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8.3 KiB

NAMEN
11
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Bewertung
gesellschaftsrechtlich
ausgestalteten
Mitarbeiterbeteiligung
Zugewinnausgleich
Parteien
künftig
erwartenden
laufenden
Erträge
Unterhaltsvergleich
bereits
unterhaltsrechtlich
relevantes
Einkommen
berücksichtigt
haben
Abgrenzung
Senatsurteil
.
Urteil
11
.
Dezember
OLG
AG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
3
.
Familiensenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
28
.
Februar
geschlossenen
Ehe
insoweit
rechtskräftiges
Verbundurteil
20
.
Mai
geschieden
wurde
streiten
Rahmen
Zugewinnausgleichs
Revisionsverfahren
noch
Bewertung
stillen
Beteiligung
Antragsgegners
.
Parteien
waren
Beginn
Ehe
vermögenslos
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
belief
Endvermögen
Antragstellerin
Stichtag
16
.
März
DM
Antragsgegners
stille
Beteiligung
DM
unstreitige
Vermögenswerte
DM
Darlehensforderung
DM
Kautionsrückzahlungsanspruchs
DM
Bankverbindlichkeiten
DM
.
stillen
Beteiligung
hat
folgende
Bewandtnis
:
geborene
Antragsgegner
ist
Jahren
S.
beschäftigt
Mitarbeitern
bestimmten
aussetzungen
Möglichkeit
bietet
stille
Gesellschafter
Mitarbeiter-Kommanditgesellschaft
beteiligen
ihrerseits
Verlagsgesellschaften
beteiligt
ist
%
ausgeschütteten
Gewinne
erhält
eigene
Gewinne
Anlage
flüssiger
Mittel
erzielt
.
Nominalwert
stillen
Beteiligung
maximal
DM
begrenzt
ist
bemißt
Punktesystem
Hilfe
jeweiligen
stillen
Gesellschafter
maßgebliche
Werte
Jahreseinkommen
Dienstjahren
errechnet
wird
.
Antragsgegner
hatte
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
war
Stichtag
Höchsteinlage
DM
bedingungsgemäß
verpfändbar
abtretbar
ist
beteiligt
.
Gesellschaftsvertrag
sieht
verteilungsfähige
Gewinn
KG
Gesamthöhe
Mio.
DM
Kopfteilen
übrigen
ebenso
eventueller
Verlust
indes
Nachschußpflicht
auslöst
jeweiligen
Höhe
Beteiligung
stillen
Gesellschaftern
1
.
Januar
:
Gesellschafter
Einlagen
DM
verteilt
wird
Gewinnanteil
%
persönlichen
Steuern
%
langfristiges
Darlehen
KG
Erreichen
55
.
Lebensjahres
%
individuelle
Altersversorgung
Vermögensbildung
einzusetzen
haben
.
KG
gewährten
Darlehen
haben
Laufzeit
Jahren
erbringen
%
Zinsen
p.a.
jährlich
Gewinnanteil
ausgeschüttet
werden
.
Beendigung
stillen
Beteiligung
Ende
Dienstverhältnisses
Verlag
endet
erhält
Gesellschafter
lediglich
Nennwert
Einlage
.
Gewinnanteilen
Beteiligung
erhielt
Antragsgegner
DM
rund
DM
rund
DM
DM
knapp
DM
.
Darlehensforderung
KG
war
Stichtag
vorstehend
bereits
berücksichtigten
Betrag
DM
angewachsen
.
Scheidungsverfahren
haben
Parteien
6
.
September
Unterhaltsvergleich
geschlossen
ausdrücklich
Vergleichsgrundlage
gemacht
%
Nettobeträge
dort
"
Tantiemen
"
bezeichneten
Gewinnanteile
unterhaltsrelevantes
Einkommen
Antragsgegners
angesetzt
werden
.
Antragstellerin
vertritt
Auffassung
stille
Beteiligung
sei
Grundlage
voraussichtlichen
Ertrags
Stichtag
gerechneten
Betriebszugehörigkeit
Antragsgegners
Jahren
Monaten
Vollendung
65
.
Lebensjahres
mindestens
DM
anzusetzen
Antragsgegner
nur
Nennwert
DM
maßgeblich
hält
Ausscheiden
nur
zurückerhalte
.
Amtsgericht
hat
Beteiligung
Grundlage
eingeholten
DM
bewertet
Antragstellerin
insgesamt
DM
Zugewinnausgleich
zugesprochen
.
Berufung
Antragsgegners
hat
Berufungsgericht
Beteiligung
nur
Nennwert
bewertet
Zahlungsantrag
Höhe
DM
7.250,00
DM
9.756,96
DM
:
DM
stattgegeben
weitergehenden
Zahlungsanspruch
auch
berufung
Antragstellerin
geltend
gemacht
wurde
abgewiesen
.
richtet
zugelassene
Revision
Antragstellerin
zweitinstanzliches
Begehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Zutreffend
weist
Berufungsgericht
Rechtsprechung
Senats
Senatsurteile
FamRZ
.
25
November
FamRZ
Bewertung
unveräußerlicher
Unternehmensbeteiligungen
Zugewinnausgleich
.
ist
Fällen
Gesellschafter
Ausscheiden
nur
geringere
Abfindung
erhält
anteiligen
Unternehmenswert
entspricht
grundsätzlich
nur
Abfindungswert
zugrunde
legen
auch
Vergangenheit
aufgebaute
Stichtag
vorhandene
Nutzungswert
bemessen
Beteiligung
Inhaber
hat
vgl.
ferner
Senatsurteil
1
.
Oktober
FamRZ
.
eingeschränkte
Verfügbarkeit
Beteiligung
ist
insoweit
allenfalls
wertmindernd
berücksichtigen
.
Berufungsgericht
legt
indes
umfangreicher
Begründung
Bewertung
werde
Besonderheiten
hier
beurteilenden
Mitarbeiterbeteiligung
gerecht
.
Bestand
Höhe
sei
nämlich
untrennbar
Arbeitsverhältnis
Antragsgegners
verknüpft
;
seien
Gewinnanteile
Gehaltsbestandteile
erst
Kapitalerträge
versteuern
gewesen
.
geänderte
steuerliche
Behandlung
Erträge
fertige
zivilrechtlich
anders
beurteilen
zuvor
nämlich
bezogen
Stichtag
künftiges
Arbeitseinkommen
Zugewinn
unterliege
.
Beurteilung
spricht
Zugewinnausgleich
berücksichtigende
Nutzungswert
Stichtag
vorhandenen
Nutzungsmöglichkeiten
beschränkt
so
etwa
Beteiligung
freiberuflichen
Praxis
Nutzung
Mandantenstammes
etwa
künftig
erzielende
Gewinne
kapitalisieren
hinzuzurechnen
sind
vgl.
Senatsurteil
25
November
aaO
vorliegenden
Fall
Abfindungsbetrag
übersteigender
objektiver
Wert
stillen
Beteiligung
Antragsgegners
allein
Aussicht
ergibt
auch
künftig
Gewinn
Mitarbeiter-KG
beteiligt
werden
.
Anders
Fall
Senatsurteil
aaO
zugrundelag
wird
Abfindungsklausel
bedingte
Wertminderung
stillen
Beteiligung
auch
Chance
kompensiert
Ausscheiden
anderen
Gesellschafters
profitieren
auch
nur
Abfindungsbetrag
erhält
hinausgehende
wirkliche
Wert
Beteiligung
verbleibenden
Gesellschaftern
zugute
kommt
.
Ausscheiden
Gesellschaftern
MitarbeiterKG
wird
Beteiligungskonzept
kompensiert
jüngere
Mitarbeiter
neue
Gesellschafter
KG
eintreten
Entgelt
Gesellschaft
entrichten
.
bedarf
jedoch
letztlich
Entscheidung
tatrichterliche
Bewertung
stillen
Beteiligung
fraglichen
Mitarbeiter-KG
Berufungsgericht
revisionsrechtlichen
Prüfung
generell
standhält
.
Bewertung
Abfindungsbetrag
erweist
nämlich
vorliegenden
Fall
schon
gerechtfertigt
Parteien
Stichtag
anfallenden
Gewinnanteile
Antragsgegners
zusätzliches
unterhaltsrelevantes
beitseinkommen
"
Tantiemen
"
Unterhaltsvergleich
einbezogen
haben
.
ist
Rahmen
Privatautonomie
Parteien
§
Abs.
respektieren
erscheint
vorliegenden
Rechtsstreit
zutage
getretenen
Bewertungsschwierigkeiten
jedenfalls
sachgerecht
Unterhaltsbetrag
Zahlung
Antragsgegner
verpflichtet
hat
unerwarteten
Entwicklung
Gewinnanteile
Folgejahren
angepaßt
werden
kann
Bewertung
Zugewinnausgleich
Prognose
künftigen
Gewinnentwicklung
beruht
Durchführung
Zugewinnausgleichs
auch
dann
mehr
rückgängig
gemacht
werden
kann
Prognose
Folgezeit
verfehlt
erweist
.
Parteien
vereinbarte
unterhaltsrechtliche
Ausgleich
künftigen
Gewinnanteile
steht
jedenfalls
Antragstellerin
begehrten
Ausgleich
Abfindungswert
Beteiligung
übersteigenden
Zugewinns
.
Recht
wendet
Revisionserwiderung
andernfalls
partizipiere
Antragstellerin
Beteiligung
Antragsgegners
zweifacher
Weise
nämlich
vorab
Zugewinnausgleich
künftigen
Gewinnerwartungen
geprägten
Vermögenswert
Beteiligung
sodann
Wege
Unterhalts
nochmals
nunmehr
Einkommen
Unterhaltspflichtigen
berücksichtigenden
Gewinnanteilen
.
zweifache
Teilhabe
widerspräche
Grundsatz
güterrechtlicher
Ausgleich
stattzufinden
hat
Vermögensposition
bereits
andere
Weise
sei
unterhaltsrechtlich
Wege
Versorgungsausgleichs
ausgeglichen
wird
.
Verhältnis
Zugewinnausgleich
ergibt
bereits
§
Abs.
.
Verhältnis
Unterhalt
Zugewinnausgleich
kann
gelten
auch
insoweit
ausdrücklichen
gesetzlichen
Regelung
fehlt
.
So
wäre
beispielsweise
unbillig
Ehegatten
auch
güterrechtlich
anderen
Ehegatten
Stichtag
ausgezahlten
Arbeitnehmerabfindung
teilhaben
lassen
bereits
Gewährung
Einbeziehung
insoweit
Einkommen
behandelten
Abfindung
bemessenen
Unterhalts
partizipiert
vgl.
OLG
FamRZ
612
;
Klingelhöffer
.
gleichen
Gedanken
beruht
auch
Erwägung
Ehegatte
Anwaltshaftungsprozeß
Schadensersatz
falscher
Beratung
Zugewinnausgleich
geltend
gemachten
Vermögensposition
anderen
Ehegatten
verlangt
gegebenenfalls
Vorteil
anrechnen
lassen
muß
Berücksichtigung
Position
Unterhaltsvergleich
ergibt
vgl.
Urteil
13
November
ZR
FamRZ
.
Auch
Güterrechts
ist
doppelte
Teilhabe
Ehegatten
geldwerten
Positionen
gerechtfertigt
;
so
kann
etwa
rechtskräftig
titulierten
Trennungsunterhalt
Nutzungsvorteil
mietfreien
Wohnens
bisherigen
Ehewohnung
unterhaltspflichtigen
Ehegatten
bereits
Einkommen
zugerechnet
worden
ist
gleichen
Zeitraum
Nutzungsentgelt
verlangt
werden
vgl.
Senatsurteil
11
.
Dezember
FamRZ
;
.
Sprick
Weber-Monecke