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167 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
29
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
Juli
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
entfällt
rechtliche
Vaterschaft
grundsätzlich
erst
dann
Anfechtung
Statusprozess
rechtskräftig
festgestellt
ist
Mann
Vater
Kindes
ist
.
Zwar
hat
Senat
besonderen
Ausnahmefällen
auch
inzidente
Prüfung
zugelassen
rechtliche
Vaterschaft
besteht
.
Rechtsprechung
ist
allerdings
Fälle
beschränkt
Bestehen
Vaterschaft
bloße
Vorfrage
Antrags
ist
somit
Rechtskraft
erwächst
vgl.
zuletzt
FamRZ
f.
Senatsbeschluss
26
.
Juni
ZB
FamRZ
.
Feststellungsantrag
Beklagte
"
"
Erblassers
sei
zielt
Hauptantrag
allerdings
inzidente
Prüfung
Vaterschaft
Anfechtung
Vaterschaft
.
ist
nur
Statusverfahren
§
§
möglich
.
Hilfsantrag
gilt
ist
hier
noch
entscheiden
Landgericht
noch
entschieden
hat
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Wert
:
Dose
Klinkhammer