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495 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
29
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Senat
weist
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
August
gemäß
§
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
Revision
auch
Aussicht
Erfolg
hat
.
wird
Gelegenheit
Stellungnahme
5
.
Januar
gegeben
.
Gründe
:
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
§
Abs.
Nr.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zugelassen
.
Zulassungsgrund
setzt
Divergenz
Abweichung
höherrangigen
Entscheidung
anderen
Berufungsgerichts
Rechtsfehler
geeignet
ist
Vertrauen
Rechtsprechung
beschädigen
insbesondere
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Art
.
GG
.
Vorliegen
Fälle
trägt
Revision
.
Berufungsurteil
enthält
Gründen
insoweit
auch
Anhaltspunkt
.
2
.
hier
somit
allein
Betracht
kommende
Zulassungsgrund
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Nr.
.
Alt
.
liegt
Einzelfall
Veranlassung
gibt
Leitsätze
Auslegung
Gesetzesbestimmungen
materiellen
formellen
Rechts
aufzustellen
Gesetzeslücken
auszufüllen
.
besteht
nur
dann
rechtliche
Beurteilung
typischer
verallgemeinerungsfähiger
Lebenssachverhalte
richtungweisenden
Orientierungshilfe
ganz
teilweise
fehlt
;
.
Voraussetzungen
sind
vorliegenden
Fall
erfüllt
.
Berufungsgericht
klärungsbedürftig
angesehene
Frage
Voraussetzungen
Untermieter
Beendigung
Hauptmietverhältnisses
verpflichtet
ist
Untervermieter
Miete
zahlen
kann
vorliegenden
Fall
ergangenen
Rechtsprechung
beantwortet
werden
.
§
.
ist
Untermieter
Entrichtung
Miete
befreit
vertragsgemäße
Gebrauch
Recht
Dritten
entzogen
wird
.
Anspruch
Hauptvermieters
Beendigung
Hauptmietvertrages
Herausgabe
Mietsache
auch
Untermieter
verlangen
§
Abs.
.
ist
Recht
Sinne
§
.
ständiger
Rechtsprechung
führt
allerdings
bloße
Existenz
Rechts
Dritten
noch
Rechtsmangel
gemäß
.
entsteht
vielmehr
erst
dann
Dritte
Recht
Weise
geltend
macht
Beeinträchtigung
Gebrauchs
Mieter
führt
Senatsurteile
4
.
Oktober
18
.
Januar
NJW-RR
;
Urteil
2
November
7/88
m.w
.
.
Hier
ist
Berufungsgericht
konkludenten
Abschluss
Klägerin
Eigentümerin
erfolgten
Ausübung
Eigentümerin
Beendigung
Hauptmietvertrages
wieder
zugefallenen
Nutzungsrechts
ausgegangen
.
Abschluss
Mietvertrages
hat
Eigentümerin
Nutzungsrecht
Weise
ausgeübt
geführt
hat
mehr
Beklagte
Eigentümerin
Klägerin
Gebrauch
Mietsache
gewährt
.
geht
somit
vorliegenden
Fall
nur
Anwendung
oben
genannten
Rechtsprechung
Einzelfall
.
Auch
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
vorgelegen
hätte
ist
jedenfalls
Senatsentscheidung
12
Juli
entfallen
.
Entscheidung
hat
Senat
Berufungsgericht
klärungsbedürftig
angesehene
Frage
Voraussetzungen
Untermieter
Beendigung
Hauptmietverhältnisses
verpflichtet
ist
Untervermieter
Mietzins
zahlen
ausdrücklich
beantwortet
.
wird
Untermieter
gemäß
§
§
.
Verpflichtung
Zahlung
weiterer
Untermiete
Hauptvermieter
Beendigung
Hauptmietvertrages
unmittelbar
neuen
Mietvertrag
abschließt
Miete
zahlt
.
Abschluss
neuen
Mietvertrages
Hauptvermieter
leitet
Untermieter
unmittelbaren
Besitz
mehr
Untervermieter
mehr
Besitz
berechtigt
ist
unmittelbar
Hauptvermieter
.
liegt
nachträglicher
Rechtsmangel
Untermiete
§
§
.
mindert
.
Wegfall
Zulassungsgrundes
steht
Zurückweisung
vision
gemäß
§
Frage
Zulassungsgrund
vorliegt
Zeitpunkt
Zurückweisungsentscheidung
ankommt
20
.
Januar
.
II
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
ist
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
ausgegangen
Klägerin/dem
Zedenten
Eigentümerin
konkludentes
Verhalten
Mietvertrag
abgeschlossen
worden
ist
.
Revision
meint
allein
Mietzahlungen
könne
Abschluss
Mietvertrages
geschlossen
werden
versucht
eigene
Würdigung
Umstände
Stelle
revisionsrechtlich
beanstandenden
Würdigung
Berufungsgerichts
setzen
.
Auch
widerspricht
Annahme
Berufungsgerichts
eigenen
Vortrag
Klägerin
.
Vielmehr
hat
behauptet
Eigentümerin
Räumung
aufgefordert
habe
Zahlung
monatlichen
Miete
DM
geeinigt
dementsprechend
Juli
vereinbarte
Miete
Eigentümerin
gezahlt
habe
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Zedenten
Mietgebrauch
mehr
gewähren
können
Eigentümerin
Räumung
aufgefordert
eigenen
Mietvertrag
Klägerin
abgeschlossen
habe
steht
Einklang
oben
genannten
Rechtsprechung
Senats
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
05.08.2004
Dose