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353 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
14
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterinnen
Weber-Monecke
Dr.
Richter
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Naumburg
26
.
September
zugelassen
.
Revision
Klägerin
wird
vorgenannte
Urteil
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
fristloser
Kündigung
Mietvertrages
Zahlungsverzugs
Zahlung
rückständiger
Miete
Zeit
Dezember
August
Zahlung
Kaution
Räumung
Mietobjekts
.
Vertrag
22
.
September
vermietete
Klägerin
Frau
Gewerberäume
Betrieb
Praxis
Physiotherapie
.
Frau
Beklagte
zeigten
Klägerin
Schreiben
9
Juli
nunmehr
Beklagte
Praxisinhaber
sei
künftig
Schriftverkehr
geführt
werden
solle
.
Frau
sei
angestellte
fachliche
Leiterin
weiterhin
Praxis
tätig
.
1
.
Februar
schlossen
Parteien
Mietvertrag
Praxisräume
.
Dezember
stellte
Beklagte
erbrachten
Mietzahlungen
.
Beklagte
verweigert
Zahlung
Räumung
Begründung
Klägerin
habe
Hinblick
Mietverhältnis
Frau
Gebrauch
Mietsache
verschaffen
können
Landgericht
hat
Beklagten
Räumung
Teil
Betriebskostenvorauszahlung
Zinsforderung
antragsgemäß
Zahlung
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
hat
Revision
zugelassen
.
richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
Zulassung
Revision
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erstrebt
.
II
.
angefochtene
Urteil
ist
§
Abs.
aufzuheben
.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
begründet
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Teile
Beweis
gestellten
hinreichend
substantiierten
Sachvortrags
Klägerin
übergangen
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
vgl.
Senatsbeschluss
1
.
Juni
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Klägerin
habe
Umstände
vorgetragen
ergebe
Beklagte
Räume
Besitz
genommen
habe
.
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
rügt
Beweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
Beklagte
habe
Mieträume
bereits
Vertragsabschluss
tatsächlich
genutzt
übergangen
.
hat
hinaus
Beweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
Zeugin
Angestellte
Beklagten
Besitz
Praxisräumen
vermittelt
habe
unberücksichtigt
gelassen
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
Nichtzulassungsbeschwerde
weiter
Recht
rügt
Annahme
Klägerin
habe
ausreichenden
Anknüpfungstatsachen
vorgetragen
Inbesitznahme
Räume
Beklagten
ergebe
Vortrag
unberücksichtigt
gelassen
Beklagten
Mietvertrages
Schlüssel
Mieträume
übergeben
worden
seien
.
2
.
Rechtsstreit
war
gemäß
§
Abs.
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
weist
Schreiben
Frau
S.
Klägerin
28
.
Oktober
Ausdruck
kommt
Frau
Beendigung
Klägerin
abgeschlossenen
Mietvertrages
spätestens
1
.
August
ausgeht
.
auch
Klägerin
Frau
S.
abgeschlossenen
Mietvertrag
beendet
hält
kommt
konkludente
Aufhebung
Betracht
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.03.2006
OLG
Naumburg
Entscheidung