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NAMEN
Verkündet
:
4
.
August
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Abs.
Nr.
;
EuGVVO
Art
.
2
.
Abs.
Nr.
ausschließliche
internationale
Zuständigkeit
dingliche
Rechte
unbeweglichen
Sachen
Art
.
Nr.
jetzt
Art
.
Nr.
EuGVVO
folgt
schon
Recht
Klage
berührt
wird
Klage
Zusammenhang
unbeweglichen
Sache
steht
.
Klage
muß
vielmehr
dingliches
Recht
unbeschadet
Miete
Pacht
unbeweglichen
Sachen
vorgesehenen
Ausnahme
persönliches
Recht
gestützt
sein
Anschluß
Urteil
17
.
Mai
Sammlung
Rechtsprechung
S.
.
Ist
Klage
Bewilligung
Löschung
eingetragenen
Nießbrauchsrechts
schuldhafte
Verletzung
Einräumung
Nießbrauchs
vereinbarten
Vertragspflichten
gestützt
richtet
internationale
Zuständigkeit
Art
.
Abs.
jetzt
Art
.
Abs.
EuGVVO
Wohnsitz
Schuldners
.
Urteil
4
.
August
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Hilfsanträge
zurückgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
geschiedene
Eheleute
.
streiten
klagend
widerklagend
Löschung
Nießbrauchsrechts
Herausgabe
hinterlegten
Löschungsbewilligung
.
Trennung
schlossen
Parteien
16
.
Oktober
notarielle
Vereinbarungen
.
Zunächst
übertrug
Klägerin
Beklagten
Ausgleich
vermögensrechtlichen
Ansprüche
Pkw
Marke
Rolls
Geldbetrag
Höhe
insgesamt
DM
;
ferner
räumte
unentgeltliche
Nießbrauchsrecht
Einfamilienhaus
Läden
.
Nießbrauchsrecht
sollte
erlöschen
Beklagte
Grundstücks
erwerben
würde
Wert
Mio.
DM
übersteigen
.
Vertragsparteien
verpflichteten
gegenseitigem
Wohlverhalten
vereinbarten
Wegfall
Anspruchs
Nießbrauch
auch
Fall
Beklagte
Klägerin
vorsätzlich
Nachteile
zufügt
.
Sodann
übertrug
Klägerin
Beklagten
Nießbrauchsrecht
dinglicher
Wirkung
.
Folgezeit
wurde
Nießbrauchsrecht
Beklagten
spanischen
Grundbuch
eingetragen
.
notarieller
Urkunde
14
.
Oktober
bevollmächtigte
Beklagte
Klägerin
Durchsetzung
Restitutionsansprüchen
Grundstücks
Zugleich
verzichtete
Nießbrauchsrechte
Einfamilienhaus
Läden
bewilligte
Löschung
Grundbuch
.
Löschungsbewilligung
wurde
Notar
hinterlegt
;
Parteien
vereinbarten
Durchsetzung
Restitutionsansprüche
herausgegeben
werden
sollte
.
Bemühungen
Parteien
Durchsetzung
Ansprüche
blieben
letztlich
erfolglos
.
Klägerin
begehrt
Herausgabe
hinterlegten
Löschungsbewilligung
gestaffelten
Hilfsanträgen
wesentlichen
Verurteilung
Bewilligung
Löschung
Nießbrauchsrechts
.
Landgericht
hat
Hauptantrag
unbegründet
Hilfsanträge
unzulässig
abgewiesen
.
Widerklage
Beklagten
Herausgabe
hinterlegten
Löschungsbewilligung
hat
stattgegeben
.
hiergegen
eingelegte
Berufung
Klägerin
blieb
Erfolg
.
Senat
angenommenen
Revision
verfolgt
Klägerin
zweitinstanzlichen
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
teilweise
Erfolg
führt
insoweit
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Hauptantrag
Klägerin
Herausgabe
hinterlegten
Löschungsbewilligung
14
.
Oktober
abgewiesen
.
Anspruch
folgt
jedenfalls
unmittelbar
vertraglichen
Vereinbarung
Parteien
.
unstreitigem
Inhalt
sollte
Notar
hinterlegte
Löschungsbewilligung
14
.
Oktober
nur
dann
Klägerin
herausgegeben
werden
Restitutionsbemühungen
Beklagten
Grundbesitzes
Erfolg
haben
würden
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Erfolg
aber
mehr
erreichbar
auch
arglistig
Beklagten
vereitelt
worden
.
Rechtsauffassung
Revision
ergibt
entsprechender
Anspruch
Klägerin
auch
Glauben
§
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
§
grundsätzlich
selbständige
Anspruchsgrundlage
.
Billigkeitsgesichtspunkte
können
zwar
gemäß
§
führen
Ansprüche
mindern
gar
versagen
.
können
aber
regelmäßig
Ansprüche
begründen
sonst
Gesetz
Vertrag
gegeben
sind
Urteile
23
.
April
;
;
.
Nur
ausnahmsweise
können
besonders
schutzwürdige
Interessen
Vertragsparteien
Grundsätzen
Glauben
eigene
Nebenpflichten
begründen
letztlich
sogar
eigene
Ansprüche
erwachsen
können
vgl.
Senatsurteile
23
.
März
FamRZ
15
.
Februar
FamRZ
19
.
Dezember
9/89
FamRZ
.
ist
hier
aber
Fall
.
übereinstimmenden
Willen
Parteien
sollte
hinterlegte
Löschungsbewilligung
nur
Erfolg
Restitutionsbemühungen
Klägerin
herausgegeben
werden
.
eindeutige
Vereinbarung
kann
allgemeinen
Billigkeitserwägungen
weitere
streitige
Erlöschensgründe
erstreckt
werden
.
gilt
insbesondere
Löschung
Nießbrauchs
Grundbuch
spanischem
Recht
konstitutive
Wirkung
hat
hinterlegte
Löschungsbewilligung
schon
14
.
Oktober
datiert
.
II
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
allerdings
gestaffelten
Hilfsanträge
unzulässig
abgewiesen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Zuständigkeit
Hilfsanträge
Klägerin
Hinweis
Art
.
Nr.
abgelehnt
.
sind
Klagen
dingliche
Rechte
unbeweglichen
Sachen
Gegenstand
haben
unabhängig
Wohnsitz
Staatsangehörigkeit
Parteien
Gerichte
Vertragsstaates
ausschließlich
zuständig
unbewegliche
Sache
belegen
ist
.
Nießbrauch
sei
auch
dingliches
Recht
geregelt
werde
entsprechend
spanischen
Grundbücher
eingetragen
.
Anträge
Abgabe
Löschungsbewilligung
seien
unabhängig
Frage
Fortbestehen
Nießbrauchsrechts
beantworten
ebenfalls
dingliches
Recht
gerichtet
.
Gerade
Fragen
formellen
Grundbuchrechts
sei
größere
Sachnähe
belegenen
Gerichts
notwendig
.
übrigen
gelte
Art
.
Nr.
ausschließliche
Zuständigkeit
sogar
lediglich
schuldrechtliche
Grundstück
bezogene
Rechtsverhältnisse
Miete
Pacht
.
Auch
weiteren
Feststellungsanträge
seien
persönliches
Recht
dingliches
Recht
Immobilie
selbst
gerichtet
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
2
.
Recht
ist
Berufungsgericht
allerdings
internationalen
Zuständigkeitsvorschriften
Brüsseler
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
ausgegangen
.
Zwar
ist
inzwischen
Verordnung
Nr.
44/2001
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
EuGVVO
Kraft
getreten
Art
.
Verhältnis
Mitgliedsstaaten
Stelle
getreten
ist
vgl.
Zöller/Geimer
24
.
Aufl
.
Anhang
.
Allerdings
ist
EuGVVO
Art
.
Abs.
nur
Klagen
öffentliche
Urkunden
anzuwenden
erhoben
aufgenommen
worden
sind
Verordnung
1
.
März
Kraft
getreten
war
.
ist
hier
Fall
.
Art
.
Nr.
sieht
Klagen
dingliche
Rechte
unbeweglichen
Sachen
Gegenstand
haben
ausschließliche
Zuständigkeit
Gerichte
Vertragsstaats
unbewegliche
Sache
belegen
ist
.
dinglichen
Rechte
sind
Hilfsanträge
Klägerin
allerdings
gerichtet
.
Senat
ist
gehalten
Rechtsstreit
Art
.
Abs.
Protokolls
betreffend
Auslegung
Übereinkommens
27
.
September
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
Gerichtshof
EuGVÜProtokoll
Europäischen
Gerichtshof
Auslegung
Art
.
Nr.
vorzulegen
.
Auslegung
Vorschrift
ist
Rechtsprechung
hinreichend
geklärt
hier
lediglich
Einzelfall
anzuwenden
.
ständiger
Rechtsprechung
darf
.
weiter
ausgelegt
werden
Ziel
erforderlich
macht
bewirkt
Parteien
sonst
mögliche
Wahl
Gerichtsstands
genommen
wird
gewissen
Fällen
Gericht
verklagen
sind
Gericht
Wohnsitzes
ist
.
Anwendbarkeit
Art
.
Nr.
reicht
dingliches
Recht
unbeweglichen
Sache
Klage
berührt
wird
Klage
Zusammenhang
unbeweglichen
Sache
steht
.
Klage
muß
vielmehr
dingliches
Recht
gestützt
sein
nur
abgesehen
Miete
Pacht
unbeweglichen
Sachen
vorgesehenen
Ausnahme
persönliches
Recht
Urteil
17
.
Mai
Sammlung
Rechtsprechung
S.
.
Unterschied
dinglichen
Recht
persönlichen
Anspruch
besteht
auch
hier
dingliche
Recht
Sache
wirkt
persönliche
Anspruch
nur
Schuldner
geltend
gemacht
werden
kann
Urteil
9
.
Juni
.
Grundlage
Rechtsprechung
streiten
Parteien
auch
Hilfsanträgen
dingliche
Rechte
unbeweglichen
Sachen
Sinne
Art
.
Nr.
.
Klägerin
leitet
Anspruch
Rückübertragung
Nießbrauchsrechts
gerade
Wesen
dinglichen
Nießbrauchs
Verstoß
Wohlverhaltensklausel
notariellen
Vertrages
16
.
Oktober
ausdrücklichen
Vereinbarung
.
stützt
Anspruch
mithin
schuldrechtliche
Verpflichtungen
dingliche
Rechte
nur
Parteien
wirken
Anwendbarkeit
Art
.
Nr.
ausschließt
vgl.
auch
Kropholler
Europäisches
Zivilprozeßrecht
7
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
Rdn
.
.
;
Geimer/Schütze
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
Art
.
.
.
Selbst
Klage
Rückgabe
Nießbrauchsrechts
mittelbar
Eigentum
unbeweglichen
Sachen
auswirkt
beruht
doch
persönlichen
Anspruch
Klägerin
notariellen
Vertrag
Parteien
weiteren
vertraglichen
Vereinbarung
herleitet
;
ist
auch
nur
Vertragspartner
gerichtet
.
Klage
begehrt
Klägerin
Rückgabe
Nießbrauchsrechts
allein
Beklagten
vertraglichen
Pflichten
verstoßen
auch
Rückgabe
verpflichtet
habe
.
Entsprechend
kann
gerichtliche
Entscheidung
Rückgabepflicht
auch
nur
Lasten
Beklagten
wirken
.
Klage
hat
Rechte
Gegenstand
unmittelbar
unbewegliche
Sache
bezögen
wirkten
vgl.
Beschluß
5
.
April
.
Nießbrauchsrecht
auch
dinglichen
Charakter
hat
kann
Person
gerichteten
schuldrechtlichen
Anspruch
-9-
be
mithin
ankommen
.
ist
Rechtsprechung
auch
auszugehen
Parteien
vertragswidriges
Verhalten
einvernehmliche
Auflösung
Nießbrauchsrechts
streiten
Beweisfragen
Ort
belegenen
Sache
früheren
gemeinsamen
Aufenthaltsort
Bezirk
Berufungsgerichts
geklärt
werden
müssen
vgl.
Urteil
15
.
Januar
;
Kropholler
.
EuGVVO
Rdn
.
.
Zwar
sieht
.
Nr.
Annexzuständigkeit
vertragliche
Ansprüche
Klage
dinglicher
Rechte
unbeweglichen
Sachen
Beklagten
verbunden
werden
.
sollen
Aufsplitterung
internationalen
Zuständigkeit
folgenden
Probleme
Rechtskraft
vermieden
werden
aber
stets
dingliche
Rechte
unbeweglichen
Sachen
gerichteten
zusätzlichen
Klageantrag
voraussetzt
.
ist
hier
gerade
Fall
.
3
.
Art
.
Abs.
Wohnsitz
Beklagten
ausrichtende
internationale
Zuständigkeit
Berufungsgerichts
gilt
hilfsweise
gestellten
Anträge
Klägerin
.
Unabhängig
Ausgestaltung
Anträge
ist
Streitgegenstand
schuldrechtlichen
Ansprüche
Parteien
Rückgabe
Nießbrauchs
begrenzt
.
Ebenso
zielen
Feststellungsanträge
behauptete
schuldrechtliche
Verpflichtung
Rückgabe
Nießbrauchs
Inhalt
dinglichen
Nießbrauchsrechts
selbst
.
.
Widerklage
Herausgabe
hinterlegten
Löschungsbewilligung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Recht
stattgegeben
.
ausgeführt
steht
Klägerin
Anspruch
Herausgabe
Löschungsbewilligung
Restitution
Grundstücks
Revision
angefochtenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
mehr
möglich
ist
nur
Fall
erstellt
wurde
.
kann
Beklagte
Aussteller
Urkunde
Hinterlegungsvereinbarung
Herausgabe
selbst
verlangen
.
Zwar
ist
Erfolg
Hilfsanträge
berechtigt
Anspruch
Klägerin
Herausgabe
vorhandenen
Löschungsbewilligung
erfüllen
;
umgekehrt
steht
Klägerin
jedoch
Anspruch
Herausgabe
gerade
Urkunde
.
IV
.
Berufungsgericht
wird
klären
haben
Klägerin
Grundlage
vertraglichen
Vereinbarungen
Parteien
Anspruch
Rückübertragung
Nießbrauchsrechts
zusteht
.
Sprick
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
Unterschriftsleistung
verhindert
.
Wagenitz
Dose