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9.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
;
Umfang
Amtsaufklärungspflicht
Darlegungslast
Klägers
Nichtbestehen
sozial-familiären
Beziehung
rechtlichen
Vater
Kind
Falle
Anfechtung
Vaterschaft
biologischen
Vater
.
Urteil
30
Juli
AG
Minden
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
4
.
August
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
leibliche
Vater
19
.
April
geborenen
klagten
1
.
Beklagte
Vaterschaft
Beklagte
14
.
Mai
Zustimmung
Kindesmutter
anerkannt
hat
lebt
.
Beklagten
4
.
August
zugestellten
Klage
begehrt
Kläger
Feststellung
Beklagte
selbst
Vater
Beklagten
ist
.
Amtsgericht
Familiengericht
gab
Klage
Einholung
Abstammungsgutachtens
Tatbestand
Entscheidungsgründen
versehenes
Urteil
.
Berufung
Beklagten
änderte
Berufungsgericht
angefochtene
Entscheidung
wies
Klage
.
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
vorliegenden
Verstoßes
§
Abs.
Sache
entschieden
Parteien
Aufhebung
erstinstanzlichen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Familiengericht
beantragt
hat
.
hat
ferner
unschädlich
angesehen
Beklagte
Berufungsverfahren
beteiligt
hat
notwendiger
Streitgenosse
Beklagten
eingelegten
Berufung
selbst
Partei
Berufungsverfahrens
geworden
sei
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
wird
auch
Revision
angegriffen
.
II
.
1
.
Parteien
streiten
allein
Beklagten
sozial-familiäre
Bindung
besteht
§
Abs.
Nr.
grundsätzlich
anfechtungsberechtigten
Kläger
hier
§
Abs.
verwehrt
§
Nr.
bestehende
rechtliche
Vaterschaft
Beklagten
anzufechten
.
Berufungsgericht
hat
bejaht
Beklagte
Beklagten
längerer
Zeit
nämlich
Jahren
häuslicher
Gemeinschaft
zusammenlebe
.
sei
§
Abs.
.
auszugehen
tatsächliche
Verantwortung
Beklagte
trage
somit
sozial-familiäre
Beziehung
Sinne
Absatzes
Vorschrift
bestehe
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Beurteilung
Frage
längeres
Zusammenleben
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
.
vorliege
sei
Auffassung
Klägers
Zeitpunkt
Klageerhebung
letzten
mündlichen
Verhandlung
.
Frage
höchstrichterlich
noch
geklärt
sei
hat
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
komme
insoweit
Zeitpunkt
letzten
Tatsachenverhandlung
trifft
;
geht
auch
Revision
.
Senat
hat
Zulassungsfrage
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
Sinn
beantwortet
Senatsurteil
f.
FamRZ
f.
zust
.
Anm
.
Luthin
FamRZ
.
dort
gegebene
Begründung
wird
Vermeidung
Wiederholungen
verwiesen
.
3
.
Angriffe
Revision
richten
allein
Auffassung
Kläger
sei
Darlegungslast
Umstände
Regelvermutung
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
sprächen
nachgekommen
.
Insoweit
habe
Berufungsgericht
übersehen
Kindschaftssachen
Amtsermittlungsgrundsatz
herrsche
Abs.
Abs.
.
habe
Kläger
beschränken
können
Darlegungen
Beklagten
Umständen
sozial-familiäre
Beziehung
sprächen
Nichtwissen
bestreiten
.
Ferner
habe
Berufungsgericht
Würdigung
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Umstand
Acht
lassen
dürfen
Beklagte
erstinstanzliche
Urteil
angefochten
habe
.
4
.
hat
Revision
Erfolg
.
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
Unbegründetheit
Anfechtungsklage
§
Abs.
Nr.
führt
Senatsurteil
FamRZ
ist
gesetzlichen
Definition
Beziehung
§
Abs.
Satz
unwiderleglich
stets
bejahen
rechtliche
Vater
Kind
tatsächliche
Verantwortung
trägt
;
begegnet
auch
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Senatsurteil
FamRZ
.
Begründung
angefochtenen
Entscheidung
allerdings
entnommen
werden
könnte
schon
längeres
Zusammenleben
rechtlichen
Vaters
Kind
häuslicher
Gemeinschaft
rechtfertige
stets
Vermutung
rechtliche
Vater
auch
tatsächliche
Verantwortung
Kind
Sinne
§
Abs.
Satz
trage
ginge
gesetzliche
Regelannahme
§
Abs.
Satz
Zusammenspiel
Absatz
Satz
Vorschrift
.
Absatz
Satz
hat
Tragen
tatsächlichen
Verantwortung
Voraussetzung
Satz
lediglich
widerlegliche
Regelannahme
anfängliche
Übernahme
Verantwortung
enthält
.
reicht
indes
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
§
Abs.
Satz
voraussetzt
rechtliche
Vater
einmal
übernommene
Verantwortung
noch
trägt
also
auch
Zeitpunkt
erstmaligen
Übernahme
weiterhin
wahrgenommen
wird
.
Übernahme
tatsächlichen
Verantwortung
begründet
ihrerseits
noch
Regelannahme
Verantwortung
auch
weiterhin
wahrgenommen
wird
somit
sozial-familiäre
Beziehung
maßgeblichen
Zeitpunkt
letzten
Tatsachenverhandlung
noch
besteht
Senatsurteil
FamRZ
.
verhilft
Revision
aber
Erfolg
.
ist
bereits
fraglich
Berufungsgericht
unter
Entscheidungsgründe
möglicherweise
verkürzt
dargestellten
gesetzlichen
Regelannahme
vorstehend
wiedergegebenen
Auffassung
Senats
abweichende
Ansicht
vertreten
wollte
.
Jedenfalls
hat
Berufungsgericht
beschränkt
allein
längeren
Zusammenleben
Beklagten
häuslicher
Gemeinschaft
sozial-familiäre
Beziehung
schließen
.
hat
vielmehr
Kläger
lediglich
Nichtwissen
bestrittenen
weiteren
Vortrag
Beklagten
fortgesetzten
Wahrnehmung
tatsächlichen
Verantwortung
Beklagten
Tatbestand
wiedergegeben
Feststellung
getroffen
Beklagte
schon
Geburt
Beklagten
gemeinsam
Kindesmutter
familiären
Struktur
lebt
tatsächliche
Verantwortung
Beklagte
gemeinsam
Kindesmutter
trägt
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
auch
Recht
entschieden
Bestreiten
Darstellung
Beklagten
Nichtwissen
Kläger
obliegenden
Darlegungslast
unbeachtlich
ist
Senatsurteil
FamRZ
.
vermag
auch
Einwand
Revision
Kläger
habe
Bestreiten
beschränken
dürfen
Kontakt
mehr
Kindesmutter
gehabt
habe
schon
ändern
Revisionserwiderung
zutreffend
hinweist
Kläger
eigenen
Schriftsatz
25
Juli
Juni
regelmäßige
Besuchskontakte
Beklagten
unterhielt
.
Umständen
hätte
zumindest
weiteren
Vortrags
bedurft
Kläger
gleichwohl
möglich
gewesen
sei
zumindest
ansatzweise
Einblick
Beziehung
Beklagten
nehmen
sei
auch
nur
anlässlich
dargelegten
äußeren
Umstände
Besuchskontakte
stattfanden
.
Auffassung
Revision
ändert
auch
vorliegenden
Verfahren
geltende
Amtsermittlungsgrundsatz
Ergebnis
.
Kläger
hat
objektiven
Umstände
vorgetragen
sozialfamiliäre
Beziehung
sprechen
könnten
Gericht
Amtsermittlungspflicht
hätte
nachgehen
müssen
.
hat
vielmehr
Berufungserwiderung
eingeräumt
möge
sein
"
heutigen
Tage
Beziehung
Beklagten
Beklagten
gewachsen
ist
"
insoweit
lediglich
Rechtsansicht
berufen
Klageerhebung
eingetretene
Entwicklung
komme
.
Hat
Kläger
aber
Umstände
dargelegt
sind
auch
sonst
Anhaltspunkte
ersichtlich
fortdauernd
wahrgenommene
tatsächliche
Verantwortung
sprechen
darf
Tatrichter
auch
weitere
Amtsermittlung
ausgehen
rechtliche
Vater
übernommene
Verantwortung
weiterhin
trägt
Senatsurteil
FamRZ
.
Auch
Umstand
Beklagte
eigenes
Rechtsmittel
amtsgerichtliche
Urteil
eingelegt
hat
bot
Gegensatz
sung
Revision
Anlass
weiteren
Aufklärung
Sachverhalts
Amts
zusätzliche
Beweismittel
heranzuziehen
.
anwaltlich
vertretene
Beklagte
hatte
erster
Instanz
Klagabweisung
beantragt
erkennen
gegeben
Rechtsstreit
gleichgültig
war
.
hat
persönlichen
Anhörung
Amtsgericht
Erklärung
bekräftigt
vorliegenden
Ergebnisses
Abstammungsgutachtens
Vater
Beklagten
fühle
auch
bleiben
wolle
.
Anhörung
hatte
Amtsgericht
Amtsaufklärungspflicht
genügt
Ergebnis
Verbindung
unstreitigen
Sachverhalt
ausreichend
ansehen
durfte
Bestehen
sozialfamiliären
Beziehung
Beklagten
überzeugen
.
Revision
mündlichen
Verhandlung
vertretenen
Auffassung
bedurfte
insbesondere
Anhörung
Jugendamtes
.
Zwar
hatte
Regierungsentwurf
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Anfechtung
Vaterschaft
Umgangsrecht
Bezugspersonen
Kindes
Anhörung
Fall
Anfechtung
biologischen
Vater
vorgesehen
§
entsprechenden
Absatz
ergänzt
werden
sollte
BT-Drucks
.
S.
;
ist
jedoch
Gesetz
übernommen
worden
.
Befragung
Jugendamtes
ist
nur
angebracht
Gericht
Sachaufklärung
zweckmäßig
notwendig
erscheint
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
;
Friederici
Anm
.
.
Auch
1
.
Juni
geltende
Neufassung
§
schreibt
Anhörung
Jugendamtes
Abs.
Satz
Vorschrift
nur
Fall
Anfechtung
Abs.
Nr.
Anfechtung
zuständige
Behörde
.
-9-
Umstand
Beklagte
ergangene
Urteil
selbst
Berufung
angegriffen
hat
lässt
auch
etwa
Sinneswandel
schließen
Berufungsgericht
weiterer
Sachverhaltsaufklärung
hätte
veranlassen
können
.
Berufung
Beklagten
wurde
auch
Beklagte
Partei
Rechtsmittelverfahrens
betreiben
Beklagten
überlassen
konnte
.
Partei
Berufungsverfahrens
hat
Darstellung
Revision
Berufungsverhandlung
teilgenommen
Sitzungsniederschrift
4
.
August
ergibt
.
Erfolg
macht
Revision
ferner
geltend
Berufungsgericht
habe
auch
Beziehungen
Beklagten
Kindesmutter
aufklären
Prognose
weitere
Entwicklung
Beziehung
Beziehung
Beklagten
untereinander
treffen
müssen
.
Beziehung
rechtlichen
Vaters
Kindesmutter
kommt
§
Abs.
.
kann
allenfalls
Kindesmutter
hier
Anhörung
Amtsgericht
Fortbestand
festen
Beziehung
"
Willen
bekräftigt
Einschluss
Kindes
auch
weiterhin
aufrecht
erhalten
zusätzliches
Indiz
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
Beklagten
herangezogen
werden
.
Auch
Prognose
weitere
Entwicklung
Beziehung
Beklagten
bedurfte
Jahren
Zusammenlebens
häuslicher
Gemeinschaft
Kläger
Anfechtungsklage
bereits
stets
dann
verwehrt
ist
rechtliche
Vater
tatsächliche
Verantwortung
Kind
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
trägt
.
Lediglich
dann
fraglich
ist
rechtliche
Vater
Kind
noch
längere
Zeit
zusammengelebt
haben
muss
Tatrichter
prüfen
Zusammenleben
noch
andauert
rechtliche
Vater
tatsächliche
Verantwortung
Kind
übernommen
hat
Weise
wahrnimmt
Dauer
angelegt
erscheint
Senatsurteil
FamRZ
.
Allenfalls
Prüfung
zuletzt
genannten
Voraussetzung
erfordert
prognoseähnliche
Beurteilung
.
Sprick
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Minden
Entscheidung
Entscheidung
UF