You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1242 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Abs.
angemessenen
Kosten
Umgangs
barunterhaltspflichtigen
Elternteils
Kind
können
dann
maßvollen
Erhöhung
Selbstbehalts
entsprechenden
Minderung
unterhaltsrelevanten
Einkommens
führen
Unterhaltspflichtigen
anteilige
Kindergeld
gem.
Abs.
ganz
teilweise
zugute
kommt
Kosten
Mitteln
bestreiten
kann
notwendigen
Selbstbehalt
verbleiben
Anschluß
Senatsurteil
29
.
Januar
FamRZ
.
.
Urteil
23
.
Februar
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
7
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagten
Vater
Zahlung
Kindesunterhalt
Anspruch
.
18
.
April
4
.
April
geborenen
Kinder
stammen
geschiedenen
Ehe
Beklagten
Mutter
leben
auch
elterliche
Sorge
zusteht
.
Klage
haben
Kindesunterhalt
1
.
Januar
Gruppe
2
.
Altersstufe
Düsseldorfer
Tabelle
Stand
:
1
Juli
Höhe
monatlich
jeweils
DM
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
ausgesprochen
Unterhalt
anrechenbaren
Kindergeldes
erstes
zweites
Kind
derzeit
DM
DM
zahlen
sei
Kindergeldanteil
Höhe
geschuldete
Unterhalt
%
jeweiligen
Regelbetrages
unterschreite
anrechenbar
sei
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
Anrechnung
hälftigen
Kindergeldes
also
Herabsetzung
Unterhalts
DM
monatlich
jeweils
DM
erstrebt
hat
blieb
erfolglos
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagte
Leistung
Klägern
zuerkannten
Unterhalts
monatlich
jeweils
DM
Lage
sei
.
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Jahr
vorgelegten
Verdienstbescheinigungen
habe
Beklagte
monatliches
Nettoeinkommen
DM
erzielt
Abzug
%
igen
Pauschale
berufsbedingte
Aufwendungen
DM
verblieben
.
Hinzuzurechnen
sei
Beklagten
Arbeitgeber
steuerfrei
gezahlten
Auslösung
insgesamt
DM
Jahr
monatlich
also
DM
:
12
:
DM
so
unterhaltsrechtlich
relevante
Einkommen
insgesamt
DM
belaufe
.
Abzug
1
Juli
maßgeblichen
notwendigen
DM
verblieben
Unterhalt
Kinder
noch
DM
also
Amtsgericht
insgesamt
DM
zuerkannt
.
Anrechnung
hälftigen
Kläger
gezahlten
Kindergeldes
habe
Amtsgericht
§
Abs.
zutreffend
abgesehen
.
genannten
Bestimmung
verfassungsgemäß
Recht
angewandt
worden
sei
finde
vorliegenden
Fall
Hinblick
lediglich
Gruppe
Düsseldorfer
Tabelle
geltend
gemachten
Unterhaltsbeträge
Kindergeldanrechnung
.
2
.
Revision
hiergegen
einwendet
§
Abs.
sei
strikter
Anwendung
anderweitige
Entlastung
Unterhaltspflichtigen
Art
.
Art
.
GG
vereinbar
kann
gefolgt
werden
.
Senat
Erlaß
angefochtenen
Urteils
entschieden
hat
dient
Vorschrift
§
Abs.
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Anrechnung
Kindergeldes
unterbleibt
Unterhaltspflichtige
außerstande
ist
Unterhalt
Höhe
%
Regelbetrages
Regelbetrag-Verordnung
leisten
Sicherstellung
sächlichen
Existenzminimums
Kindes
.
Rücksicht
Zielsetzung
hat
Senat
Bestimmung
Grundgesetz
vereinbar
gehalten
Senatsurteil
29
.
Januar
FamRZ
.
.
Auch
Bundesverfassungsgericht
ist
Ergebnis
gelangt
§
Abs.
Art
.
Abs.
GG
verstößt
Sicherung
Existenzminimums
unterhaltsberechtigten
Kindes
Anrechnung
Kindergeldes
Kindesunterhalt
Leistungsfähigkeit
barunterhaltspflichtigen
Elternteils
abhängig
macht
betreuenden
Elternteil
verpflichtet
Kindergeldanteil
Deckung
Defizits
Kindesunterhalt
einzusetzen
FamRZ
.
.
Sicherstellung
Existenzminimums
Regelung
dauerhaft
erreicht
werden
kann
erscheint
zwar
ungewiß
.
§
Abs.
möglicht
Verordnungsgeber
gemäß
§
einkommensorientierte
Veränderung
Regelbeträge
maßgeblich
Einfluß
Größe
nehmen
prozentual
nämlich
%
Maßstab
Bestimmung
Existenzminimums
angesetzt
worden
ist
.
mithin
Regelbeträge
Entwicklung
durchschnittlich
verfügbaren
Arbeitsentgelts
ändern
entsprechend
existenzsichernden
Bedarf
Kindes
erscheint
zweifelhaft
auch
Zukunft
%
Regelbetrages
Regelbetrag-Verordnung
Barexistenzminimum
Kindes
entsprechen
werden
.
Abs.
bietet
Konstruktion
insofern
geeigneten
Maßstab
dauerhaft
gewährleistet
Norm
verfolgte
Ziel
Differenzierung
Kindergeldanrechnung
rechtfertigt
verfehlt
wird
.
Rücksicht
ist
Gesetzgeber
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
gehalten
regelmäßigen
Abständen
prüfen
Zuhilfenahme
Bezugsgrößen
prozentualen
Aufschlägen
§
Abs.
gewählte
Bemessung
Existenzminimums
Kindes
noch
tauglich
ist
richtig
bestimmen
.
Geltungsdauer
derzeitigen
Regelbetrag-Verordnung
kann
aber
bezweifelt
werden
Entwicklung
kann
allenfalls
längerfristig
ergeben
.
bestehen
Verfassungsmäßigkeit
§
Abs.
weiterhin
Bedenken
.
folgt
Anrechnung
hälftigen
Kindergeldes
Barunterhalt
Kläger
Recht
abgesehen
worden
ist
.
wird
benötigt
DM
DM
%
anzusetzende
Existenzminimum
Kläger
möglichst
weitgehend
sicherzustellen
DM
DM
hälftiges
Kindergeld
DM
.
3
.
Revision
macht
weiter
geltend
höherer
Kindesunterhalt
monatlich
jeweils
DM
werde
jedenfalls
geschuldet
Beklagten
zuzubilligende
Selbstbehalt
Kosten
Ausübung
Umgangsrechts
Klägern
erhöhen
sei
.
betreffenden
Aufwendungen
beliefen
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Vortrag
Beklagten
monatlich
mindestens
DM
.
Einwand
ist
Erfolg
versagen
.
bisherigen
Rechtszustand
Inkrafttreten
Kindschaftsrechtsreformgesetzes
1
Juli
beruhenden
Rechtsprechung
Senats
hat
Umgangsberechtigte
üblichen
Kosten
Ausübung
Umgangsrechts
entstehen
Verpflegungskosten
ähnliches
allerdings
grundsätzlich
selbst
tragen
;
kann
unmittelbar
Wege
Erstattung
noch
mittelbar
Wege
Einkommensminderung
geltend
machen
zwar
unterhaltsberechtigten
Kind
noch
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
Senatsurteile
9
November
FamRZ
ablehnender
Anmerkung
FamRZ
19
.
Juni
FamRZ
.
hat
Senat
maßgebend
abgestellt
Wahrnehmung
persönlichen
Kontakts
Kind
unmittelbar
Ausfluß
Verantwortung
Elternteils
höchstpersönlichen
Rechts
.
ist
.
anfallenden
Belastungen
handle
Kosten
eigenen
Interesse
Kindes
selbst
aufzubringen
habe
.
Entlastung
dienten
staatliche
Vergünstigungen
Kindergeld
Verhältnis
anderen
sorgeberechtigten
Elternteil
hälftig
zustehe
.
Abweichung
Grundsätzen
habe
engen
Grenzen
halten
letztlich
Lebenshaltung
Kindes
beeinträchtigen
.
So
könne
einkommensmindernde
Berücksichtigung
Kosten
Umgangsrechts
etwa
dann
Betracht
kommen
andere
Elternteil
Kindern
Entfernung
wohne
ohnehin
beengter
wirtschaftlicher
Verhältnisse
Kostenbelastung
Umgangsberechtigten
schlechthin
unzumutbar
sei
führe
Umgangsrecht
nur
noch
eingeschränktem
Umfang
ausüben
könne
Senatsurteil
9
November
aaO
S.
.
Rechtsprechung
kann
Hinblick
zwischenzeitlich
veränderte
Rechtslage
mehr
uneingeschränkt
festgehalten
werden
.
inzwischen
weggefallenen
§
Umgang
Kindes
Eltern
regelt
hat
einerseits
Kind
Recht
Umgang
Elternteil
;
andererseits
ist
aber
auch
Elternteil
Umgang
Kind
berechtigt
verpflichtet
§
Abs.
.
ist
Ausfluß
Verantwortung
Wohl
§
.
§
Abs.
geregelten
Rechte
Pflichten
stehen
ebenso
elterliche
Sorge
anderen
Elternteils
Schutz
Art
.
Abs.
Satz
GG
BVerfG
FamRZ
.
Abs.
greift
Recht
zwar
unmittelbar
.
Anwendung
hat
allerdings
Folge
barunterhaltspflichtigen
Elternteil
anteilige
Kindergeld
ganz
teilweise
mehr
zugute
kommt
mithin
auch
finanzielle
Entlastung
Ausübung
Umgangsrechts
entstehenden
Kosten
erlangen
vermag
.
muß
Umgangskosten
Abzug
Unterhalts
verbleibenden
Einkommen
bestreiten
.
notwendigen
Selbstbehalt
noch
vorhandenen
Mittel
aber
ausreichen
kann
Elternteil
Einschränkung
Umgangskontakte
veranlassen
auch
Interessen
Kindes
zuwiderlaufen
.
Rücksicht
Konstellation
hat
Senat
bereits
Urteil
29
.
Januar
aaO
S.
hingewiesen
erwägen
sein
wird
Umfang
Umgangskosten
Barunterhaltspflichtigen
Kindergeldanteil
Vorschrift
§
Abs.
teilweise
zugute
kommt
Blick
Neuregelung
angemessenen
Minderung
unterhaltsrechtlich
relevanten
Einkommens
angemessenen
Erhöhung
Selbstbehalts
Unterhaltsverpflichteten
führen
können
.
Auch
hält
vorgenannten
unterhaltsrechtlichen
Möglichkeiten
geeignete
Mittel
sicherzustellen
Umgangskontakte
Kind
Unterhaltspflichtigen
Kosten
scheitern
insoweit
mehr
mehr
uneingeschränkt
Einsatz
Kindergeldes
verwiesen
werden
kann
BVerfG
FamRZ
aaO
.
Unterhaltsrecht
Unterhaltspflichtigen
Möglichkeit
nehmen
darf
Umgangsrecht
Erhaltung
Eltern-Kind-Beziehung
auszuüben
sind
verbundenen
Kosten
konsequenterweise
unterhaltsrechtlich
berücksichtigen
anderweitig
insbesondere
anteiligen
Kindergeld
bestritten
werden
können
ebenso
Wendl/Scholz
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Luthin/Margraf
Handbuch
Unterhaltsrechts
10
.
Aufl
.
Rdn
.
;
vgl.
auch
.
Andernfalls
müßte
Unterhaltspflichtige
betreffenden
Kosten
Leistungen
Sozialhilfe
Anspruch
nehmen
vgl.
Möglichkeit
31
.
Dezember
geltenden
Rechtslage
:
FamRZ
87
;
BVerwG
FamRZ
;
Rechtslage
1
.
Januar
:
vgl.
;
darf
aber
Gewährung
Unterhalt
selbst
sozialhilfebedürftig
werden
Senatsurteil
10
Juli
FamRZ
.
-9-
Umgang
Kind
angemessen
ist
Kosten
demgemäß
berücksichtigen
sind
richtet
maßgeblich
Wohl
§
Abs.
Satz
.
betreffenden
Kosten
Regel
anteilige
Kindergeld
übersteigen
dürften
wird
Fällen
Abs.
eingreift
erster
Linie
maßvolle
Erhöhung
notwendigen
Selbstbehalts
Unterhaltspflichtigen
Betracht
kommen
Kosten
andernfalls
nur
Gefährdung
Selbstbehalts
aufbringen
könnte
.
4
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Beklagte
hat
Revision
Bezug
genommenen
Schriftsatz
vorgetragen
Umgangsrecht
Klägern
Wochen
Wochenende
auszuüben
.
habe
Kinder
Auto
Wohnort
abzuholen
wieder
dorthin
zurückzubringen
einfache
Fahrtstrecke
km
betrage
.
müsse
ferner
Wohnraum
Übernachtungen
bereithalten
Verpflegung
Kinder
Wochenende
sicherstellen
.
Vortrag
ist
gegenteiliger
Feststellungen
Revisionsverfahren
zugrunde
legen
.
Beklagten
zutreffenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
Kindergeldanteil
zugute
kommt
jedenfalls
Zeit
1
Juli
notwendigen
Selbstbehalt
seinerzeit
monatlich
DM
nur
rund
DM
monatlich
Mitteln
Verfügung
standen
spricht
Annahme
Kosten
Ausübung
Umgangsrechts
aufzubringen
vermag
notwendiger
Selbstbehalt
gefährdet
wird
.
gilt
selbst
dann
Bereithalten
Wohnraum
Übernachtungen
Kinder
zusätzlichen
Kosten
anzusetzen
sind
Ausnahmefällen
abgesehen
angemessen
ausreichend
sein
dürfte
Kinder
Wohnraumbedarf
Unterhaltspflichtigen
entsprechenden
Räumlichkeiten
unterzubringen
.
Beklagten
belassende
Selbstbehalt
wird
so
bemessen
sein
Lage
versetzt
wird
eigenen
notwendigen
Bedarf
auch
Kosten
Umgangs
Kindern
bestreiten
.
erforderlichen
Feststellungen
wird
Oberlandesgericht
weiteren
Verfahren
nachzuholen
haben
.
Bundesrichter
Sprick
ist
Dienstreise
Unterschrift
verhindert
.
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose