
.
hat
Berufungsgericht
ausreichend
beachtet
.
Angebot
Beklagten
entspricht
Muster
Rechtsprechung
Literatur
"
Erlaßfalle
"
bezeichnet
wird
vgl.
Frings
.
Lange
.
jeweils
Nachweisen
Rechtsprechung
.
Insoweit
hat
bereits
Rechtsprechung
Instanzgerichte
krassen
Mißverhältnis
angebotenen
Abfindung
Höhe
bestrittenen
Schuld
Zustandekommen
Vergleichs
Abfindungsoder
Erlaßvertrages
zahlreichen
Fällen
verneint
vgl.
OLG
f.
;
f.
;
OLG
OLG-Report
Revision
Entscheidung
hat
Bundesgerichtshof
Beschluß
19
.
Januar
XI
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
Begründung
verworfen
;
OLG
;
OLG
f.
;
;
OLG
.
;
OLG
.
zust
.
Anm
.
.
auszuschließen
ist
Klägerin
schon
Rechtsprechung
ausging
angebotene
Abfindungsvertrag
werde
auch
Fall
Einreichung
Schecks
kommen
.
Fall
aber
spricht
hier
Umstand
angebotene
Abfindung
gerade
mal
%
Hauptforderung
Zinsen
ausmacht
Sicht
unbeteiligten
Dritten
Annahme
Klägerin
habe
Einlösung
Schecks
unzweideutig
Willen
Ausdruck
gebracht
Abfindungsangebot
Beklagten
anzunehmen
.
Insoweit
ist
berücksichtigen
Mißverhältnis
Gesamtforderung
Abfindungsangebot
sehende
Indiz
bewußte
Betätigung
Annahmewillens
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
aaO
S.
so
stärkeres
Gewicht
hat
je
krasser
Mißverhältnis
ist
gleichem
Maße
Anforderungen
Redlichkeit
Rechtsverkehr
Angebotsempfänger
Hinblick
bestimmungsgemäße
Verwendung
Schecks
erwarten
darf
hin
Unbeachtlichkeit
Verwendungsbestimmung
relativiert
werden
können
insbesondere
Hintergrund
zunächst
säumige
Schuldner
selbst
ist
vertragstreu
verhält
.
vorliegenden
Fall
war
Angebot
Beklagten
Sicht
unbeteiligten
objektiven
Dritten
ersichtlich
indiskutabel
einmal
ausreichte
Klägerin
geltend
gemachten
Verzugszinsen
Hauptforderung
Zeitraum
einzigen
Monats
decken
.
Abfindungsangebot
waren
auch
Vergleichsverhandlungen
Parteien
vorausgegangen
Erwartung
hätten
nahelegen
können
Klägerin
werde
auch
immer
gearteten
gütlichen
Einigung
Beklagten
bereitfinden
.
Vielmehr
hatte
Klägerin
vorgerichtliches
Angebot
Beklagten
1
.
Oktober
bereits
anhängige
Pachtzinsansprüche
dritten
Firma
Höhe
DM
Höhe
Mietrückstandes
abzutreten
Schreiben
21
.
Januar
"
realitätsfremd
"
abgelehnt
angekündigt
Mietrückstand
gerichtlich
geltend
machen
.
objektiver
Dritter
hätte
Annahme
Abfindungsangebots
Beklagten
Hintergrund
nur
wirtschaftlich
unvernünftig
schlechterdings
nachvollziehbar
ansehen
müssen
Anhaltspunkte
ersichtlich
waren
derartigen
Sinneswandel
Klägerin
hätten
verständlich
erscheinen
lassen
können
.
gilt
so
mehr
Klägerin
März
aufgelaufenen
Mietrückstandes
rund
DM
fristlose
Kündigung
Mietverhältnisses
erklärt
Mahnverfahren
Beklagten
eingeleitet
Widerspruch
Beklagten
Klage
aufgelaufenen
weiteren
Mietrückstand
erhöht
Verfahren
Mai
allein
weitere
Gerichtskostenvorschüsse
DM
eingezahlt
hatte
spätere
Abfindungsangebot
Beklagten
Mehrfaches
übersteigen
.
Sinneswandel
Klägerin
dahingehend
konsequent
verfolgte
unstreitige
Forderung
hier
vorliegenden
Höhe
Abfindungszahlung
nur
DM
erlassen
Hintergrund
Beklagte
größere
Grundstück
§
Abs.
wirksam
erklärten
Kündigung
Mietvertrages
zurückgab
monatlich
weitere
DM
Mehrwertsteuer
Nutzungsentschädigung
anfielen
wäre
Umständen
allenfalls
dann
erklärlich
-9-
sen
Klägerin
zwischenzeitlich
Überzeugung
gelangt
wäre
Abfindungsangebot
übersteigender
Betrag
Beklagten
Dauer
beizutreiben
sei
.
Auch
sind
jedoch
Anhaltspunkte
ersichtlich
.
Mahnbescheid
ergibt
hatte
Klägerin
nämlich
bereits
Einleitung
Mahnverfahrens
Kreditauskunft
Beklagten
eingeholt
gleichwohl
gerichtlichen
Geltendmachung
gesamten
Mietrückstandes
entschlossen
.
kommt
Beklagte
Tage
Klägerin
unmittelbar
übersandten
Angebots
Klageerwiderung
Prozeßbevollmächtigten
Antrag
stellen
ließ
Unterliegensfall
Zwangsvollstreckung
Sicherheitsleistung
Form
Bankbürgschaft
abwenden
dürfen
Abfindungsangebot
enthaltenen
Beteuerung
Rahmen
finanziellen
Möglichkeiten
DM
Abfindung
anbieten
können
schwerlich
vereinbar
erscheint
.
3
.
Einlösung
Schecks
kann
Verhalten
gewertet
werden
unbeteiligten
objektiven
Dritten
unzweideutig
Betätigung
Annahmewillens
Klägerin
manifestiert
hat
.
Abfindungsvertrag
ist
somit
gekommen
so
Forderung
Klägerin
erloschen
ist
.
4
.
Höhe
Klageforderung
steht
Streit
.
Auch
jeweilige
Zinsbeginn
Landgericht
Zinsstaffel
Urteilsspruchs
zugrundegelegt
hat
läßt
erkennen
.
Insbesondere
liegt
Ansicht
Beklagten
Verstoß
§
Vorschrift
Vereinbarung
§
Abs.
Mietvertrages
jeweils
1
.
Kalendermonats
fällig
ist
wirksam
abbedungen
wurde
übrigen
Zinspflicht
§
berührt
vgl.
60
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Allerdings
hat
Beklagte
gemäß
§
Abs.
nur
%
kaufmännische
Fälligkeitszinsen
zahlen
Inanspruchnahme
Bankkredit
zweiten
Rechtszug
zwar
verspätet
Rechtsstreit
verzögernd
bestritten
Klägerin
behauptete
Inanspruchnahme
Bankkredit
höheren
Zinssatz
Beweis
angetreten
hat
.
gilt
jedoch
Verzugszinsen
DM
Zeitraum
2
.
August
13
.
April
Parteien
Hauptsache
Verrechnung
Scheckzahlung
Beklagten
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
.
Sprick
Weber-Monecke